Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Barbara M*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Barbara M*** und Wolfgang M*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5.März 1987, GZ 18 Vr 912/86-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben einem weiteren Angeklagten die am 11.Dezember 1963 geborene, zuletzt beschäftigungslose Barbara M*** und der am 6.Juni 1955 geborene Kellner Wolfgang M*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Danach liegt der Angeklagten Barbara M*** neben anderen Betrügereien vor allem zur Last, in mehreren Angriffen in der Zeit vom 13. März 1986 bis Ende Mai 1986 dem Transportunternehmer Reinfried K*** unter Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und ihres Rückzahlungswillens sowie insbesondere durch die Vorgabe bestimmter persönlicher Verhältnisse und Verwendungszwecke Bargeld im Gesamtbetrag von 661.906,98 S herausgelockt zu haben (Punkte A I 4 bis 9, II und III des Urteilssatzes), wobei an einem Angriff (4.April 1986, Punkt III des Urteilssatzes) Wolfgang M*** als Mittäter beteiligt war.
Dieses Urteil wird von den Angeklagten Barbara M*** und Wolfgang M*** im Schuldspruch (von Barbara M*** nur in Ansehung der oben näher bezeichneten Fakten) mit getrennt ausgeführten, nominell jeweils auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden und im Strafausspruch - ebenso wie von der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten M*** - mit Berufung bekämpft.
Indes, beide Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Wenn die Beschwerdeführerin M*** zunächst vorbringt, das Schöffengericht habe bei der Feststellung des Sachverhaltes den Inhalt einer mit 23.Juli 1986 datierten, vom Geschädigten ausgestellten Urkunde "nicht entsprechend gewürdigt", weswegen die dem Inhalt der schriftlichen Äußerung zuteil gewordene Wertung "nicht zu überzeugen" vermöge, macht sie in Wahrheit keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend. Sie bekämpft vielmehr solcherart nur unzulässig - und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, wobei sie überdies in ihrer Argumentation den Inhalt der Urkunde nur unvollständig verarbeitet.
Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung wurde auch die Aussage des Zeugen Jakob S*** vom erkennenden Gericht nicht übergangen. Es wurde ihr vielmehr - ebenso wie den bezüglichen Angaben der Schwester der Angeklagten - die Glaubwürdigkeit versagt (Bd II S 70 d.A). Damit fehlt dem Beschwerdevorbringen die zu einer sachlichen Behandlung erforderliche Aktentreue.
Die vermeintliche Rechtsrüge hinwieder übergeht mit ihrer (zum Teil noch unter dem formellen Nichtigkeitsgrund geäußerten) Ansicht, es liege ein Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite vor, nicht nur die bezüglichen zusammenfassenden Urteilsausführungen (Bd II S 72 d.A), sondern auch die bei der Darstellung der einzelnen Betrugshandlungen angeführten, für die subjektive Tatseite bedeutsamen Details. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (Mayerhofer-Rieder ENr 30 zu § 281 StPO).
Im Ergebnis Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen des Angeklagten Wolfgang M***.
Soweit er nämlich die Urteilsfeststellung, er habe K*** darüber informiert, daß sich die angeblichen Spielschulden der Barbara M*** auf etwa eine halbe Million Schilling beliefen (siehe Band II S 67 d.A), als mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens unvereinbar bezeichnet, vernachlässigt er seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung, in der er eben dies deponierte (siehe Band II S 21 d.A), aber auch die Angaben des Zeugen K*** vor dem Untersuchungsrichter (Band I S 351 f d.A) und auch jene der Angeklagten M*** im Vorverfahren (Band I S 165 f d. A).
Mit seinem der Art nach fälschlich als Rechtsrüge (statt richtig als Mängelrüge) bezeichneten Einwand, das Erstgericht habe sich bei der Prüfung der inneren Tatseite nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt und es sei der Urteilshinweis, er habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt, "nicht geeignet, einen Vorsatz zu konstruieren", wird aber auch ein formeller Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Denn der Beschwerdeführer übergeht dabei einerseits die eingehende Würdigung seiner Verantwortung durch das Schöffengericht (Band II S 69 f d.A) und andererseits den Umstand, daß dieses das Vorliegen der subjektiven Tatbestandserfordernisse auf seiner Seite auch noch aus anderen Umständen, insbesondere der Höhe des erhaltenen Beuteanteils, denkmöglich und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung ableitete.
Da sich sohin zeigt, daß von den Rechtsmittelwerbern weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden einer der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, waren beide Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufungen (EvBl 1981/46 uva).
Über sie wird das Oberlandesgericht Graz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E11638European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00096.87.0812.000Dokumentnummer
JJT_19870812_OGH0002_0110OS00096_8700000_000