Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H*** und einen anderen wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 und § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Mai 1987, GZ 3 b Vr 2.074/87-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Gerhard H*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 und § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien der Andrea F*** durch unbefugte Bargeldabhebungen von deren P.S.K.-Konto mittels Bankomatkarte fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: (I.1.) am 9. und am 17.Jänner 1987 (als unmittelbarer Täter) zusammen 10.000 S sowie (II.)am 22.Jänner 1987 (als Beitragstäter) weitere insgesamt 10.000 S (lt. US 8 allerdings richtig: 8.500 S), indem er (dem unter einem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten) Christian R***, der diese Taten unmittelbar ausführte, die Bankomatkarte der Genannten unter Bekanntgabe der Codenummer übergab.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 7 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** gegen diesen Schuldspruch läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Das Erstgericht hat daraus, daß der Beschwerdeführer nur wenige Kleidungsstücke, die in einem bis zwei Koffern Platz hatten, in die Wohnung der Andrea F*** mitnahm, als er bei ihr einzog, daß er nur elf Tage lang bei ihr wohnte, sie dabei finanziell ausnützte und dann mit der Erklärung, es gebe gar nicht so viel Geld, daß sie sich einen Freund halten könne, zu einer neuen Freundin zog, durchaus denkfolgerichtig und lebensnah gefolgert, daß er von vornherein niemals die Absicht gehabt hatte, mit F*** eine dauernde Beziehung im Sinn einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) - also einer auf Dauer ausgerichteten, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommenden Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (ÖJZ-LSK 1978/229 zu § 72 Abs 2 StGB) - einzugehen (US 5, 7, 9).
Indem er diesem Rückschluß die Überzeugungskraft abspricht und vermeint, das Schöffengericht hätte zur Klärung der Frage, warum er bei Andrea F*** einzog und wieweit dabei gemeinsame Vorstellungen über die künftige Lebensgestaltung bestanden, darauf abstellen sollen, wie er sich beim Einzug verhielt, inwieweit er sich auf die Genannte "einließ" und welche Vorstellungen er über eine Lebensgemeinschaft äußerte, bringt der Angeklagte einen formellen Begründungsmangel des Urteils in der Bedeutung des zuerst relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) gar nicht zur Darstellung; damit gleichwie mit der Behauptung, beide hätten beabsichtigt, daß F*** ihre Dienstwohnung aufgebe und zu ihm ziehe, bekämpft er vielmehr in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweiskraft der tatrichterlichen Argumente nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die bloß hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers für den Fall der Annahme einer außerehelichen Lebensgemeinschaft zur Tatzeit sind demgemäß unaktuell.
Mangels Beschwer nicht legitimiert (§ 282 StPO) schließlich ist der Angeklagte zur Anfechtung der teilweisen Nichterledigung der Anklage (Z 7); denn dadurch, daß er der Beitragstäterschaft zum Diebstahl von 28.500 S durch Christian R*** entgegen dem Anklagevorwurf (unbekämpft) nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.000 S schuldig erkannt, in Ansehung der übrigen 18.500 S aber - und bloß dagegen remonstriert er - prozessual verfehlt nicht förmlich freigesprochen wurde, hat er im Hinblick darauf, daß insoweit seine neuerliche Strafverfolgung nicht in Betracht kommt (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), keinen Nachteil erlitten (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr 1 und 19 zu § 281 Abs 1 Z 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1 und 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Anmerkung
E11761European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00109.87.0818.000Dokumentnummer
JJT_19870818_OGH0002_0150OS00109_8700000_000