Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter G*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Walter G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.Februar 1987, GZ 25 Vr 107/87-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 35-jährige Walter G*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm dagegen aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Einwand der Mängelrüge, das Erstgericht hätte die im Zustand der Vernehmungsunfähigkeit vom Beschwerdeführer gemachten Angaben nicht zur Begründung seines Ausspruches über die Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung heranziehen dürfen, gibt die Argumentation des Schöffengerichtes unrichtig wieder. Dieses hat dem Angeklagten nämlich keineswegs aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Grund den Glauben versagt, sondern deswegen, weil er in der Hauptverhandlung seine Verantwortung "je nach Eingebung" änderte, ohne stichhaltige Gründe für diese Vorgangsweise angeben zu können (US 21).
An den Entscheidungsgründen (und auch am Inhalt des Beweisverfahrens) geht weiters die Beschwerdebehauptung vorüber, das Gericht habe ungeachtet dessen, daß die Beschuldigtenvernehmung des Rudolf G*** (vor Gericht; ON 105) nicht verlesen worden sei, den Schuldspruch des Angeklagten dennoch auf das volle Geständnis des Rudolf G*** gestützt; denn ohne daß dagegen Widerspruch erhoben worden wäre, wurden in der Hauptverhandlung die (geständigen) Angaben des Rudolf G*** vor der Gendarmerie (vgl. Band I ON 19) verlesen (vgl. Band III S 149) und damit dem Gericht die Möglichkeit geboten, die darin befindlichen, den Angeklagten belastenden Bekundungen seines Bruders als Feststellungsgrundlage zu verwerten. Wenn die Beschwerde des weiteren vermeint, es reiche nicht aus, wenn das Erstgericht die Aussage der Zeugin Isabella G*** ohne weitere Begründung als völlig unglaubwürdig qualifiziere, verkennt sie das Wesen der freien Beweiswürdigung; denn das Gericht ist bei der Bewertung der Aussage eines Zeugen, den es selbst vernommen hat, weder imstande noch verpflichtet, die Umstände anzuführen, auf denen seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit dieser Person beruht; entscheidend ist eben der persönliche Eindruck, der sich in der Regel nicht in Worten wiedergeben läßt (Mayerhofer-Rieder StPO1 § 270 Nr. 130).
Daß endlich die Zeugen Rudolf G***, Karin G***, Marion M*** und Andrea G*** in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten, ist für die Beweiswürdigung nicht verwertbar (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO § 258 Nr. 111), woraus folgt, daß kein formaler Begründungsmangel daraus abgeleitet werden kann, daß das Erstgericht diese Entschlagungen im Urteil nicht erörterte.
Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E11307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00092.87.0722.000Dokumentnummer
JJT_19870722_OGH0002_0140OS00092_8700000_000