TE OGH 1987/7/20 11Os85/87

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Veröffentlicht am 20.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Josef L*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahles nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.April 1987, GZ 9 c Vr 367/87-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.September 1964 geborene Herbert Josef L*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, am 31.Oktober 1986 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Melitta K*** eine Ledergeldbörse im Wert von 499 S und einen darin befindlichen, dem Johann O*** gehörigen Geldbetrag von 7.000 S weggenommen zu haben.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer nur auf den § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; daneben bekämpft er aber auch den Strafausspruch und den Zuspruch an die Privatbeteiligten mit Berufung.

Der Beschwerdeführer versucht einen entscheidungswesentlichen Widerspruch zwischen Urteilsspruch und -begründung insoweit zu finden, als seiner Meinung nach unklar geblieben sei, aus wessen Gewahrsam, nämlich (nur) der Zeugin Melitta K*** oder (auch) des Zeugen Johann O*** die Diebsbeute entzogen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Da der Spruch mit der Begründung des Urteiles immer eine Einheit bildet und hier im Rahmen der (Urteils-) Feststellungen im Einklang mit den Aussagen der Zeugen klargestellt wird, daß der Angeklagte die der Melitta K*** gehörige Geldbörse im Wert von 499 S, in der sich auch 7.000 S des Johann O*** befanden, welche diese Frau nur (vorübergehend) zu "verwalten" hatte, an sich nahm (S 87), liegt der behauptete Begründungsmangel nicht vor; nach den Urteilsannahmen hatte Johann O***, indem er das Geld einem Dritten übergab, seinen Gewahrsam daran nach Lage dieses Falles offensichtlich nicht verloren (vgl. hiezu Leukauf-Steininger2 RN 21 zu § 127 StGB). Das Gericht ging auf der Grundlage der Zeugenaussage der Melitta K*** davon aus, daß der Angeklagte die unter dem Bett versteckte Handtasche bemerkt hatte und sie an sich nahm, als die Frau schlief. Wenn die Beschwerde nun meint, es sei für die Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung, die Art des Verstecks und die Umstände zu erörtern, wie der Angeklagte die Tasche trotzdem entdecken konnte, so macht sie damit keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung des Gerichts, das - nach Abwägung aller Möglichkeiten - zu dem den Denkgesetzen entsprechenden und lebensnahen Schluß gelangte, daß nur L*** als Täter in Frage kommt (S 90-92).

Schließlich zeigt auch die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die Bewertung der Handtasche durch die Geschädigte K*** (S 27 und 65) zugrundegelegt, keinen mit Nichtigkeit bedrohten Mangel auf, weil die Tatrichter diese Wertangabe mangels hervorgekommener oder auch nur behaupteter Zweifel an ihrer Richtigkeit nach der Prozeßordnung (§§ 99, 248 Abs. 1 StPO) zu akzeptieren hatten, abgesehen davon, daß es für die rechtliche Subsumtion der Tat ohne jede Bedeutung ist, ob die Tasche 499 S oder doch etwas weniger wert war.

Die sohin insgesamt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 u.v.a.). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00085.87.0720.000

Dokumentnummer

JJT_19870720_OGH0002_0110OS00085_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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