TE OGH 1987/8/27 12Os63/87

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Veröffentlicht am 27.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf W*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Dezember 1986, GZ 12 e Vr 13994/85-62, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr. Hauptmann, des Angeklagten Rudolf W*** und des Verteidigers Dr. Schön zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf

15 (fünfzehn) Monate

herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.März 1942 geborene kaufmännische Angestellte Rudolf W*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Walter L*** und dem abgesondert verfolgten Dr. Gottfried R*** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Magistratsabteilung 5 der Stadt Wien unter Benützung falscher Urkunden, nämlich nachgemachter Kostenvoranschläge und Rechnungen der Firma ITT-A*** Ges.m.b.H., durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter der Vorgabe, in zwei von ihm geführten Hotelbetrieben seien neue Telefonanlagen durch die genannte Firma installiert worden,

1./ am 5.April 1982 zur Auszahlung eines Förderungsbetrages von 42.492 S verleitet,

2./ im Frühjahr 1984 zur Auszahlung eines Förderungsbetrages von 73.109 S zu verleiten versucht zu haben, wodurch die Stadt Wien an ihrem Vermögen einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Schaden erleiden sollte (und im Betrag von 42.492 S tatsächlich erlitten hat).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Rudolf W*** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Was zunächst die Mängelrüge anlangt, bedurfte es der Meinung des Beschwerdeführers zuwider keiner besonderen Erörterung der Angaben des Mitangeklagten Walter L*** (der über Vermittlung seitens des Zeugen Peter D*** die Installation gebrauchter, daher nach den Richtlinien des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, Blg. H zu ON 16, nicht förderungswürdiger Telefonanlagen in den erwähnten Hotels übernahm) und der Zeugin Maria S*** (der Sachbearbeiterin des genannten Fonds), in dieser Angelegenheit ausschließlich mit dem abgesondert verfolgten Dr. Gottfried R*** (dem Geschäftspartner des Beschwerdeführers und Prokuristen der gemeinsamen Hotelbetriebsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Angeklagte W*** war) Kontakt gepflogen zu haben. Diese Angaben des Mitangeklagten L*** und der Zeugin S*** (vgl. insbes. Band I AS 495, 496, 499, 500 unten; Bd. I AS 504, 505) sind nämlich durchaus vereinbar mit der Urteilsannahme (US 19 unten), wonach dem Beschwerdeführer, als er die Förderungsansuchen als Geschäftsführer unterfertigte, die Wahrheitswidrigkeit der darin enthaltenen Behauptung der Anschaffung neuer Fernsprechanlagen bekannt gewesen ist (vgl. hiezu auch die vom Erstgericht verwertete Zeugenaussage des Peter D*** Band I AS 511 ff iV mit Band I AS 305 über die ihm vom Beschwerdeführer gemachte Mitteilung von der Gelegenheit, eine gebrauchte Telefonanlage zu erwerben). Da es vorliegend nur darauf ankommt, ob der Angeklagte W*** in den beiden konkreten Fällen bewußt tatsachenwidrige - auf falsche Belege

gestützte - Förderungsansuchen eingebracht hat, kommt der grundsätzlichen Aufteilung der Aufgabenbereiche innerhalb der Gesellschaft zwischen ihm und Dr. R*** nicht jene entscheidende Bedeutung zu, die ihr der Beschwerdeführer in der Mängelrüge zuschreibt. Desgleichen bleibt es belanglos, daß der Zeuge Gerd B*** (lt. Band I AS 506 ff) zwar die Ausstellung der betreffenden Belege (Kostenvoranschläge und Rechnungen) durch die Firma ITT auszuschließen, aber unbeschadet der insoweit mißverständlichen Ausführungen des Erstgerichtes auf US 19 keinen Hinweis darauf zu geben vermochte, daß auch der Angeklagte W*** (nicht etwa allein Dr. R***) die betreffenden (vom Mitangeklagten L*** der Firma ITT entzogenen) Formulare ausgefüllt hat; denn die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB hat nicht bloß der Fälscher selbst, sondern jeder in Kenntnis der Benützung des Falsifikats am Betrug Mitwirkende zu verantworten (vgl. Kienapfel, BT II, § 147, RN 50).

Bei seinem die Mängelrüge abschließenden Vorwurf bloßer Scheinbegründung der ihn belastenden Urteilsfeststellungen setzt sich der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß das Erstgericht (zufolge US 19 unten und vso) seiner Verantwortung vor allem mangels innerer Wahrscheinlichkeit seiner Angaben über den Bezahlungsmodus (Band I AS 486, 488, 492, 494) nicht gefolgt ist und (laut US 20 Ende des ersten Absatzes) nur illustrativ - in Verwertung des in der Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks - auch ausgeführt hat, den Angeklagten seien die ihnen angelasteten Taten auch persönlich zuzutrauen.

Die Mängelrüge entbehrt sohin zum Teil überhaupt einer gesetzmäßigen (insbesondere von der Urteilsbegründung in deren Gesamtheit ausgehenden) Ausführung und ist auch im übrigen sachlich unzutreffend.

Soweit der Angeklagte W*** in der Rechtsrüge den Eintritt eines Vermögensschadens bestreitet, weil der jeweils in Anspruch genommenen Subvention als wirtschaftliches Äquivalent die angeschaffte Telefonanlage gegenüberstehe, ist ihm zu erwidern, daß die Verminderung des Vermögens der Stadt Wien um die herausgelockte Subventionssumme durch die Verwendung des Zuschusses zur Anschaffung einer (nicht förderungswürdigen) Telefonanlage nicht ausgeglichen werden konnte, weil deren Wert keineswegs dem Vermögen der Subventionsgeberin, sondern jenem des subventionierten Betriebes zugeflossen ist.

Unzutreffend sind aber auch jene weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, denen zufolge durch die Bereitstellung von ausschließlich der Förderung von Erneuerungsvorhaben Wiener Beherbergungsbetriebe gewidmeten öffentlichen Mittel nicht die Gemeinde Wien, sondern höchstens - bei (hier nicht festgestellter) Erschöpfung der Fondsmittel - ein allenfalls trotz Erfüllung aller Subventionsvoraussetzungen nicht mehr zum Zuge gekommener Förderungswerber geschädigt gewesen wäre: Werden - wie dies vorliegend geschehen ist - nicht rückzahlbare Zuschüsse aus einem Förderungsfonds an Subventionswerber gewährt, für welche sie bei Kenntnis der in Wahrheit beabsichtigten Verwendung nicht flüssig gemacht worden wären, und solcherart Förderungsmittel ihrer vorgesehenen Bestimmung entzogen, dann erleidet der Rechtsträger einen Vermögensschaden in der vollen Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Zuschüsse, weil ein Vergleich seiner Vermögenssubstanz vor und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfügung eine Verminderung in diesem Ausmaß ergibt. Ob infolge Erschöpfung des Fonds überdies andere Bewerber um ihnen rechtmäßigerweise zustehende Zuschüsse gebracht worden sind, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zumindest in solchen Fällen unerheblich (siehe insbesondere 13 Os 93/84; vgl. JBl 1987/56 = EvBl 1987/53 = ÖJZ-LSK 1986/94 zu § 153 Abs 1 StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf W*** war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, die gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei deren Bemessung war erschwerend der zweifache Angriff sowie die mehrfache Qualifikation der Tat, mildernd hingegen die Unbescholtenheit und der Umstand, daß die Tat in einem Falle beim Versuch geblieben ist.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig erfaßt, es hat jedoch darauf, daß die Tat im Faktum I/2 des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist, was nach Lage des Falles deren objektives Gewicht und die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung doch erheblich mindert und auch auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers zu wenig Bedacht genommen. Es war daher die vom Schöffengericht der tat- und persönlichkeitsbezogenene Schuld des Angeklagten nach § 32 StGB überhöht festgesetzten Strafe spruchgemäß zu mildern.

Anmerkung

E11652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00063.87.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19870827_OGH0002_0120OS00063_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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