TE OGH 1987/8/6 12Os72/87

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Veröffentlicht am 06.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8.Juli 1985, GZ 20 Vr 1622/84-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, und des Angeklagten, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Probezeit mit 2 (zwei) Jahren bestimmt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Josef S*** wegen des ihm zur Last liegenden Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr, wobei es diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend, daß der Angeklagte seine Stieftochter sexuell mißbraucht hat; als mildernd hielt es dem Angeklagten den noch anzunehmenden ordentlichen Lebenswandel, eine mögliche Enthemmung durch Alkohol und den Umstand zugute, daß die Tat schon einige Zeit zurückliegt und sich der Angeklagte bisher (gemeint wohl: seither) wohlverhalten hat.

Nachdem die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 11.Juni 1987 zurückgewiesen worden ist, welcher Entscheidung im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu erkennen, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, jedenfalls aber die Reduzierung der Probezeit (auf ein Jahr) anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Was zunächst die Strafhöhe betrifft, so mag es zwar zutreffen, daß dem vom Erstgericht angeführten Erschwerungsgrund nach Lage des Falles kein besonderes Gewicht zukommt. Dem Angeklagten ist allerdings (zusätzlich) als erschwerend anzulasten, daß sein Opfer durch die Tat leicht verletzt wurde (S 203 dA). Wird dies entsprechend berücksichtigt und weiters erwogen, daß die urteilsmäßig festgestellten Tathandlungen auf einen doch sehr intensiven verbrecherischen Vorsatz des Angeklagten schließen lassen, so erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß als nicht überhöht, sondern durchaus tatschuldangemessen. Dem Begehren auf Strafreduzierung konnte daher nicht nähergetreten werden, womit aber eine Anwendung des § 37 StGB, wie sie die Berufung (überdies) anstrebt, kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Berechtigt ist die Berufung hingegen soweit sie sich gegen die Dauer der gemäß § 43 Abs. 1 StGB bestimmten Probezeit von drei Jahren richtet. Denn im Hinblick darauf, daß das Ersturteil zwar bereits am 8.Juli 1985 gefällt und verkündet, jedoch erst rund 20 Monate später ausgefertigt wurde, sodaß die Rechtsmittelentscheidung erst rund 2 Jahre nach der Urteilsfällung ergehen konnte, wurde der Eintritt der Rechtskraft des Urteils und damit (vgl. § 49 StGB) der Beginn der Probezeit ohne Verschulden des Berufungswerbers ungebührlich lang verzögert. Da sich der Berufungswerber, wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuen Strafregisterauskunft (vom 13.Juli 1987) ergibt, seit der Urteilsfällung erster Instanz wohlverhalten hat, genügt nunmehr eine Probezeit von zwei Jahren, um den Berufungswerber entsprechend positiv zu beeinflussen und solcherart jenem Zweck gerecht zu werden, dem die Probezeit dient.

Über die Berufung des Angeklagten war somit insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00072.87.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19870806_OGH0002_0120OS00072_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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