TE OGH 1987/8/13 12Os95/87

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Veröffentlicht am 13.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerald K*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 26.März 1987, GZ 3 a Vr 715/86-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gerald K*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Juni 1969 geborene Gerald K*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 15. bis 16. November 1985 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten Christian H*** und Rene R*** (§ 12 StGB) außer dem Fall der Notzucht Alice K***, sohin eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf nötigte, indem er und die beiden anderen Angeklagten das Mädchen gegen deren Willen entkleideten und abwechselnd festhielten und H*** und R*** mit ihr trotz heftiger Gegenwehr den Geschlechtsverkehr durchführten.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Gerald K*** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Soweit der Beschwerdeführer als Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO das Fehlen eindeutiger Sachverhaltsfeststellungen rügt, welche in objektiver und subjektiver Hinsicht einem Schuldspruch wegen Nötigung zum Beischlaf zugrundegelegt werden könnten, macht er keinen Begründungs-, sondern einen Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (in teilweiser Vorwegnahme seines Vorbringens zum letzterwähnten Nichtigkeitsgrund) geltend (vgl. Mayerhofer-Rieder2, § 281 Z 5 StPO, ENr. 85 bis 94). Hierauf wird bei Erörterung seiner Rechtsrüge einzugehen sein. Im übrigen erschöpft sich aber das Vorbringen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO in der Behauptung einer "Aktenwidrigkeit" der Feststellung, der Beschwerdeführer und Alice K*** seien "für eine kurze Zeit befreundet" gewesen (S 291), die mit den Angaben des Mitangeklagten Christian H*** (S 266 oben) und der Zeugin Alice K*** (S 275 oben), in Widerspruch stehe. Inwiefern die Dauer dieser (zur Tatzeit unbestrittenermaßen schon beendeten) Freundschaft für die Subsumtion oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgeblich sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Weil dieses Beschwerdevorbringen keine entscheidende Tatsache betrifft, ist der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes zwangen H*** und R*** das Mädchen durch Festhalten sich von ihnen entkleiden zu lassen. Dabei war ihnen der Angeklagte behilflich, der von ihrem Vorsatz, mit dem Mädchen im Keller einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, wußte (S 292). Der Angeklagte hielt das Mädchen während des gewaltsamen Entkleidungsvorganges und bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs durch die Mitangeklagten an den Beinen fest (S 295). Gerald K***, der erst die Möglichkeit schuf, daß sich H*** und R*** dem Mädchen an einem abgelegenen Ort nähern konnten, trug durch das Festhalten des Opfers zu dessen Entkleidung durch die Mitangeklagten bei (S 297). Der Angeklagte hat somit im Einvernehmen mit den Mittätern Ausführungshandlungen zur Notzucht gesetzt, wenn auch nur der Geschlechtsverkehr des Opfers mit Dritten erzwungen werden sollte (vgl. Pallin im Wiener Kommentar Rz. 4 und 5 zu § 202 StGB; Leukauf-Steininger, Kommentar2 Rz. 14 zu § 202 StGB mit Judikaturhinweisen).

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), es fehle in objektiver Hinsicht an ausreichenden Feststellungen über seine persönliche Mitwirkung an der Tat, übergeht diese Urteilsannahmen. Aber auch durch das die subjektive Tatseite betreffende Vorbringen, das bloße "Behilflichsein" beim Entkleiden der Alice K***, ungeachtet ihrer erklärten Ablehnung des Ansinnens der Mitangeklagten auf Durchführung eines Geschlechtsverkehrs, lasse noch nicht auf den Vorsatz des Angeklagten schließen, das Mädchen mit Gewalt zum Beischlaf mit den Mitangeklagten zu nötigen, geht nicht von diesen Feststellungen des Schöffengerichtes aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E11661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00095.87.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19870813_OGH0002_0120OS00095_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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