Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Muzafer T*** und Yusuf Ö*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yusuf Ö*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.Februar 1987, GZ 20 Vr 1716/86-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Yusuf Ö*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG als Beitragstäter (§ 12 StGB) (Punkt B des Urteilssatzes), des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG (Punkt C II) und des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (Punkt E) schuldig erkannt. Darnach hat er vom 4.Oktober bis 7. November 1986 in Hohenems und Götzis zur Tat des Muzafer T*** (Einfuhr und Inverkehrsetzen von 982,5 Gramm Heroin) dadurch beigetragen, daß er das Heroin lagerte und am 7.November 1986 dem Muzafer T*** 250 Gramm zum Verkauf übergab, wobei er ihm gleichzeitig zur Verkaufsfahrt seinen PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen V 144.678 zur Verfügung stellte (zu B); unbefugt Faustfeuerwaffen samt Munition besessen bzw. geführt, und zwar von Anfang Oktober bis 7.November 1986 in Götzis eine Pistole samt vier Patronen für Muzafer T*** aufbewahrt, von Oktober 1986 bis 7. November 1986 in Götzis für Satilmis S*** eine Pistole der Marke Vzor mit 37 Stück Munition aufbewahrt (Punkt C II) und in der Zeit vom 4.Oktober bis 7.November 1986 in Hohenems und Götzis vorsätzlich 982,5 Gramm Heroin, hinsichtlich dessen ein Schmuggel begangen worden war, gelagert und versteckt, mithin an sich gebracht (Punkt E).
Den Schuldspruch nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG und den Strafausspruch nach § 37 Abs 2 FinStrG bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Mitangeklagte Muzafer T*** dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er aus der Türkei ein Kilogramm Heroin mitgebracht habe und ihn ersucht, dieses aufzubewahren. Der Angeklagte übernahm das Suchtgift und versteckte es auf dem Dachboden seines Wohnhauses. Die Feststellung, daß der Angeklagte davon gewußt hat, daß er Heroin übernimmt und aufbewahrt, gründete das Gericht auf seine geständigen Angaben vor den Beamten der Kriminalabteilung und vor dem Untersuchungsrichter. Auf Grund dieser Beweismittel konnte das Gericht zur Schlußfolgerung gelangen, daß dem Beschwerdeführer auch klar war, dieses Suchtgift sei aus der Türkei illegal eingeführt worden und damit auch der Schmuggel gelungen. Denn im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Mangel einer (selbst illegalen) Erzeugung von Heroin in Österreich ist die Annahme, daß dieses Suchtgift nur im Weg des Schmuggels nach Österreich gelangt sein könnte, denkrichtig und lebensnah (vgl. 13 Os 35/81).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) letztere Konstatierung der Sache nach als unzureichend begründet bezeichnet und behauptet, es lasse sich aus den Beschwerdeergebnissen nicht entnehmen, daß der Angeklagte von dem Mittäter über die Art und Umstände der Einfuhr des Heroins ins Inland informiert worden sei, wird im Ergebnis nur die Beweiswürdigung bekämpft.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 11), das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, welcher Verkürzungsbetrag der Geldstrafe nach § 37 Abs 2 FinStrG zugrunde gelegt wurde, stellt nicht auf die hiefür maßgeblichen Urteilskonstatierungen ab.
War Vortat der Abgabenhehlerei - wie hier - ein Schmuggel, dann entspricht dem strafbestimmenden Wertbetrag des § 37 Abs 2 FinStrG der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag (12 Os 149/80; Fellner, FinStrG § 53 RN 17), der nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften des Abgaberechts vom Strafgericht selbständig als Vorfrage (§ 5 Abs 1 StPO) zu ermitteln ist (vgl. SSt. 53/27); eine Festsetzung des strafbestimmenden Wertbetrags durch abgabenbehördlichen Bescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen (Fellner, § 53 RN 17). Dieser strafbestimmende Wertbetrag setzt sich im vorliegenden Fall zusammen aus dem Zoll, der Einfuhrumsatzsteuer und dem Außenhandelsförderungsbeitrag (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG § 35, Anm. 15 und 16).
Die Berechnung des Gewichtszolls (9.ZolltarifGNov, BGBl. 669/1976) - dieser beträgt vorliegend 100.000 S je kg, daher im Hinblick auf die geschmuggelte Heroinmenge 98.300 S - ergibt sich aus dem Gesetz. Die Grundlagen für die Berechnung der anderen Abgaben sind den Urteilskonstatierungen aber zu entnehmen:
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 5 Abs 2 UStG primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches im gegenständlichen Falle gemäß § 5 Abs 5 UStG 1972 um den Zoll zu berichtigen ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, § 35, ENr. 99). Dieses Entgelt ist im angefochtenen Urteil mit 80.000 Schweizer Franken ausdrücklich festgestellt worden (vgl. S 305 und 307), was die Beschwerde gänzlich übergeht. Solcherart negiert sie aber auch, daß sich daraus die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (640.000 S bei einem Umrechnungskurs von einem Schweizer Franken zu acht Schillingen zuzüglich des oben angeführten Zollbetrages) und damit sowohl die 20 %ige Einfuhrumsatzsteuer (147.660 S) als auch der Außenhandelsförderungsbeitrag (2.215 S) ergibt und die vom Erstgericht ausgemessene Geldstrafe von 200.000 S demnach im zweifachen Verkürzungsbetrag (§ 37 Abs 2 FinStrG) ihre Deckung findet. Die Rüge entbehrt somit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen des Angeklagten Ö*** sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten und des Angeklagten T*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch die Ergreifung einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO in Ansehung beider Angeklagten vorbehält.
Anmerkung
E12462European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00049.87.0813.000Dokumentnummer
JJT_19870813_OGH0002_0120OS00049_8700000_000