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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der M, geboren 1943, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 2003, Zl. 313.496/2-III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Juli 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin sei am 4. Juli 2002 von der österreichischen Botschaft in Belgrad ein vom 12. Juli bis zum 11. Oktober 2002 gültiges Visum C erteilt worden. Seit dem 31. Juli 2002 sei sie in Wien gemeldet. Am 28. November 2002 sei ihr Antrag "auf Erteilung einer AB/NB/SV für jeden Aufenthaltszweck" beim Amt der Wiener Landesregierung eingelangt. Sie habe noch nie einen Aufenthaltstitel besessen und sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Österreich niedergelassen. Bei ihrem Antrag handle es sich um einen Erstantrag, den sie während ihres Inlandsaufenthaltes gestellt habe. Dies habe gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG dessen Abweisung zur Folge.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der angefochtene Bescheid im Kopf die Bezeichnung "Bundesministerium für Inneres" führe. Dabei handle es sich um ein Gebäude, nicht um eine Behörde. Am Ende des Bescheides finde sich der Satz "Für den Bundesminister". Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen habe.
1.2. Die im Kopf eines Bescheides enthaltene Bezeichnung sagt allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im Übrigen klar erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. April 1991, Zl. 91/04/0039). Der angefochtene Bescheid ist mit der Fertigungsklausel "Für den Bundesminister" versehen. Um welchen Bundesminister es sich dieser Klausel zufolge handelt, kann im Zusammenhalt mit dem im Bescheidkopf genannten Bundesministerium für Inneres nicht zweifelhaft sein. Der angefochtene Bescheid ist dem Bundesminister für Inneres zuzurechnen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 91/04/0248).
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 1. Oktober 2002 ab dem 1. Oktober 2001 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt worden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich dieser Bescheid unter anderem auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit bezieht und dass die monatliche österreichische (Teil)pension ab 1. Oktober 2001 EUR 78,11 und ab 1. Jänner 2002 EUR 78,97 beträgt. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, welche jugoslawischen und welche österreichischen Versicherungszeiten ihm zu Grunde liegen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus diesem Bescheid keineswegs, dass sie im Inland eine lange Versicherungsdauer aufweisen würde bzw. dass sie sich langjährig im Inland aufgehalten hätte. Er bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich niedergelassen gewesen wäre. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde im Übrigen ein Vorbringen darüber erstattet, wann und wie lange sich die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise auf Grund des Visums C in Österreich aufgehalten hätte. Die belangte Behörde hatte keine Veranlassung, diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen. Gegen ihre Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht (mehr) in Österreich niedergelassen war und dass es sich um einen Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung handle, bestehen keine Bedenken.
3. Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass sie Alterspensionistin sei und ihre verbleibende Arbeitskraft für einen "humanitären Grund", nämlich für eine Tätigkeit als Kindermädchen bzw. Wirtschafterin in Österreich einsetzen wolle, ist ihr zu entgegnen, dass die besagten Tätigkeiten keine berücksichtigungswürdigen Gründe i.S.d. § 10 Abs. 4 FrG darstellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0144). Bei der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sind, handelt es sich um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch im Ausland abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien ebenso wenig in Betracht wie eine Anwendung des § 37 leg. cit. Mit § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG hat der Gesetzgeber auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren bzw. die - wie offenbar die Beschwerdeführerin - eine frühere Niederlassung tatsächlich beendet haben, gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/18/0246, mwN). Der vom Inland aus gestellte Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung wurde von der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG zutreffend abgewiesen.
4. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz erfolgte im Rahmen des gestellten Begehrens gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 8. September 2005
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180238.X00Im RIS seit
13.10.2005