Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Maier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S***, Kaufmann, Innweg 12, 6230 Brixlegg, vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Georg B***, Kaufmann, Münchnerstraße 30a, 6130 Schwaz, vertreten durch Dr.Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe (S 48.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1986, GZ 5 R 342/86-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 1986, GZ 10 Cg 255/86-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 257,25, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stellte das Hauptbegehren, den Beklagten zur Herausgabe des Autotelefons Marke Bosch, C-Netz. Tel.Bez.11469, zu verurteilen (ON 1 S 3) und ein auf Zahlung von S 30.000,-- s.A. gerichtetes Eventualbegehren (ON 3 S 21). Er brachte dazu vor, er habe von der Firma Ö*** L*** in Wien das in Frage
stehende Autotelefon geleast, das sich lose auf dem Beifahrersitz seines PKW Marke BMW befunden habe und nicht eingebaut gewesen sei. Im Februar 1986 sei dieser PKW unfallbeschädigt im Rahmen einer Fahrnisexekution vom Bezirksgericht Rattenberg versteigert worden; der Beklagte habe ihn um S 5.000,-- ersteigert. Der Kläger habe den Beklagten aufgefordert, das lose im Auto befindliche Telefon herauszugeben, was der Beklagte mit der Begründung verweigere, alles, was sich im Auto befinde, sei sein Eigentum. Der Kläger sei gemäß § 372 ABGB zur Klagsführung legitimiert. Falls dem Beklagten die Herausgabe des Autotelefons nicht möglich sein sollte, habe er dem Kläger den Zeitwert dieses Gerätes von S 30.000,-- zu bezahlen. Der Beklagte wendete ein, daß ihm der PKW des Klägers, in dem sich das Autotelefon befunden habe, am 22.Jänner 1986 im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung zugeschlagen worden sei. Der Beklagte habe damit gutgläubig Eigentum am PKW und am Autotelefon erworben. Im übrigen sei der Kläger nicht zur Klagsführung legitimiert, weil er nach seinem eigenen Vorbringen nicht Eigentümer des Autotelefons gewesen sei. Der Beklagte habe PKW und Autotelefon weiterverkauft; er könne daher den Klagsgegenstand nicht an den Kläger herausgeben. Der dem Beklagten für das Autotelefon zugekommene Erlös von S 30.000,-- sei nur auf Grund des hohen Verkaufsgeschickes des Beklagten erzielt worden; überdies habe der Beklagte Aufwendungen von ca. S 4.500,-- für die erforderliche Reparatur gehabt.
Das Erstgricht gab dem Hauptbegehren statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Mai 1985 leaste der Kläger über die Ö***
L***-AG ein bei der Firma B***-W*** in Wörgl gekauftes Autotelefon. Infolge der Finanzierung im Leasingweg erhöhte sich der etwa S 42.000,-- betragende Kaufpreis auf etwa S 48.000,--. Der Leasingvertrag ist aufrecht und läuft noch 3 oder 4 Jahre. Der Kläger hat monatliche Leasingraten von S 1.080,-- zu entrichten, die er zumindest teilweise bezahlte. Da er mit zwei Personenkraftwagen fuhr und das Telefon auch für den Heimgebrauch verwendete, ließ der Kläger das Gerät nicht fix in ein Fahrzeug einbauen. Das auch mit einem Akkumulator zu betreibende Telefon muß nicht fix an die Autoelektrik angeschlossen werden. In dem in der Folge zwangsversteigerten PKW war ein besonderer Steckkontakt vorhanden, mit dem ein Anschluß an die Autoelektrik möglich ist. Im Zuge einiger Fahrnisexekutionen gegen den Kläger wurde vom Bezirksgericht Rattenberg am 11.Dezember 1985 ein "PKW-BMW 730, T 35.083, Baujahr 1977, Farbe grün", gepfändet und die Zwangsversteigerung für 22.Jänner 1986 anberaumt. Die Versteigerung wurde an diesem Tag durchgeführt, und zwar auf dem Betriebsgelände des Klägers, auf dem das gepfändete Fahrzeug tief verschneit abgestellt war. Der über gerichtlichen Auftrag anwesende Sachverständige E*** schätzte den Wert des Fahrzeuges auf S 10.000,--. Möglicherweise bezifferte der Sachverständige den Wert zunächst mit S 15.000,--. Das Fahrzeug war verschlossen. Man konnte aber trotzdem das am Boden vor dem rechten vorderen Sitz lose liegende Autotelefon sehen. Möglicherweise war das Telefon über den beschriebenen Steckkontakt mit der Autoelektrik verbunden; möglicherweise bestand eine solche Verbindung aber auch nicht. Dem als Interessenten anwesenden Beklagten war bekannt, daß sich im Fahrzeug ein Autotelefon befand. Er sprach aber weder mit dem die Versteigerung durchführenden Gerichtsbeamten S*** noch mit dem Sachverständigen über das Autotelefon. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Sachverständige das Autotelefon bei Ermittlung des Schätzwertes mitberücksichtigte. Der Gerichtsbeamte S*** ging davon aus, daß es im Schätzwert nicht
berücksichtigt war.
Als einziger Bieter erhielt der Beklagte den Zuschlag zum Ausrufpreis von S 5.000,--. Im Versteigerungsprotokoll ON 7 des Aktes E 4408/85 des Bezirksgerichtes Rattenberg wurde unter der Rubrik "Bezeichnung des Gegenstandes" eingetragen: "PKW BMW 730". Der Beklagte nahm an, daß er den PKW samt Autotelefon ersteigert habe; ob der Kläger Eigentümer oder nur Leasingnehmer es Telefons war, war dem Beklagten nicht bekannt. Der Beklagte erlegte das Meistbot und nahm den PKW samt Autotelefon an sich. Das Telefon war zum Zeitpunkt der Versteigerung beschädigt und nicht betriebsbereit. Der Beklagte lies es um etwa S 4.500,-- reparieren und verkaufte es in der Folge um S 30.000,--, weiter. Daß der Käufer nicht bereit wäre, das Autotelefon gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den Beklagten zurückzugeben, steht nicht fest.
Über Bitte des Beklagten stellte der Gerichtsvollzieher S*** am 17.Februar 1986 die unter Beilage 1 vorliegende Amtsbestätigung aus, wonach "Herrn Georg B*** ... bei der am 22. Jänner 1986 durchgeführten Versteigerung ein PKW-BMW 730, Baujahr 1977, mit Autotelefon um den Betrag von S 5.000,-- ... zugeschlagen wurde". Damit sollte bestätigt werden, daß sich zum Zeitpunkt der Versteigerung ein Autotelefon im Fahrzeug befand. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Ausstellung der Amtsbestätigung vom Kläger bereits zur Herausgabe des Autotelefons aufgefordert worden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß ein Leasingnehmer gegenüber Dritten die gleiche Rechtsstellung wie ein Bestandnehmer oder der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache in Anspruch nehmen könne; die Klagslegitimation des Klägers ergebe sich daher auf § 372 ABGB. Gemäß § 367 ABGB finde die Eigentumsklage gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht statt, der beweise, daß er diese Sache in einer öffentlichen Versteigerung an sich gebracht habe. Die Redlichkeit des Besitzers im Sinne dieser Bestimmung beziehe sich zum einen auf die Frage, ob der Verpflichtete Eigentümer der zwangsversteigerten Sache war, zum anderen auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des die Exekution bewilligenden Organs, die gehörige Kundmachung der Versteigerung und den ordnungsgemäß durchgeführten Versteigerungsvorgang, also zusammengefaßt darauf, daß es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 367 ABGB handelt. Bei Anlegung dieser Maßstäbe könne der Beklagte nicht als unredlich angesehen werden. Die Beurteilung des vom Beklagten behaupteten Eigentumserwerbes reduziere sich daher auf die Frage, ob das Autotelefon zusammen mit dem PKW versteigert worden sei oder nicht. Nach dem Inhalt des Pfändungsprotokolles und des Protokolles über die Zwangsversteigerung sei davon auszugehen, daß lediglich das Auto Gegenstand des Exekutionsverfahrens gewesen sei. Der Beklagte könnte daher das Autotelefon nur dann mitersteigert haben, wenn es Zubehör des Fahrzeuges gewesen sei; die Eigenschaft eines Bestandteiles komme angesichts der Tatsache, daß sich das Telefon lose im Fahrzeug befunden habe, nicht in Frage. Für die Zubehöreigenschaft einer beweglichen Sache sei unter anderem Voraussetzung, daß sie den gleichen Eigentümer wie die Hauptsache habe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Kläger Eigentümer des PKW, aber nicht Eigentümer des Autotelefons gewesen sei. Der Beklagte habe daher im Wege der am 22.Jänner 1986 durchgeführten Zwangsversteigerung kein Eigentum an dem den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Autotelefon erwerben können. Wenngleich er das Telefon mittlerweile weiterverkauft habe, sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht von der Unmöglichkeit der von ihm geforderten Herausgabe auszugehen. Das Hauptbegehren sei somit berechtigt.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Klägers abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, daß die das Exekutionsverfahren zu E 4408/85 des Bezirksgerichtes Rattenberg betreibende Partei mit der am 11.Dezember 1985 vorgenommenen Pfändung an dem unbestritten in der Gewahrsame und im Eigentum des Klägers befindlichen PKW ein Pfandrecht erworben habe, das sich gemäß § 457 ABGB auch auf das zum Pfandgegenstand zugehörige Zubehör erstreckt habe. Unter Zubehör sei gemäß § 294 ABGB das zu verstehen, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt werde; dazu gehörten auch die Nebensachen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden könne (selbständige oder unselbständige Bestandteile) oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt habe (Zubehör im engeren Sinn). Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung (Änderung) der Substanz abgesondert weren könnten, teilten sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache; selbständige Bestandteile, die als Nebensachen infolge einer besonders engen (körperlichen) Verbindung im Verkehr bereits als Bestandteil der Hauptsache angesehen würden, eine Absonderung ohne Verletzung der Substanz aber zuließen, blieben hingegen sonderrechtsfähig und seien rechtlich wie Zubehör im engeren Sinn zu behandeln.
Die Voraussetzungen für die Zubehöreigenschaft seien die Identität des Eigentümers der Haupt- und Nebensache, eine entsprechende räumliche Verbindung der Nebensache mit der Hauptsache, die dauernde Widmung der Nebensache zur dauernden Förderung des wirtschaftlichen Zweckes der Hauptsache und die Tatsache, daß die Nebensache auch tatsächlich diesem Zweck diene. Ein in einem PKW befindliches und mit einem Stecker an die elektrische Anlage des Kraftfahrzeuges anzuschließendes Autotelefon sei geeignet, einer unbefangenen Person, die bei der exekutiven Versteigerung des Kraftfahrzeuges als Bieter auftrete, den Eindruck zu vermitteln, daß alle aufgezählten Voraussetzungen für die Zubehöreigenschaft erfüllt seien. Es spiele hiebei keine Rolle, ob das Autotelefon im Moment der Pfändung bzw. zum Zeitpunkt der Versteigerung mit dem Stecker an die elektrische Anlage des Kraftfahrzeuges angeschlossen gewesen sei oder nicht; im einen wie im anderen Fall habe das Telefon einem unbefangenen Betrachter nicht den Eindruck eines unselbständigen Bestandteiles vermitteln können. Des weiteren falle nicht ins Gewicht, daß das Telefon weder im Pfändungsprotokoll noch im Protokoll über die Versteigerung angeführt worden sei. Gemäß § 253 Abs 1 EO sei eine gepfändete bewegliche Sache im Pfändungsprotokoll zu verzeichnen und zu beschreiben. Die Beschreibung müsse nach der Bestimmung des Punktes 91 DV kurz sein, solle aber die Feststellung der Nämlichkeit gegenüber ähnlichen Gegenständen ermöglichen; bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen seien insbesondere die Type des Kraftfahrzeuges, die Motornummer und das zuletzt zugewiesene behördliche Kennzeichen anzuführen. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen als selbständige Bestandteile oder Zubehör im engeren Sinn in Betracht kommende Nebensachen (beispielsweise Autoradios, Reservereifen, Schneeketten usw.) im Pfändungsprotokoll ausdrücklich bezeichnet und beschrieben werden müßten. Die Nichtbezeichnung im Pfändungsprotokoll habe lediglich zur Folge, daß durch eine Aufhebung der Zubehöreigenschaft vor der Versteigerung das sich auf das Zubehörstück erstreckende Pfandrecht erlösche.
Für den Kläger sei auch aus dem Umstand nichts zu gewinnen, daß er nicht Eigentümer des als Zubehör des am 11.Dezember 1985 gepfändeten und in der Folge exekutiv versteigerten PKW anzusehenden Autotelefones gewesen sei. Werde eine - wie hier - fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigentümers verpfändet, so habe dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurückzufordern; in solchen Fällen aber, in welchen die Eigentumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht erhoben werden könne (§ 367 ABGB), sei der Eigentümer verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten oder das Pfand fahren zu lassen und sich mit dem Ersatzrecht gegen den Verpfänder zu begnügen (§ 456 ABGB). Dem Kläger sei einzuräumen, daß ein Pfandgläubiger im Falle der Begründung eines richterlichen Pfandrechtes unter den Voraussetzungen des § 456 ABGB in seinem guten Glauben nicht geschützt sei, weil ansonsten eine Exszindierung gemäß § 37 EO kaum möglich wäre. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um den guten Glauben des Pfandgläubigers, sondern um den guten Glauben des Beklagten als Ersteher des exekutiv versteigerten PKW. Die Schutzwürdigkeit des dem Beklagten auch vom Erstgericht zugebilligten guten Glaubens richte sich allein nach § 367 ABGB. Nach dieser Bestimmung heile aber der redliche Erwerb einer beweglichen Sache in einer öffentlichen Versteigerung den Mangel des Eigentums desjenigen, als dessen Sache sie feilgeboten werde, wenn die Versteigerung wirksam, also vom funktionell zuständigen Organ ordnungsgemäß angekündigt und durchgeführt worden sei. Da diese Voraussetzungen hier unbestritten gegeben seien, sei davon auszugehen, daß der Beklagte an dem im versteigerten Fahrzeug befindlichen Autotelefon Eigentum erworben habe. In seinem gutgläubigen Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung sei der Beklagte nicht nur hinsichtlich der - hier ohnehin im Eigentum des Klägers stehenden - Hauptsache (PKW) geschützt, sondern auch hinsichtlich des zur Hauptsache gehörenden und mitversteigerten, aber nicht im Eigentum des Klägers stehenden Zubehörs (Autotelefon). Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Versteigerung keinen Grund zur Annahme gehabt, daß das im PKW befindliche Autotelefon nicht im Eigentum des Klägers stehe. Daß der Beklagte aus dem nur S 10.000,-- betragenden Schätzwert hätte erschließen können, daß nach Reparatur um S 30.000,-- veräußerte Autotelefon sei bei der Schätzung des Kraftfahrzeuges nicht berücksichtigt worden, sodaß aus diesem Grund Zweifel an seiner Gutgläubigkeit angebracht wären, sei vom Kläger nicht einmal behauptet worden. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, daß das Autotelefon zum Zeitpunkt der Versteigerung unbestritten defekt gewesen sei und für den Beklagten vor dem Erwerb keine Gelegenheit zur Abklärung bestanden habe, ob eine Reparatur möglich sei und welchen Aufwand sie verursachen werde. Ob und inwieweit es aus der Sicht der mit der Versteigerung befaßten Gerichtsorgane vertretbar gewesen sei, den Schätzwert des versteigerten PKW ohne Berücksichtigung des im Fahrzeug befindlichen Zubehörs - hier eines zwar defekten, aber immerhin einen beträchtlichen Wert besitzenden Autotelefons - festsetzen zu lassen, brauche nicht weiter erörtert zu werden, weil die dem Beklagten zuzubilligende Gutgläubigkeit von allfälligen Fehlleistungen der mit dem Exekutionsverfahren befaßten Gerichtsorgane nicht tangiert werde. Ob und inwieweit die vom Beklagten eingewendete Unmöglichkeit der Leistung einer Stattgebung des Hauptbegehrens im Wege stünde, bedürfe angesichts der zur Klagsabweisung führenden Rechtslage keiner Erörterung.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Frage, ob der Ersteher im Wege der exekutiven Versteigerung eines PKW an einem im Fahrzeug befindlichen Autotelefon, das weder im Pfändungsprotokoll noch im Protokoll über die Versteigerung als Zubehör angeführt sei und im Eigentum einer Leasingfirma stehe, gemäß § 367 ABGB Eigentum erwerben könne, soweit überschaubar bisher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beizumessen sei.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens (wohl des Hauptbegehrens) abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Gegenstand des Zuschlages an den Meistbietenden im Sinne des § 278 Abs 1 EO ist die mit dem exekutiven Pfandrecht des betreibenden Gläubigers belastete bewegliche Sache. Während im Zwangsversteigerunsverfahren betreffend Liegenschaften ausdrückliche Vorschriften darüber bestehen, wie bezüglich des Zubehörs zu verfahren ist (§ 140 Abs 3, § 144 Abs 3 EO), fehlen derartige Vorschriften über die Fahrnisexekution.
Gemäß § 253 Abs 1 EO wird die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen beweglichen Sachen dadurch bewirkt, daß das Vollstreckungsorgan sie im Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschreibt. Eine gesonderte Verzeichnung und Beschreibung der vom Vollstreckungsorgan als Zubehör der gepfändeten Sache angesehenen Nebensachen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Punkt 91 DV ordnet an, daß die Beschreibung der gepfändeten Sache kurz sein muß und die Feststellung der Nämlichkeit gegenüber ähnlichen Gegenständen ermöglichen soll. Es sind daher nach Tunlichkeit die unterscheidenden Merkmale der Sache anzugeben. Bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen sind insbesondere die Type des Fahrzeuges, die Motornummer und das zuletzt zugewiesene (wenn auch bereits zurückgelegte) behördliche Kennzeichen (die Polizeinummer) anzuführen. Eine Vorschrift, aus der abzuleiten wäre, daß das Vollstreckungsorgan bei der Pfändung eines PKW jede von ihm als Zubehör angesehene Nebensache, an der Sonderrechte Dritter möglich sind (wie etwa Reserverad, Wagenheber, Werkezeug, Autoradio u.dgl.), gesondert im Pfändungsprotokoll verzeichnen und beschreiben müßte, besteht nicht. Es hat vielmehr auch hier bei der auch für den Umfang exekutiver Pfandrechte gültigen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz.1 zu § 457) Vorschrift des § 457 ABGB zu verbleiben, nach der sich das Pfandrecht auch auf das Zubehör der Pfandsache erstreckt. Was als Zubehör einer beweglichen Sache anzusehen ist, ergibt sich aus § 294 ABGB. Während unselbständige Bestandteile einer Sache sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen, sind selbständige Bestandteile und Zubehör im engeren Sinn sonderrechtsfähig (siehe dazu Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz.2, 6 und 7 zu § 294 ABGB).
Das Berufungsgericht ist durchaus zutreffend davon ausgegangen, daß ein in einem PKW befindliches Autotelefon, das mit einem eigens hiefür vorgesehenen Stecker mit der Autoelektrik in Verbindung zu setzen und damit betriebsfertig zu machen ist, dem äußeren Anschein nach als Zubehör des PKW anzusehen ist, mag der Stecker angesteckt sein oder nicht. Denn nach dem für die Frage der Widmung zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache maßgeblichen äußeren Tatbestand (SZ 47/96 ua.) kann hier kein Zweifel daran bestehen, daß das Autotelefon zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (des PKW) bestimmt ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dieses Autotelefon oder der PKW beschädigt sein sollte. Auf die Frage der Eigentümergleicheit, die in Lehre und Rechtsprechung als Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft einer Nebensache angesehen wird (siehe dazu Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz.2 zu § 294 und die dort angeführte Judikatur), kann es aber bei Beurteilung des Umfanges der exekutiven Pfandrechtsbegründung an einer beweglichen Sache nicht ankommen. Denn ebensowenig, wie das Eigentum eines Dritten am gesamten in der Gewahrsame des Verpflichteten vorgefundenen PKW das Entstehen eines exekutiven Pfandrechtes an dieser Sache im Sinne des § 253 EO verhindern hätte können, konnte im Sinne dieser Gesetzesstelle das Eigentum eines Dritten am Autotelefon das Entstehen eines exekutiven Pfandrechtes an diesem nach dem äußeren Tatbestand als Zubehör der Hauptsache anzusehenden Gegenstand verhindern.
Der in der Revision erhobene Vorwurf des Klägers, die Vorinstanzen hätten keine Feststellungen darüber getroffen, ob sich das Autotelefon zum Zeitpunkt der Pfändung am 11.Dezember 1985 im gepfändeten PKW befunden hätte, trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß der Kläger im Verfahren erster Instanz nie behauptet hat, daß sich das Autotelefon im Zeitpunkt der Pfändung nicht im PKW befunden hätte, ergibt sich zumindest aus den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes (insbesondere S 14 und 15 des Berufungsurteiles) eindeutig, daß das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, daß sich das Autotelefon im Zeitpunkt der Pfändung im PKW befand. Dies ist als Tatsachenfeststellung zu werten. Gegen das Zustandekommen dieser Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Rechtsmittel des Klägers nichts ausgeführt.
Umfaßte aber das anläßlich der Pfändung des PKW des Klägers am 11. Dezember 1985 begründete exekutive Pfandrecht im Sinne obiger Ausführungen auch das im PKW befindliche Autotelefon, dann wurde auch dieses dem Beklagten zugeschlagen und dann hat der Beklagte, gegen dessen Gutgläubigkeit keine Bedenken bestehen (diesbezüglich wird auch im Rechtsmittel des Klägers nichts ausgeführt), im Sinne des § 367 ABGB Eigentum an diesem Autotelefon erworben. Damit erweisen sich sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Klägers als unberechtigt. Auf die Frage seiner aktiven Klagslegitimation braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12145European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00558.87.0827.000Dokumentnummer
JJT_19870827_OGH0002_0080OB00558_8700000_000