TE OGH 1987/8/25 2Ob635/87

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Veröffentlicht am 25.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Peter G***, geboren am 26. September 1968, infolge Revisionsrekurses des Vaters Karl G***, Postangestellter, Paulusgasse 6/2/7, 1030 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12. Juni 1987, GZ 43 R 255/87-94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. April 1987, GZ 3 P 317/72-90, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung, mit welcher über Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltspflicht (ON 83) der von ihm für den mj. Peter G*** zu leistende Unterhalt von bisher monatlich 2.500 S auf monatlich 1.500 S herabgesetzt, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen wurde. Die Unterinstanzen gingen davon aus, daß der im dritten Lehrjahr stehende Minderjährige eine monatliche Lehrlingsentschädigung von 3.562 S einschließlich Sonderzahlungsanteilen beziehe, hievon 500 S monatlich für lehrbedingte Auslagen aufwenden müsse und zur Befriedigung seiner gesamten Bedürfnisse einen weiteren Betrag von monatlich 1.500 S benötige, sodaß er noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Den Vater treffe keine weitere Sorgepflicht.

In seinem auf gänzliche Enthebung von der Unterhaltspflicht gerichteten Revisionsrekurs bringt der Vater vor, er habe wegen des um ein Jahr verspäteten Lehrbeginnes des Minderjährigen auch für diese Zeit Alimente leisten müssen, andere Väter bräuchten trotz höheren Einkommens "im dritten Lehrjahr keine Alimente mehr zu zahlen", im übrigen sei gegen den Minderjährigen "ein Vaterschaftsverfahren (erbbiologisches Untersuchungsverfahren)" anhängig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Die Beurteilung der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes gehört nach der ständigen Rechtsprechung - anders als jene nach der Berufswahl - jedenfalls zur Unterhaltsbemessung (siehe die in Verfahren Außer Streitsachen MGA2 zu § 14 unter E. 30 abgedruckten Entscheidungen).

Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des mj. Peter G*** stützt, im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle unzulässig. Hinsichtlich seines Vorbringens über die Anhängigkeit eines Vaterschaftsbestreitungsverfahrens ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung Neuerungen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16 AußStrG) grundsätzlich nicht zulässig sind (siehe die in Verfahren Außer Streitsachen MGA2 zu § 10 unter E. 8 abgedruckten Entscheidungen).

Somit war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Anmerkung

E11545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00635.87.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19870825_OGH0002_0020OB00635_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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