Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Maier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede G***, Hausfrau, Edling 10, 9072 Ludmannsdorf, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1) Franz K***, Jäger, Edling 8, 9072 Ludmannsdorf und 2) V*** DER
Ö*** B*** V***-AG, Praterstraße 1-7,
1020 Wien, beide vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 20.000,-- s.A., infolge Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 21. November 1986, GZ 1 R 485/86-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18. August 1986, GZ 5 C 116/86-9, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere
Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 20.000,-- s.A. (Schmerzengeld) im wesentlichen mit der Begründung, sie sei durch eine vom Erstbeklagten unsachgemäß und nicht vorschriftsgemäß aufgestelltes Fangeisen am rechten Handgelenk verletzt worden, als sie nach einem als Köder verwendeten Hühnerei gegriffen habe. Das Fangeisen sei nur 65 bis 70 m vom Haus der Klägerin entfernt aufgestellt gewesen. Die als Köder verwendeten Eier seien nicht abgedeckt gewesen, sondern frei herumgelegen. Die Klägerin habe angenommen, daß die Eier von ihren Hühnern stammten. Ein Hinweis auf das Fangeisen sei nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe vom Vorhandensein des Fangeisens keine Kenntnis gehabt und auch nicht um dessen Aufstellung ersucht. Den Erstbeklagten treffe das alleinige Verschulden an ihrer Verletzung. Im übrigen handle es sich bei dem Fangeisen um eine gefährliche Sache, sodaß die Beklagten nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung für die Unfallsfolgen einzustehen hätten.
Die Beklagten wendeten ein, daß die Zweitbeklagte nicht passiv klagslegitimiert sei. Die Klägerin treffe an ihrer Verletzung das alleinige Verschulden. Der Erstbeklagte sei zur Aufstellung des Fangeisens berechtigt gewesen und es sei auch ordnungsgemäß abgesichert gewesen. Die Klägerin habe selbst wegen des mehrmaligen Verlustes von Hühnern die ortsansässigen Jäger um die Aufstellung von Marderfallen ersucht. Sie hätte aus jagdrechtlichen Gründen das Ei nicht vom Boden aufheben dürfen und im übrigen wissen müssen, daß es sich bei diesem Ei um einen Köder gehandelt habe. Die Unfallstelle befinde sich 150 m vom Haus der Klägerin entfernt und sei durch eine in unmittelbarer Nähe des Fangeisens angebrachte Warntafel abgesichert gewesen. Auch die Höhe der Klagsforderung werde bestritten.
Bezüglich der Zweitbeklagten trat Ruhen des Verfahrens ein (ON 4 S 15).
Das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren wies das Erstgericht ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Unterhalb des Wohnhauses der Klägerin in Edling 10 beginnt ein Graben - im Volksmund "der kleine Graben" genannt - der sich in südöstlicher Richtung über mehrere Kilometer bis zur Drau hinzieht und von einem kleinen Bach durchzogen wird. Das Terrain fällt in mäßiger Hanglage nach Südosten ab. Die Sohle des Bachbettes liegt etwa 4 m unter den beidseitigen Böschungsrändern. Der ganze Graben wie auch die beiden steil zum Bachbett abfallenden Böschungen sind mit Fichten und Laubbäumen bestockt. Beide Böschungen wie auch das Bachbett sind mit Haselsträuchern stark verstaudet. Der Unterwuchs besteht aus allen möglichen Gräsern und Blattpflanzen. Etwa 10 bis 20 m nördlich der von den Streitteilen gezeigten Stelle, an der sich die Falle befand, ist der Graben stärker verwachsen als im Bereich der Unfallstelle und befinden sich gebrochene Bäume über dem Bach. In diesem Bereich ist das Bachbett nicht begehbar. Dasselbe gilt für den Bereich ab 10 m südlich der Stelle, an der die Falle gelegen war. Im Bachbett befindet sich in Nord-Süd-Richtung am östlichen Bachrand ein etwa 2 m langer Baumstamm mit einem Durchmessr von etwa 10 cm. Unter diesem Baum befindet sich eine Einhöhlung von ca. 30 cm Höhe und 40 cm Breite. An einem Baum in unmittelbarer Nähe dieser Stelle ist ein Nagel zu sehen.
Anfang Jänner 1985 stellte der Erstbeklagte in diesem sogenannten "kleinen Graben" in einer Entfernung von ca. 100 m Luftlinie vom Haus der Klägerin eine Marderfalle auf. Zu diesem Zeitpunkt lagen etwa 25 cm Schnee und der Bach war von einer Eisschicht bedeckt. Der Erstbeklagte legte die Falle - es handelte sich um ein Marderabzugeisen, einen sogenannten "steirischen Schwanenhals" - in die Höhlung zwischen dem am östlichen Rand des Baches liegenden Baumstamm und dem Bach und bedeckte sie mit Laub. Darauf legte er ein ungeschältes gekochtes Ei, welches von einem Faden durchzogen war, der mit dem Fangeisen verbunden wurde. Daneben bis zu einer Entfernung von ca. 1 m legte er Teile eines rohen Eies. Das Abzugeisen und das gekochte Ei wurden mit Laub, Grassamen und Ästen bedeckt. Falle und Ei waren wie von einem Korb von Reisig abgedeckt; dieser war jedoch an der zum Bach gerichteten Seite offen. Das Ei war von dieser Seite aus sichtbar, jedoch nicht aus Augenhöhe eines Menschen, sondern nur in gebückter Haltung. An einen daneben befindlichen Baum hängte der Erstbeklagte eine 40 x 15 cm große Tafel mit der Aufschrift "Achtung Fangeisen". Er kontrollierte die Falle und die Tafel täglich, so auch am Morgen des 12. Jänner. Am Nachmittag dieses Tages ging die Tochter der Klägerin mit Eisschuhen vom Haus der Klägerin über die Wiese und die Böschung zum Bach, um etwa 100 m südlich der Stelle, an der sich die Falle befand, eiszulaufen. Sie sah Eier auf Laub liegen. Davon erzählte sie der Klägerin. Gemeinsam gingen sie zu der Stelle, an der das Ei lag. Die Klägerin hob das gekochte Ei auf. Das Fangeisen schnappte zu, klemmte die rechte Hand der Klägerin ein und verletzte sie im Bereich des rechten Handgelenkes.
Als der Erstbeklagte am nächsten Morgen zur Falle ging, fand er sie 1 m östlich der ursprünglichen Stelle. Die Warntafel am Baum war nicht mehr vorhanden.
Der Erstbeklagte stellte schon seit 20 Jahren in diesem Bereich Fallen auf; die Klägerin wußte davon. Es gelang dem Erstbeklagten auch, Marder zu fangen. Die Klägerin beschwerte sich in den vergangenen Jahren mehrmals darüber, daß Fuchs und Marder ihre Hühner reißen.
Bei der Stelle, an der die Falle aufgestellt wurde, handelte es sich um steiles dicht bewachsenes und unwegsames Gelände, das keine Spuren einer Begehung aufwies.
Der steirische Schwanenhals ist ein Abzugeisen. Der Köder muß nach oben angehoben werden, damit er fängisch wird. Beim Betreten der Falle wird der Fangmechanismus nicht ausgelöst. Es ist bei richtigem Aufstellen eine sofort tötende Falle. Eine Verblendung des Köders ist notwendig, da er ansonsten von Vögeln aufgenommen wird und nicht mehrere Tage unberührt liegen bleibt. Er muß von einer Seite aus zugänglich sein. Das Aufstellen der Falle durch den Beklagten war weidmännisch und tierschutzmäßig in Ordnung. In einem wegen der hier in Frage stehenden Verletzung der Klägerin zu 14 U 660/85 des Bezirksgerichtes Klagenfurt gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde der Erstbeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß das Fangeisen den Bestimmungen des § 68 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (LGBlKrnt. 1978/76, in der Folge mit JGKrnt. abgekürzt) und des § 15 der Durchführungsverordnung zum Kärntner Jagdgesetz 1978 (LGBlKrnt. 1978/112, in der Folge mit DVJGKrnt. abgekürzt) entsprochen habe. Der Aufstellungsort sei in einem unwegsamen Gebiet gelegen; daß dieses von Menschen aufgesucht werde, sei für den Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen. Daß die Verblendung des Köders zur Bachseite hin offen gewesen sei, stelle keinen Verstoß dar, weil der Köder für das zu fangende Tier erreichbar sein müsse. Außerdem habe der Erstbeklagte in unmittelbarer Nähe der Falle eine Warntafel angebracht. Ein Verschulden des Erstbeklagten liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung seien nicht gegeben.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, nach den Bestimmungen des § 68 Abs 1 Z 5 und Abs 6 JGKrnt. und des § 15 Abs 4 und Abs 6 DVJGKrnt. sei es a) verboten, Fanggeräte so aufzustellen, daß sie Menschen oder Nutztiere gefährden, b) müßten alle Fanggeräte täglich mindestens einmal kontrolliert werden und
c) dürften Abzugeisen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen häufig aufgesucht werden, nicht fängisch gestellt werden; der Köder müsse so verblendet (abgedeckt) werden, daß er nicht sichtbar sei.
Der Ort der Aufstellung des Fangeisens sei im vorliegenden Fall weder in der Nähe von Straßen und Wegen noch sonst an einem Ort gelegen gewesen, der von Menschen häufig aufgesucht werde. Der Verblendung (Abdeckung) des Köders sei aber nicht vorschriftsmäßig erfolgt. Nach dem Wortlaut der DVJGKrnt. müsse der Köder so abgedeckt sein, daß er nicht sichtbar sei. Marder und ähnliche Tiere hätten nämlich einen sehr ausgeprägten Geruchssinn; sie spürten ihre Beute vor allem mit der Nase auf, sodaß eine Sichtbarkeit des Köders gar nicht gegeben sein müsse. Aber selbst bei einer zum Zweck des erleichterten Aufspürens des Köders verschafften unbehinderten Sicht hätte eine Abdeckung genügt, bei der der Köder von einem Menschen unter normalen Umständen nicht gesehen hätte werden können. Dabei sei aber nicht allein auf Erwachsene und auch nicht auf einen ständig aufrechten Gang abzustellen. Es hätte Sicht auf den Köder nur aus der ungefähren Position des zu fangenden Tieres, also höchstens aus wenigen Dezimetern Höhe, bestehen dürfen. Durch die nur teilweise Abdeckung dergestalt, daß die zum Bach gerichtete Seite offen und das Ei von dieser Seite aus von einem Menschen in gebückter Haltung sichtbar gewesen sei, habe der Erstbeklagte gegen die Bestimmung des § 15 Abs 6 DVJGKrnt. verstoßen. Von maßgeblicher Bedeutung sei auch, daß der Erstbeklagte durch das offene Auflegen von Teilen eines rohen Eies in der Nähe des Köders das natürliche Interesse von (nicht gänzlich ausschließbar) vorbeikommenden Menschen wecken habe können und solche dadurch zu einer genauen Betrachtung, auch in etwas gebeugter Haltung, verleitet habe. Wie der konkrete Vorfall zeige, sei gerade dieses Geschehen eingetreten und Ursache für die erlittene Verletzung der Klägerin gewesen.
Der Erstbeklagte habe durch die ungenügende Verblendung des Köders das zufällige Ziehen am Auslösemechanismus des Fangeisens durch die Klägerin veranlaßt. Dadurch habe er gegen Bestimmungen des JGKrnt. und der DVJGKrnt. verstoßen, die gerade dieser zufällige Beschädigung durch die Anordnung einer solchen Abdeckung des Köders, daß dieser (für Menschen unter normalen Verhältnissen) nicht sichtbar sei, vorzubeugen versuchten. Daß das Hühnerei von der Tochter der Klägerin auch dann bemerkt und in der Folge von der Klägerin erfaßt worden wäre, wenn die Verblendung eine Sicht auf das Ei aus höchstens wenigen Dezimetern erlaubt hätte und die Teile eines rohen Eies nicht frei herumgelegen wären, habe der Erstbeklagte weder konkret behauptet noch bewiesen. Dem Erstbeklagten sei daher eine schutzgesetzwidrige Sorgfaltsverletzung nach § 1311 ABGB zur Last zu legen. Da auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu den von der Klägerin erlittenen Verletzungen gegeben sei, hafte er für die von der Klägerin erlittenen Nachteile.
Im übrigen wäre selbst dann, wenn eine Haftung des Erstbeklagten aus Verschulden nicht gegeben wäre, eine Gefährdungshaftung analog den Bestimmungen des EKHG anzunehmen.
Ob allerdings auf Seiten der Klägerin ein berücksichtigungswürdiges Mitverschulden vorliege, könne derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Daß die Klägerin von der Aufstellung der Marderfalle gewußt habe, rechtfertige noch nicht die Annahme eines Mitverschuldens, da der Klägerin der Aufstellungsort nicht bekannt gewesen sei und sie auch das Fangeisen offenbar nicht erkannt habe. Auch der Umstand, daß die Klägerin im Wald das Ei aufzuheben versucht habe, begründe kein Verschulden. Gemäß § 68 Abs 1 Z 19 JGKrnt. sei es lediglich verboten, Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier ohne Bewilligung zu sammeln. Bei dem Köder habe es sich um ein gekochtes Hühnerei gehandelt; Haushühner zählten aber nicht zum Federwild im Sinne des § 4 Abs 1 lit b JGKrnt. Jagdrechtliche Bestimmungen seien also der Berührung des Eies durch die Klägerin nicht entgegengestanden. Von Bedeutung könne allerdings das Vorhandensein, die Erkennbarkeit und die Zuordnungsfähigkeit einer Warntafel sein. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob die vom Erstbeklagten angebrachte Warntafel am Nachmittag des 12. Jänner 1985 tatsächlich noch vorhanden gewesen sei, zutreffendenfalls, ob diese Tafel für die Klägerin aus ihrer Annäherungsrichtung überhaupt, wenn ja, mit welcher Auffälligkeit erkennbar gewesen sei. Außerdem sei es bei nicht völlig eindeutigen Verhältnissen von einem Laien gar nicht unbedingt zu verlangen, daß dieser ein herumliegendes Hühnerei überhaupt mit einem angekündigten, aber nicht sichtbaren Fangeisen in Verbindung bringe.
Auf Grund seiner vom Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht habe das Erstgericht über die Verletzungen der Klägerin und ihre Folgen keine Feststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt bedürfe in diesem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Außerdem seien im aufgezeigten Ausmaß die Feststellungen über die Warntafel ergänzungsbedürftig.
Seinen Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß es sich bei den hier zu entscheidenden Rechtsfragen (Umfang der Sorgfaltspflicht bzw. Frage der Gefährdungshaftung bei Aufstellung von Fangeisen) um solche im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO handle.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Erstbeklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu erkennen.
Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, den Rekurs des Erstbeklagten zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist entgegen der in der Rekursbeantwortung der Klägerin vertretenen Rechtsmeinung zulässig. Insbesondere zur Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs 6 DVJGKrnt. besteht, soweit überschaubar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Auslegung dieser Vorschrift ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind somit gegeben.
Sachlich kommt dem Rekurs des Erstbeklagten aber keine Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht hat entgegen den Rekursausführungen die Haftung des Erstbeklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden dem Grunde nach mit Recht bejaht.
Gemäß § 68 Abs 1 Z 4 JGKrnt. ist es verboten, in Jagdgebieten Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, zu verwenden. Gemäß § 68 Abs 1 Z 5 JGKrnt. ist es verboten, Fanggeräte so aufzustellen, daß sie Menschen oder Nutztiere gefährden. Gemäß § 68 Abs 6 JGKrnt. hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Abs 1 Z 4 entsprechen und wie deren Aufstellung (Abs 1 Z 5) zu erfolgen hat. Gemäß § 15 Abs 6 DVJGKrnt. dürfen Abzugeisen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen häufig aufgesucht werden, nicht fängisch gestellt werden. Der Köder muß so verblendet (abgedeckt) werden, daß er nicht sichtbar ist.
Bei der Bestimmung des § 15 Abs 6 DVJGKrnt. handelt es sich somit um eine Vorschrift, die nicht die Durchsetzung jagdlicher Grundsätze beim Fang von Wild mit (zulässigen) Fanggeräten zum Gegenstand hat, sondern um eine Norm, die nach ihrem erklärten Zweck (§ 68 Abs 1 Z 5 JGKrnt.) dem Schutz von Menschen oder Nutztieren bei der Aufstellung zulässiger Fanggeräte dient. Es handelt sich somit um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, dessen Zweck unter anderem darin liegt, zu vermeiden, daß Menschen durch die Aufstellung von Fanggeräten, die ansonsten nach den Bestimmungen des JGKrnt. zulässig ist, zu Schaden kommen.
Daraus ergibt sich aber weiters, daß die Vorschrift des § 15 Abs 6 DVJGKrnt. nicht unter Heranziehung irgendwelcher jagdlicher Erwägungen darüber, in welcher Art der Köder anzubringen ist, um die Erfolgsaussichten möglichst zu vergrößern, auszulegen ist, sondern unter Bedachtnahme auf ihren Schutzzweck, der darin liegt, die Gefährdung von Mensch und Nutztier durch die Aufstellung des Fanggerätes zu vermeiden. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift, den Köder so abzudecken, daß er nicht sichtbar ist, keiner einschränkenden Auslegung in dem Sinne zugänglich ist, daß es etwa genüge, daß der Köder nur aus bestimmten Richtungen, aus bestimmten Blickwinkeln oder aus einer bestimmten Augenhöhe sichtbar sei, sondern daß diese Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach dahin zu verstehen ist, daß der Köder eben so abgedeckt werden muß, daß er für einen Menschen nicht sichtbar ist.
Es handelt sich hier ausschließlich um die Beurteilung von Rechtsfragen, nicht um die Lösung von Tatfragen, die einer Beurteilung durch Sachverständige zugänglich wäre.
Dieser Vorschrift hat der Erstbeklagte durch die von den Vorinstanzen festgestellte Art der Aufstellung des Fanggerätes eindeutig zuwidergehandelt. Denn das als Köder verwendete Hühnerei wurde von ihm nicht so abgedeckt, daß es nicht mehr sichtbar gewesen wäre; es war vielmehr von der Bachseite aus für einen in gebückter Haltung gehenden Menschen sichtbar. Darüber hinaus legte der Erstbeklagte in einem Umkreis von ca. 1 m um das Fanggerät ohne jede Abdeckung Teile eines rohen Eies, wodurch die Aufmerksamkeit eines vorüberkommenden Menschen geradezu auf diese Stelle gelenkt werden mußte und damit die Möglichkeit, daß dieser auch den nicht völlig abgedeckten Köder sehen konnte, noch bedeutend erhöht wurde. Durch diese Art der Beköderung des aufgestellten Fanggerätes hat der Erstbeklagte somit eindeutig gegen die Schutznorm des § 15 Abs 6 DVJGKrnt. verstoßen. Im Hinblick auf den dargestellten Schutzzweck dieser Norm hat er daher für den der Klägerin entstandenen Schaden dem Grunde nach zu haften, wenn er nicht beweist, daß der Schaden auch im Falle seines vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre (SZ 44/187; SZ 45/32; SZ 51/188 uva.). Diesen Beweis hat der Erstbeklagte weder angetreten noch erbracht.
Schon aus diesem Grund ist die Schadenersatzpflicht des Erstbeklagten der Klägerin gegenüber dem Grunde nach zu bejahen. Auf die Frage einer allfälligen Gefährdungshaftung des Erstbeklagten braucht nicht eingegangen zu werden.
Was die Frage eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin anlangt, hat das Berufungsgericht durchaus zutreffend darauf verwiesen, daß eine Übertretung der Vorschrift des § 68 Abs 1 Z 19 JGKrnt. durch die Klägerin deswegen nicht in Betracht kommt, weil es sich bei einem Haushuhn, dessen Ei die Klägerin aufheben wollte, um kein Federwild im Sinne des § 4 Abs 1 lit b JGKrnt. handelt. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin aus dem Umstand allein, daß ihr die Aufstellung von Marderfallen bekannt war, noch kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden kann, ist zutreffend. Ein solcher käme nur dann in Betracht, wenn der Klägerin nicht nur (etwa durch die Anbringung einer für sie sichtbaren und von ihr auch wahrgenommenen Warntafel) zur Kenntnis gebracht worden wäre, daß in unmittelbarer Nähe ein Fanggerät aufgestellt wurde, sondern sie auch wußte, daß Hühnereier als Köder für derartige Fanggeräte verwendet werden.
Wenn das Berufungsgericht, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht, den Sachverhalt in dieser Richtung und in Richtung der Feststellung der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens für ergänzungsbedürftig hielt, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (SZ 38/29; SZ 38/227 uva.).
Dem Rekurs des Erstbeklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Da dieses Rechtsmittel aber zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28 ua.).
Anmerkung
E11847European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00532.87.0827.000Dokumentnummer
JJT_19870827_OGH0002_0080OB00532_8700000_000