Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Johann R*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 11. Mai 1987, GZ 24 Vr 722/86-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen an sich entbehrlichen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 61 zu § 259) Freispruch von dem nach dem Anklagevorwurf idealkonkurrierenden Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB enthaltenden - Urteil wurde der am 7. Mai 1968, zur Tatzeit noch jugendliche Angeklagte Thomas Johann R*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er im Sommer 1984 in Leonding mit der am 17. Juli 1972 geborenen, sohin unmündigen Sandra H*** zweimal den außerehelichen Beischlaf unternommen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch verfehlt ist.
Das Jugendschöffengericht gründete die - in der Beschwerde allein bestrittene - Konstatierung, daß der Angeklagte zur Tatzeit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), daß Sandra H*** noch nicht das 14. Lebensjahr erreicht hatte, auf den persönlichen Eindruck, den die Genannte in der Hauptverhandlung hinterließ, auf ein Lichtbild, welches sie im Alter von etwa 12 Jahren zeigt sowie auf die Aussagen mehrerer Zeugen aus dem Freundeskreis der beiden, wonach "alle wußten", daß Sandra H*** damals erst 12 Jahre alt war (US 4). Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf die Aussagen anderer Zeugen, die allerdings - selbst nach den in der Beschwerde enthaltenen, zum Teil unvollständigen Zitaten - zum fraglichen Beweisthema entweder gar keine Angaben machen konnten (Sonja H*** S 67; Hubert D*** S 97; Senta F*** S 103) oder aber (Klaus W*** S 104; Werner P*** S 105) Depositionen im Sinne der bekämpften Feststellung machten, was auch in Ansehung der Sandra H*** (S 60) zutrifft, die mit der Behauptung, der Angeklagte habe gewußt, daß sie damals noch zur Schule ging, ebenfalls nichts aussagte, was in Widerspruch zur bekämpften Urteilsannahme steht. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer demnach keinerlei in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände auf, die gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Feststellung sprechen und daher vom Gericht unter Nichtigkeitssanktion zu erörtern gewesen wären. Vielmehr stellen sich die Beschwerdeausführungen - recht besehen - bloß als Versuch dar, die Möglichkeit einer anderen Lösung der Beweisfrage aufzuzeigen, was demnach auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinausläuft.
Der Einwand schließlich, es seien im Urteil (angebliche) Widersprüche in den Aussagen der vernommenen Personen nicht gewürdigt worden, ist in der Beschwerde völlig unsubstantiiert geblieben. Er kann daher argumentativ nicht erledigt werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Anmerkung
E11682European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00108.87.0812.000Dokumentnummer
JJT_19870812_OGH0002_0140OS00108_8700000_000