TE OGH 1987/8/5 15Os113/87

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Veröffentlicht am 05.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joan R*** wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.Februar 1987, GZ 27 Vr 2046/85-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Joan R*** - im zweiten Verfahrensgang erneut - des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Mai 1985 in Linz Helena B*** mit Gewalt gegen ihre Person, und zwar durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten gegen den Körper sowie durch Drücken eines Zierpolsters gegen das Gesicht, wodurch eine kurzzeitige Bewußtlosigkeit eintrat, sowie durch Drohung mit dem Umbringen, also mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen versucht hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Behauptung, die "Ansicht des Erstgerichtes", die Angaben der Zeugin B*** in den verschiedenen Verfahrensstadien seien gleichlautend gewesen, treffe nicht zu, wird keine vom Beschwerdeführer reklamierte Aktenwidrigkeit geltend gemacht. Eine solche könnte nämlich nur in der unrichtigen Wiedergabe des Inhaltes von Beweismitteln liegen. Der Ausspruch des Gerichtes hingegen, ein Zeuge habe bei wiederholter Vernehmung im wesentlichen stets die gleichen Angaben gemacht, stellt sich als eine Bewertung des Inhaltes dieser Aussagen dar, die im Rahmen des § 258 Abs. 2 StPO erfolgt und als solche an sich von vornherein nicht aktenwidrig sein kann (vgl. Mayerhofer-Rieder2, ENr. 185 zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO uva).

Außerdem reißt der Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen einen Teil der Urteilsausführungen sinnwidrig aus dem Zusammenhang, denn das Schöffengericht differenzierte ausdrücklich zwischen den stets übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin über den eigentlichen Tathergang und jenen über tatbegleitende Nebenumstände, bezüglich welcher es gegebene Widersprüche keineswegs übersah, jedoch deren Zustandekommen in denkmöglicher Weise würdigte und dadurch die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin über die Tat an sich als nicht beeinträchtigt ansah (US 4 f einerseits und US 6 andrerseits). Mit dem erneuten Hervorkehren der vom Schöffengericht ohnedies beachteten Widersprüche über Nebenumstände wird ein dem erstgerichtlichen Urteil anhaftender Begründungsmangel nicht dargetan.

In der abschließenden Behauptung des Beschwerdeführers, das Gericht habe "wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Verfahrensergebnisse, sowie Widersprüche zwischen den Aussagen von vernommenen Personen nicht gehörig erörtert und gewürdigt", kann mangels jeglicher Substantiierung keine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285 a Z 2 StPO) erblickt werden. Dieses Vorbringen entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.

Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Der Angeklagte meldete nach Verkündung des Urteils (ausschließlich) Nichtigkeitsbeschwerde an (S 131). Eine Berufung wurde innerhalb der Frist von drei Tagen nach Verkündung des Urteils (§§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO) dagegen nicht angemeldet. Die dennoch ausgeführte - somit verspätete - Berufung des Angeklagten war demnach gleichfalls schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 296 Abs. 2 StPO iVm § 294 Abs. 4 StPO).

Anmerkung

E11693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00113.87.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19870805_OGH0002_0150OS00113_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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