TE OGH 1987/8/27 6Ob578/86

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Veröffentlicht am 27.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois Otto B***, geboren am 5.Mai 1918 in Bad Dürkheim, Invalidenrentner, Graz, Lilienthalgasse 47, vertreten durch Dr. Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Elisabeth B***, geboren am 19. November 1912 in Weiberg, Hausfrau, Graz, Hönigtal Nr.159, vertreten durch Dr. Stephan Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Februar 1986, GZ. 3 R 6/86-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. September 1985, GZ. 14 Cg 305/84-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 3.Jänner 1942 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen keine Kinder. Der am 5.Mai 1918 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger, die am 19.November 1912 geborene Beklagte ist (jedenfalls auch) österreichische Staatsbürgerin. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war in Graz. Die Streitteile leben seit August 1978 getrennt. Die Ehe ist zerrüttet.

Der Kläger begehrte die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Er behauptete, die Beklagte habe sich schon 1956 Johann K*** zugewendet, lebe mit diesem zumindest seit 1965 zusammen, sei dem Kläger gegenüber völlig lieblos und desinteressiert und habe ihn mehrmals aufgefordert, die Ehewohnung zu verlassen. Diesem Wunsch sei der Kläger Ende August 1978 nachgekommen, weil es ihm nicht mehr zumutbar gewesen sei, mit dem Freund seiner Frau unter demselben Dach zu wohnen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, in eventu Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers. Sie brachte vor, Johann K***, der mit dem Kläger befreundet gewesen sei, sei von diesem trotz des Widerstandes der Beklagten ins Haus der Beklagten aufgenommen worden. Er bewohne dort seit 1965 ein separiertes Kabinett und habe das Recht auf Mitbenützung der Küche und der Nebenräume. Ehewidrige Beziehungen zwischen der Beklagten und Johann K*** hätten niemals bestanden. Der Kläger habe am 11.März 1979 eigenmächtig die Ehewohnung endgültig verlassen. Der Kläger strebe eine Scheidung nur an, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Er habe sich mit Notariatsakt vom 23.Mai 1979 verpflichtet, der Beklagten einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von 4.500 S zu bezahlen. Wenn die Beklagte bereits seit 1965 eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann gehabt hätte, hätte sich der Kläger sicherlich nicht zu dieser Unterhaltsverpflichtung bereit gefunden. Den Kläger treffe das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, weil er eigenmächtig ohne Grund die eheliche Gemeinschaft verlassen habe (ON 4 = AS 16). Das Erstgericht gab der Klage statt und sprach die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten aus.

Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Kläger ist in Bad Dürkheim, Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte in Weiberg, Gemeinde Stiwoll, geboren.

Johann K***, der über den verstorbenen Sohn der Beklagten in Kontakt zu den Streitteilen gekommen war, zog im Jahre 1960 in das Haus der Beklagten in Abtissendorf ein, wo ihm von der Beklagten ein bis dahin vom Kläger als Arbeitsraum verwendetes Dachzimmer als Wohnraum zugewiesen wurde. Dem Kläger, der als gelernter Schuhmacher in Heimarbeit Schuhe anfertigte und reparierte, erklärte die Beklagte, er solle diese Arbeiten im Stiegenhaus machen. Der Kläger war mit dem Einzug des Johann K*** nicht einverstanden, unternahm dagegen jedoch nichts, um einem Streit aus dem Wege zu gehen. Johann K*** bezahlte für die Benützung der Wohnung nichts, benützte mit Ausnahme der persönlichen Habe die gesamten Fahrnisse des Hauses, wie etwa Geschirr, Radio und Fernsehapparat mit und kochte für sich selbst. Der Kläger sah die Beklagte öfters im Nachthemd in Johann K*** Zimmer gehen und die Beklagte mit Johann K*** nebeneinander in den Ehebetten liegen. Die Beklagte erklärte dazu, es sei ohnehin nichts passiert. Im Jahre 1965 erwarb die Beklagte ohne Wissen des Klägers ein Haus in Hönigtal 59, das sie gemeinsam mit Johann K*** ausgesucht hatte. Dort bezog Johann K*** ein Durchgangszimmer vor dem Schlafzimmer der Streitteile. Die Beklagte befaßte sich immer mehr mit Johann K*** und immer weniger mit dem Kläger. Sie sah grundsätzlich alles, was Johann K*** sagte, als richtig an, kritisierte hingegen alles, was der Kläger machte, und zog Johann K*** bei jeder Gelegenheit dem Kläger vor. Das Verhältnis zwischen der Beklagten und Johann K*** war ähnlich dem eines Ehepaares. Das äußerte sich zum Beispiel durch eine auch für Außenstehende merkbare Vertrautheit sowie darin, daß die Beklagte zu Johann K*** viel netter war als zum Kläger, daß sie grundsätzlich dem Kläger die Schuld an allen möglichen Umständen zuschob, nie jedoch Johann K***, und die Probleme des täglichen Lebens mit Johann K*** und nicht mit dem Kläger besprach, der ausgeschlossen blieb und einfach vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und Johann K*** war nie gut. Dies äußerte sich etwa darin, daß die Beiden nie zusammen an einem Tisch saßen. Nach einer Auseinandersetzung mit Johann K***, der den Kläger mit "Piefke" beschimpft hatte, zog der Kläger im Frühjahr 1968 aus der Ehewohnung aus, nachdem er die Beklagte mehrmals vor die Alternative gestellt hatte, entweder ziehe Johann K*** weg oder er. Die Beklagte hatte jeweils erklärt, sie brauche Johann K*** unbedingt. Eine im Jahre 1968 eingebrachte Scheidungsklage nahm der Kläger nach Schluß der Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurück, weil sich die Streitteile über Zureden des Richters versöhnt hatten. Der Kläger kehrte in die Ehewohnung zurück. Etwa zwei Monate später war die Situation wie vor dem Auszug des Klägers, das Verhältnis des Klägers zu Johann K*** wurde noch schlechter. In der Hoffnung auf eine Besserung der Situation blieb der Kläger noch bis 1978 im gemeinsamen Haushalt und ersuchte Johann K*** mehrmals, er möge aus dem Haus ausziehen. Johann K*** erwiderte, das gehe den Kläger einen Dreck an, weil die Beklagte Eigentümerin des Hauses sei. Zur Beklagten sagte Johann K*** öfters, sie solle versuchen, den Kläger wegzubringen, dieser sei nur an ihrem Geld interessiert.

Bis zum Jahre 1968 hatte der Kläger sein gesamtes Einkommen der Beklagten übergeben. Erst danach behielt er sich ein Taschengeld von 500 S monatlich zurück. Die Beklagte hatte bereits 1960 über Vermittlung Johann K*** einen gebrauchten PKW gekauft, womit nur Johann K*** fahren konnte, weil keiner der Streitteile einen Führerschein besaß. Ihrer Enkelin Elisabeth K*** erklärte die Beklagte immer wieder, sie brauche Johann K*** für Einkaufsfahrten. Das Angebot der Ehegatten K***, für sie bzw. mit ihr einkaufen zu fahren, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, "sie brauche eben unbedingt Herrn K***". Die Beklagte unternahm des öfteren mit Johann K*** in ihrem PKW Ausflugsfahrten. Auch als die Ehegatten K*** ihr anboten, mit ihnen mitzufahren, bestand die Beklagte darauf, mit Johann K*** zu fahren. Die Ehegatten K*** wurden bei ihren Besuchen immer wieder Zeugen von Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten, deren Grund fast immer Johann K*** war. Die Beklagte war auf den Kläger äußerst eifersüchtig, es störte sie etwa, wenn er sich von Elisabeth K*** mit einem Kuß verabschiedete. Daß der Kläger ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen gehabt hätte, wurde nicht erwiesen. In Gegenwart der Ehegatten K*** erklärte die Beklagte öfters, das Haus gehöre ihr, wenn es dem Kläger nicht passe, könne er ja weggehen. Bereits ein halbes Jahr vor seinem Auszug schlief der Kläger auf einem Diwan im Wohnzimmer, weil ihm die Beklagte zu erkennen gegeben hatte, sie lege keinen Wert mehr darauf, daß der Kläger im Ehebett schlafe, er störe sie. Im August 1978 zog der Kläger endgültig in eine Wohnung nach Graz-Eggenberg. Unmittelbarer Anlaß war eine Auseinandersetzung mit Johann K***, nach der der Kläger die Beklagte wieder vor die Alternative stellte, entweder gehe er oder Johann K***. Darauf erklärte die Beklagte, sie brauche Johann K***, der Kläger könne hingehen, wohin er wolle, und nahm dem Kläger die Schlüssel des Hauses mit dem Bemerken weg, "hier kommst du mir nicht wieder herein". Noch im Jahre 1978 suchten die Beklagte und Johann K*** einmal den Kläger in dessen Wohnung auf. Die Beklagte fragte den Kläger lediglich, wo sich diverses Werkzeug befinde, und forderte ihn nicht zur Rückkehr auf. Auch nach seinem endgültigen Auszug leistete der Kläger der Beklagten regelmäßig einen monatlichen Unterhalt von 4.000 S. Über ein Forderungsschreiben des Anwaltes der Beklagten kam es am 23.Mai 1979 zu einer notariellen Unterhaltsvereinbarung zwischen den Streitteilen, wobei die Verhandlungen von deren Rechtsanwälten geführt wurden. Der Kläger vertraute seinem Vertreter Dr. Eberhard M*** und war der Ansicht, daß er sich mit der Unterfertigung der Vereinbarung nur zur Leistung des bisher freiwillig bezahlten Unterhaltes verpflichtete. Erst nach Zustellung der Ausfertigung stellte der Kläger fest, daß er sich zur Leistung eines wertgesicherten Unterhaltsbetrages von monatlich 4.500 S verpflichtet habe. Der Kläger wußte nicht, daß eine Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Johann K*** den Unterhaltsanspruch unter Umständen mindern oder überhaupt vernichten könne, und war der irrigen Meinung, er müsse mit der Einbringung einer Scheidungsklage nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sechs Jahre warten.

Rechtlich erwog das Erstgericht, daß insbesondere die fortgesetzte Beziehung der Beklagten zu Johann K*** als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG zu werten sei. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger sei nur als Reaktion auf diese Beziehung, die Hinausweisung und die Schlüsselabnahme anzusehen und stelle keine Eheverfehlung dar. Durch den Abschluß der Unterhaltsvereinbarung habe der Kläger nicht schlüssig auf die Geltendmachung von Scheidungsgründen verzichtet, weil er nicht gewußt habe, daß eine Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu teilweiser oder vollständiger Unterhaltsverwirkung führen könne.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und

übernahm - mit Ausnahme der Feststellung, der Kläger sei ursprünglich mit dem Einzug Johann K*** nicht einverstanden gewesen - die Feststellungen des Erstgerichtes.

Rechtlich erwog das Berufungsgericht, daß für das Personalstatut der Beklagten auch dann, wenn sie nach dem deutschen Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17.Mai 1956 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten habe, gemäß § 9 Abs 1 IPR-Gesetz die österreichische Staatsangehörigkeit maßgeblich sei. Die Streitteile hätten daher kein gemeinsames Personalstatut, sodaß gemäß den §§ 18 Abs 1 Z 2 und 20 Abs 1 IPR-Gesetz die Voraussetzungen der Scheidung nach dem Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes und damit nach österreichischem Recht zu beurteilen seien.

Die Beklagte habe durch ihr Verhalten zu Johann K***, die Zurücksetzung des Klägers und die Weigerung, den einen Störfaktor darstellenden Johann K*** aus der ehelichen Gemeinschaft zu entfernen, gegen ihre Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme sowie zur gemeinsamen Gestaltung aller das eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten verstoßen. Ein derart enger Umgang mit einer Person des anderen Geschlechtes verstoße auch dann gegen die Verpflichtung zur ehelichen Treue, wenn es niemals zu Intimitäten oder Zärtlichkeiten gekommen sein sollte. Er stelle, wenn er gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten erfolge, eine schwere Eheverfehlung dar. Der Auszug des Klägers aus der ehelichen Gemeinschaft komme eher einer Ausweisung aus dieser gleich und stelle keine Eheverfehlung dar. Mit dem Abschluß der Unterhaltsvereinbarung habe der Kläger nicht auf die Geltendmachung von Scheidungsgründen verzichtet, weil er nicht gewußt habe, daß die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Johann K*** deren Unterhaltsanspruch tangieren könne, und er der irrigen Meinung gewesen sei, er müsse mit der Einbringung einer Scheidungsklage nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sechs Jahre warten. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in eine Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Was die Staatsangehörigkeit der Beklagten betrifft, sei auf das Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276/1949, hingewiesen, nach dessen § 1 österreichische Staatsbürger ab 27. April 1945 alle Personen sind, die am 13.März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, sofern in ihrer Person vor dem 27.April 1945 kein Tatbestand eingetreten ist, der nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft BGBl. Nr. 285/1925 zum Verlust der Bundesbürgerschaft geführt hätte. Nach § 9 Abs 1 des letztgenannten Gesetzes verlor die Ehegattin durch Verehelichung mit einem Ausländer ihre bisherige Landesbürgerschaft bei Nachweis, daß sie nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört, durch die Verehelichung die Staatsbürgerschaft dieses Staates erwirbt. Nach § 15 leg.cit. erlosch die Bundesbürgerschaft durch Verlust der Landesbürgerschaft, wenn nicht gleichzeitig eine andere Landesbürgerschaft erworben wurde. Durch die Eheschließung mit dem Kläger hätte die Beklagte nach diesen Bestimmungen die österreichische Bundesbürgerschaft verloren, weil nach § 6 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes RGBl. Nr. 46/1913 die Frau durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Staatsangehörigkeit des Mannes erwarb. Die Beklagte, die am 13.März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besaß, sie aber wegen einer vor dem 27.April 1945 eingegangenen Ehe verloren hatte, konnte sie gemäß § 2 a Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz 1949 durch Erklärung, der österreichischen Republik als getreue Staatsbürgerin angehören zu wollen, wieder erwerben. Darüber hinaus behielt die Beklagte nach dem zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17.Mai 1956, dBGBl. I, 431, die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach § 2 dieses Gesetzes gilt das Erlöschen der durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht für Frauen, die in der Zeit vom 13.März 1938 bis zum Ablauf des 26.April 1945 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatten, dessen Staatsangehörigkeit nicht auf diesen Bestimmungen beruhte. Die Außerstreitstellung, daß die Beklagte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, widerspricht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Erklärung gemäß § 2 a Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz 1949 nicht der Rechtslage. Daneben behielt die Beklagte die auf Grund ihrer Eheschließung vom Kläger abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit.

Geht man aber von einer doppelten (österreichischen und deutschen) Staatsbürgerschaft der Beklagten aus, dann ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach § 9 Abs 1 IPR-Gesetz für ihr Personalstatut die österreichische Staatsbürgerschaft maßgebend. Besitzen daher die Streitteile kein gemeinsames Personalstatut, sind die Voraussetzungen der Scheidung gemäß den §§ 20 Abs 1 und 18 Abs 1 Z 2 IPR-Gesetz nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes beider Ehegatten und damit nach österreichischem Recht zu beurteilen. Zutreffend haben die Vorinstanzen das Verhalten der Beklagten als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG qualifiziert. Auch wenn der Kläger zunächst mit dem Einzug von Johann K*** einverstanden war, hat die Beklagte durch die Zurücksetzung des Klägers gegenüber Johann K***, ihre enge Beziehung zu Johann K*** und die Weigerung, Johann K*** aus der Ehewohnung zu entfernen, ein Verhalten gesetzt, das mit dem Wesen der Ehe als alle Lebensbereiche umfassender Lebensgemeinschaft unvereinbar und geeignet war, auch bei einem im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe nachsichtigen Partner eine völlige Entfremdung herbeizuführen (vgl. EFSlg 46.149, 48.727 sowie 48.726). Wenn die Beklagte dann noch, vom Kläger vor die Alternative gestellt, der Beziehung mit Johann K*** den Vorzug gab, dem Kläger die Hausschlüssel abnahm und ihn aus dem Hause wies, ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht dem Kläger sondern allein der Beklagten anzulasten. Daß schließlich der Kläger auf die Geltendmachung dieser schweren Eheverfehlungen als Scheidungsgrund nachträglich verzichtet hätte, kann aus dem Abschluß des Unterhaltsvergleiches schon deswegen nicht gefolgert werden, weil der Kläger nicht wußte, daß die Beklagte durch ihr Zusammenleben mit Johann K*** den Unterhaltsanspruch allenfalls verwirkt haben könnte, und er überdies der irrigen Ansicht war, er könne die Scheidungsklage erst sechs Jahre nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft einbringen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00578.86.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19870827_OGH0002_0060OB00578_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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