TE Vfgh Beschluss 2001/9/25 G214/01

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht begehrt mit seinem auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 4. Juli 2001 eingelangten Antrag, das Wort "Verzehrprodukten," in §50 Abs2 GewO 1994 (idF BGBl. I 63/1997) wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben. Es trägt dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken vor, die den Obersten Gerichtshof veranlaßten, zu G74/01 einen gleichlautenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten, der mit hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2001, G74/01, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13.085/1992 mwN und VfGH 14.3.2001, G148/00).

Da - wie oben dargetan - die vom Oberlandesgericht Linz vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 2001, G74/01, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G214.2001

Dokumentnummer

JFT_09989075_01G00214_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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