Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert A*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Strafberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.April 1986, GZ 1 a Vr 3676/84-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Haderer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Herbert A*** wegen des ihm zur Last liegenden Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten, wobei es diese Strafe gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Begehung der Tathandlungen durch einen langen Zeitraum; als mildernd hielt es dem Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel zugute. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und dessen Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 11.Juni 1987 zurückgewiesen worden sind, welcher Entscheidung im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, war im Gerichtstag nur mehr über die Strafberufung des Angeklagten zu erkennen, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Daß der Tat, wie der Berufungswerber reklamiert, "keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt", stellt keinen Milderungsgrund dar. Von einer Tatbegehung nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB), mithin aus einem augenblicklichen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, kann angesichts der oftmaligen Wiederholung der Tathandlung keine Rede sein. Der relevierte Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB hinwieder kann dem Berufungswerber deshalb nicht zugute gehalten werden, weil beim Delikt der Veruntreuung die Gelegenheit zu vermögensschädigenden Zueignungshandlungen in Ansehung des anvertrauten Gutes dem Tatbestand immanent ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 32 und 33 zu § 34). Der Umstand schließlich, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Berufungswerber sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Z 18 StGB), fällt vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, weil das gegenständliche Strafverfahren bereits kurz nach Aufdeckung der Verfehlungen eingeleitet worden ist und der Umstand, daß sich der Angeklagte während des anhängigen Strafverfahrens nichts zuschulden kommen ließ, keine besondere mildernde Wirkung zu entfalten vermag. Der Berufungswerber kann somit insgesamt keine zusätzlichen mildernden Umstände aufzeigen, die geeignet wären, eine Reduzierung der Strafe oder gar die Anwendung des § 41 StGB, wie dies die Berufung begehrt. zu rechtfertigen.
Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist eine Anwendung des § 37 StGB kraft Gesetzes ausgeschlossen. Über die Berufung war somit spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E11648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00030.87.0806.000Dokumentnummer
JJT_19870806_OGH0002_0120OS00030_8700000_000