TE OGH 1987/7/23 5Ob323/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Ing. Werner F***, Inhaber eines Konstruktionsbüros, wohnhaft gewesen in 6700 Bürs, Judavollstraße 14, infolge Revisionsrekurses der Konkursgläubiger

1.) Anna F***, Hausfrau, Dornbirn, Frühlingsstraße 7, 2.) Theoderich F***, Notaranwärter, Dornbirn, In Fängen 21, 3.) Dr. Wolfgang F***, Steuerberater, Dornbirn, Frühlingsstraße 7, 4.) Elisabeth F***, Lehrerin, ebendort, 5.) Reinhold F***, Elektroniker, ebendort, alle vertreten durch Dr. Erich Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20. März 1987, GZ 1 R 90/87-120, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Februar 1987, GZ S 19/79-114, zum Teil bestätigt und zum Teil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2. Juli 1979 wurde über das Vermögen des Ing. Werner F*** der Konkurs eröffnet. Ing. Werner F*** ist nach der Konkurseröffnung verstorben.

In teilweiser Stattgebung der von der Konkursgläubigerin dritter Klasse A*** O*** Gesellschaft mbH Wien gegen die Verteilungsentwürfe des Masseverwalters Dr. Jost T***, Rechtsanwalt in Dornbirn, vom 27. Mai 1986 (ON 83) und 4. August 1986 (ON 101) vorgebrachten Erinnerungen hat das Erstgericht die Forderung dieser Gläubigerin mit S 53.753,64 als der Verteilung zu unterziehen festgestellt und unter Zugrundelegung einer zur Verfügung stehenden Liquidationsmasse von S 276.736,87 den an die A*** O*** GMBH auszuschüttenden Betrag mit S 19.523,32 bestimmt, was einer Quote von 36,32 % entspricht. Im übrigen verwarf das Erstgericht die Erinnerungen der genannten Konkursgläubigerin, soweit mit diesen geltend gemacht wurde, daß deren Forderung mit S 171.007,52 bei der Verteilung des Massevermögens zu berücksichtigen sei.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Konkursgläubigerin A*** O*** GMBH teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Aberkennung eines Forderungsteilbetrages von S 18.114,35, hob diesen Beschluß im übrigen auf und trug dem Erstgericht - davon ausgehend, daß der von der Aufhebung betroffene Beschwerdegegenstand S 15.000,-- übersteigt und die bei der Aufhebung zu lösenden Rechtsfragen zumindest teilweise über den Einzelfall hinaus von Bedeutung seien - unter Rechtskraftvorbehalt eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf.

Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Konkursgläubiger dritter Klasse Anna F***, Theoderich F***, Dr. Wolfgang F***, Elisabeth F*** und Reinhold F*** mit den Anträgen, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen, in eventu dem Rekursgericht eine meritorische Entscheidung aufzutragen. Die Revisionsrekurswerber bringen vor, Notar Dr. Theoderich F***, dessen Nachlaß ihnen vom Bezirksgericht Dornbirn eingeantwortet worden sei, habe in der dritten Klasse eine Konkursforderung von S 8.605,28 angemeldet. Sie erachteten sich durch die rekursgerichtliche Entscheidung für beeinträchtigt, weil dadurch ihre Quote geschmälert werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach dem gemäß § 172 KO aF sinngemäß anzuwendenden

§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 (siehe deren Art. XVII § 2 Abs 1 Z 8) sind Rekurse gegen Entscheidungen - auch gegen unter Rechtskraftvorbehalt ergangene Aufhebungsbeschlüsse - des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Unter Beschwerdegegenstand ist nur jener Geldbetrag oder Geldeswert zu verstehen, hinsichtlich dessen der Revisionsrekurswerber beschwert ist (EvBl 1967/272 ua; vgl. Rechberger-Simotta, ZPR3, 395 zu § 502 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Beschwerdegegenstand der Revision S 15.000,-- nicht übersteigt, wenn das den Revisionswerber zur Gänze beschwerende Berufungsurteil nur zum Teil angefochten wird oder wenn der Revisionswerber nur bezüglich eines Teiles des Berufungsgegenstandes beschwert ist). Eine S 15.000,-- übersteigende Beschwer der Revisionsrekurswerber scheidet aber schon deshalb aus, weil die vom Erblasser angemeldete Konkursforderung dritter Klasse, hinsichtlich deren sie infolge der rekursgerichtlichen Entscheidung eine Schmälerung ihrer Befriedigung befürchten, bloß S 8.605,28 beträgt.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E11583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00323.87.0723.000

Dokumentnummer

JJT_19870723_OGH0002_0050OB00323_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten