TE OGH 1987/8/25 2Ob638/87

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Veröffentlicht am 25.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Guntram (geb. 17. Mai 1971), Simone (geb. 17. September 1975) und Wolfgang (geb. 19. Juni 1977) RÜF, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gebhard RÜF, Angestellter, Lehargasse 14, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Franz Bernhard, Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 30. Juni 1987, GZ 1 a R 248/87-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 1. Juni 1987, GZ P 290/86-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater beantragte, die mit Beschluß vom 5. Februar 1987 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für seine Kinder wegen einer zwischenzeitigen Verringerung seines Einkommens ab 1. März 1987 herabzusetzen, und zwar hinsichtlich des mj. Guntram von monatlich 3.500 S auf monatlich 2.800 S, hinsichtlich der mj. Simone von monatlich 3.000 S auf monatlich 2.300 S und hinsichtlich des mj. Wolfgang von monatlich 2.600 S auf monatlich 1.900 S. Das Erstgericht stellte fest, daß sich das monatliche Durchschnittseinkommen des Vaters zwar von rund 25.508 S auf rund 24.397 S verringert habe, vermeinte aber, hierin liege keine wesentliche Änderung, die eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen könne, zumal dem Vater zur Bestreitung seiner eigenen Lebensbedürfnisse noch immer ein Betrag von monatlich 14.867,90 S verbleibe.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es hielt die Bekämpfung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht für gerechtfertigt. Im übrigen vertrat es die Meinung, die Aufwendungen des Vaters für die Ehewohnung könnten im Sinne der erstgerichtlichen Beurteilung nicht als Unterhaltsleistung angesehen werden, weil die Wohnung nicht im Eigentum der Kinder, sondern in dem ihrer Mutter, der Ehefrau des Vaters, stehe. Diese Zahlungen berührten daher nur das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern, nicht jedoch jenes zwischen dem Vater und seinen Kindern.

In seinem Revisionsrekurs verweist der Vater auf den festgestellten Umstand, daß die Kinder in der im Alleineigentum der Mutter stehenden Wohnung wohnten. Da er hinsichtlich dieser Wohnung monatliche Raten von 1.520 S für ein Bauspardarlehen zahle und damit Unterhaltsleistungen erbringe, sei bei der Unterhaltsfestsetzung ein diesbezüglicher aliquoter Betrag von monatlich 507 S je Kind "anzurechnen". In der mangelnden Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistung liege eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Da die Frage, ob bestimmte Leistungen als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen seien, den Grund des Unterhaltsanspruches berühre, sei die Rechtsmittelzulässigkeit zu bejahen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar nicht gemäß § 14 Abs 2 AußStrG, wohl jedoch mangels Vorliegens des behaupteten Beschwerdegrundes gemäß § 16 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen. Richtig ist, daß die Frage, ob bestimmte Leistungen als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, den Grund des Anspruches und nicht bloß die Unterhaltsbemessung betrifft, sodaß der Rechtsmittelausschluß des § 14 AußStrG hier nicht vorliegt (EFSlg 28.421; ÖAmtsVmd 1984, 100; 1 Ob 520/85 ua.). Die Rechtsansicht der Unterinstanzen, die Ratenzahlungen des Rechtsmittelwerbers betreffend Kreditrückzahlungen für die im Eigentum seiner Ehefrau stehende Wohnung, seien nicht als Unterhaltsleistungen seinerseits für die Kinder zu beurteilen, steht mit keiner gesetzlichen Regelung in Widerspruch. Die hiebei zugrundeliegende Annahme, die Wohnung werde den Kindern von ihrer Mutter zur Verfügung gestellt, die Darlehensrückzahlungen des Rechtsmittelwerbers beträfen lediglich das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau, ist keinesfalls offenbar gesetzwidrig. Dies wäre aber im Hinblick auf die den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 16 AußStrG Voraussetzung für die Zulässigkeit des gegenständlichen außerordentlichen Revisionsrekurses.

Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG genannten Beschwerdegründe - eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht ersichtlich - war das Rechtsmittel des Vaters daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E11729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00638.87.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19870825_OGH0002_0020OB00638_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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