Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Heiratsgutbestellsache der Antragstellerin Karin L***, Angestellte, 1130 Wien, Testarellogasse 32/17, vertreten durch Dr. Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. Kurt K***, Pensionist, 1010 Wien, Weihburggasse 22/3d, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. April 1987, GZ 43 R 211/87-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Jänner 1987, GZ 4 Nc 596/86-5, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt von ihrem Vater die Bestellung eines Heiratsguts in der Höhe von S 70.000,-- s.A.
Der Antragsgegner sprach sich dagegen aus, soweit sich der Antrag auf Zahlung eines S 18.000,-- (zahlbar in monatlichen Raten a S 2.000,--) übersteigenden Heiratsgutes richtet. Er sei von der Verehelichung nicht verständigt worden. Die Forderung der Antragstellerin sei überhöht. Er beziehe eine monatliche Pension in der Höhe von S 15.000,-- netto, so daß er nur ca. S 45.000,-- zu leisten hätte. Da er aber krankheitsbedingte erhöhte Aufwendungen habe, wäre nur ein Heiratsgut von S 36.000,-- angemessen. Außerdem habe er an die Antragstellerin Vorleistungen von insgesamt S 15.000,-- erbracht, die auf das Heiratsgut anzurechnen seien. Die Antragstellerin replizierte, sie habe keine Veranlassung gesehen, ihren Vater von ihrer Hochzeit in Kenntnis zu setzen, weil sich dieser nach der Verständigung, daß ihre Mutter gestorben sei, weder mit ihr noch mit ihrer Schwester in Verbindung gesetzt habe. Sie habe daher annehmen müssen, daß der Antragsgegner an ihrem Leben keinen Anteil nehmen wolle. Nachträglich habe sie ihn jedoch von der Hochzeit verständigt.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Gemäß § 1222 ABGB stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf die Bestellung des Heiratsgutes zu, weil sie dem Antragsgegner die beabsichtigte Eheschließung nicht angezeigt habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes teilweise dahin ab, daß es dem Antragsgegner schuldig erkannte, an die Antragstellerin S 18.000,-- zu bezahlen und zwar S 10.000,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft seines Beschlusses, den Rest in Monatsraten a S 2.000,-- beginnend mit dem der Rechtskraft seiner Entscheidung folgenden Monatsersten. Im übrigen hob es den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf. Da der Antragsgegner ein Heiratsgut von S 18.000,-- zahlbar in Monatsraten a S 2.000,-- zugestanden habe, habe die Entscheidung des Erstgerichtes in diesem Umfang abgeändert werden können. Von der Stellungnahme des Antragsgegners bis zur Entscheidung des Rekursgerichtes seien bereits fünf Monate verstrichen. Daher habe die Leistungsfrist für den Teilbetrag von S 10.000,-- mit 14 Tagen bestimmt werden können. Im übrigen seien dem Antragsgegner die vorgeschlagenen Raten zu gewähren gewesen. Bei einer Heirat ohne Wissen der Eltern sei der Verlust des Ausstattungsanspruches vom Nachweis abhängig, daß der Dotierungspflichtige zureichende Gründe der Mißbilligung gehabt habe. Der Antragsgegner habe solche Gründe bisher nicht vorgebracht. Das Erstgericht habe den weiteren Anspruch von S 52.000,-- daher unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteienvorbringens zu prüfen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig, weil die Bemessung des Heiratsgutes keinen gesetzlichen Unterhalt betrifft (EFSlg. 23.618); er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Verpflichtung, an die Antragstellerin von dem Betrag von S 18.000,-- den Teilbetrag von S 10.000,-- binnen 14 Tagen zu zahlen, bekämpft der Antragsgegner mit dem Argument, er habe zwar angeboten, an die Antragstellerin S 18.000,-- in Monatsraten a S 2.000,-- zu zahlen, nicht aber, mit der Ratenzahlung bereits im Jänner 1987 zu beginnen. Daher hätte ihn das Rekursgericht nur verpflichten dürfen, von S 18.000,-- in Monatsraten a S 2.000,-- ab der Rechtskraft seines Beschlusses zu zahlen. Der vom Rekursgericht bereits zuerkannte Anspruch der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (welche im übrigen auf dem Rechtsweg durchzusetzen gewesen wäre) sondern aus dem Gesetz. Gemäß § 1221 ABGB ist bei der Bemessung des Heiratsgutes die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen. Der Antragsgegner behauptete nicht, daß es ihm auf Grund seiner Einkommensverhältnisse bisher nicht möglich gewesen wäre, Ersparnisse zurückzulegen. Daher kann auch davon ausgegangen werden, daß er über die erforderlichen S 10.000,-- verfügt. Auch der Zweck des Heiratsgutes als Starthilfe zur ersten Gründung einer eigenen Familie (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1220) spricht gegen die Gewährung von Raten, wenn sie nicht erforderlich sind. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfange der Entscheidung über den weiteren Betrag von S 52.000,-- ist nach Ansicht des Rekurswerbers deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Antragstellerin wegen der Unterlassung der Verständigung des Antragsgegners von ihrer Eheschließung keinen Anspruch auf ein Heiratsgut habe. § 1222 ABGB, wonach die Eltern nicht schuldig sind, der Tochter ein Heiratsgut zu geben, wenn sich diese ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern verehelicht hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet, ist nach herrschender Rechtsprechung jedoch so auszulegen, daß der Verlust des Ausstattungsanspruchs auch bei Heirat ohne Wissen der Eltern vom Nachweis zureichender Gründe der Mißbilligung durch den Dotationspflichtigen abhängig ist (Petrasch aaO., RZ 1 zu § 1222; EFSlg. 41.064; SZ 37/142; EFSlg. 38.545; 24.798). Derartige Gründe behauptete der Antragsgegner nicht. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht die für die Bemessung des Ausstattungsanspruches erforderliche Verfahrensergänzung somit auf Grund einer zutreffenden Rechtsansicht auf.
Das Revisionsrekursverfahren ist im Außerstreitverfahren nur in den vom Gesetz besonders genannten Fällen zweiseitig. Für das Verfahren über Anträge auf Bestellung eines Heiratsgutes besteht keine solche gesetzliche Anordnung. Die unzulässige Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E11777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00545.87.0730.000Dokumentnummer
JJT_19870730_OGH0002_0040OB00545_8700000_000