TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2005/18/0086

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §179a Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren 1982, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Jänner 2005, Zl. SD 1067/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist und habe sich am 23. September 2002 in Wien polizeilich gemeldet. Er habe zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt und halte sich somit seit seiner illegalen Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG seien daher erfüllt.

Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als zwei Jahren in Österreich und verfüge - außer zu seinem (möglichen) Wahlvater - über keine Bindungen im Bundesgebiet. Die Ausweisung sei dennoch mit einem Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer auf Grund des von Anfang an unrechtmäßigen Aufenthalts in gravierender Weise missachtet worden. Der Versuch, den Verbleib im Bundesgebiet mit der baldigen gerichtlichen Genehmigung der Adoption durch einen österreichischen Wahlvater zu rechtfertigen, könne nicht positiv gewertet werden. Vor der gerichtlichen Genehmigung der Adoption könne der Beschwerdeführer nicht als Angehöriger eines Österreichers angesehen werden. Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers keinesfalls höher zu bewerten seien. Dem genannten öffentlichen Interesse würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm selbst geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal nach Österreich eingereist zu sein und noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben.

Er macht jedoch geltend, dass seine Adoption durch einen österreichischen Staatsangehörigen mit Beschluss des zuständigen Gerichts vom 21. Februar 2005 mit Wirksamkeit vom 19. Juli 2002 genehmigt worden sei. Es komme ihm daher bereits seit 19. Juli 2002 als Angehörigem eines Österreichers Niederlassungsfreiheit zu. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Bewilligung der Adoption sei dieser Status bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "latent aufrecht" gewesen. Dies wäre bei antragsgemäßer Beischaffung des Gerichtsaktes durch die belangte Behörde hervorgekommen.

1.2. Gemäß § 179a Abs. 1 ABGB kommt die Annahme an Kindesstatt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zu Stande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.

Die Wirksamkeit einer Annahme an Kindesstatt setzt somit die gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages voraus. Eine solche Bewilligung lag aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer nach dem Beschwerdevorbringen am 20. Jänner 2005) noch nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte daher schon deshalb im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als begünstigter Angehöriger eines Österreichers im Sinn von § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG eingestuft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/18/0027).

Der Umstand, dass die Adoption gemäß dem zweiten Satz des § 179a Abs. 1 ABGB vom Gericht mit Wirksamkeit vom 19. Juli 2002 (Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung) genehmigt wurde, konnte von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2. Die - nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180086.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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