TE OGH 1987/7/22 14Os106/87

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Veröffentlicht am 22.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut V*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Deliktsfall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 13. Mai 1987, GZ 12 b Vr 199/87-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 30jährige Helmut V*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 22.Dezember 1986 und 30. Jänner 1987 in Wr. Neustadt und an anderen Orten in insgesamt neun Fällen durch die Vortäuschung, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Mieter zu sein, Verfügungsberechtigten von Videotheken Videoabspielgeräte und Spielfilme im Gesamtwert von 115.586 S betrügerisch herausgelockt hatte.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatrichter gingen ersichtlich davon aus, daß das Verhalten des Beschwerdeführers als fortgesetztes Delikt zu beurteilen sei. Demgemäß hielten sie tätige Reue (in sieben Fakten) schon deshalb nicht für gegeben, weil die Polizei in einem weiteren Fall bereits vor seinen Schadensgutmachungsversuchen von der Tat Kenntnis erhalten hatte und hinsichtlich des in Wien begangenen Faktums (5) eine Schadensgutmachung gar nicht versucht worden sei (vgl. US 10). Vorliegend sind nun zwar gewiß die objektiven Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes - gleichartige Einzelhandlungen; Verletzung desselben Rechtsgutes; zeitlicher Zusammenhang der Taten - gegeben; im Rahmen der herrschenden subjektiv-objektiven Theorie (vgl. Leukauf-Steininger StGB2 § 28 RN 36) ist aber zusätzlich erforderlich, daß zwischen den einzelnen Teilhandlungen auch ein innerer Zusammenhang besteht, daß sie also auf einen einen einheitlichen Vorsatz zurückzuführen sind. Mithin ist es nur dann gerechtfertigt, dem in mehrfachen Aktionen tätig gewordenen Delinquenten nur eine einzige Straftat anzulasten, wenn er auf der Basis eines Gesamtvorsatzes von vornherein - wenn auch nur mit dolus eventualis - einen Gesamterfolg in seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat (Leukauf-Steininger aaO RN 39).

Im gegebenen Fall hat zwar das Erstgericht expressis verbis zum Problem des Fortsetzungszusammenhanges überhaupt keine Feststellungen getroffen, im Rahmen der Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Verhaltens aber konstatiert, diese ergebe sich daraus, daß der Angeklagte dem Alkohol verfallen sei, er dafür Geld benötigte und daß er "offenbar immer dann, wenn er wieder Geld benötigte, wieder eine der angeführten strafbaren Handlungen beging" (US 9).

Daß damit den tatsächlichen Voraussetzungen (auch) für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht Genüge getan wird, ist offenbar und muß im Sinne der obigen Rechtsausführungen nicht weiter erläutert werden.

Daraus folgt, daß den tatrichterlichen Ausführungen in Ansehung der tätigen Reue insgesamt der Boden entzogen ist, weshalb - da der Oberste Gerichtshof diesen Mangel nicht sanieren kann und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sonach unumgänglich ist - gemäß § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des Schuldspruchs vorzugehen war, wobei nach Lage des Falles gemäß § 289 StPO auch jene Fakten, in denen tätige Reue von vornherein ausscheidet, in die Aufhebung miteinzubeziehen waren.

Im fortgesetzten Rechtsgang wird sich das Schöffengericht nicht nur um die Herstellung der zur Lösung der Rechtsfragen, ob ein fortgesetztes Delikt gegeben sei und inwieweit dem Angeklagten tätige Reue zustatten komme, erforderlichen Sachverhaltsgrundlage anzunehmen, sondern auch der Frage des Marktwerts der herausgelockten Sachen besonderes Augenmerk zuzuwenden haben. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise (und ohne daß damit in Ansehung der übrigen Fakten etwas gesagt sein soll) auf die Angaben der Erika F*** und des Rudolf K*** vor dem Untersuchungsrichter (ON 12 und ON 14) verwiesen, weil dort die Differenz zwischen dem ursprünglich angegebenen und dem Zeitwert der Geräte und der Kassetten besonders klar zum Ausdruck gelangt. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E11306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00106.87.0722.000

Dokumentnummer

JJT_19870722_OGH0002_0140OS00106_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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