Index
E1E;Norm
11992E008A EGV Art8a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des F, geboren 1969, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 47-49, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Jänner 2004, Zl. SD 1222/03, betreffend Versagung und Entziehung des Reisepasses zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. e des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung der Passgesetznovelle 1995, BGBl. Nr. 507, die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses versagt sowie gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. e des Passgesetzes der ihm von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf am 19. Jänner 1993 ausgestellten Reisepass Nr. W 0758973, gültig von 19. Jänner 1993 bis 19. Jänner 2003, entzogen. Gleichzeitig wurde der gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung seitens der Erstbehörde im Grund des § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Gemäß § 15 Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Passgesetznovelle 1995, BGBl. Nr. 507) sei ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht länger als fünf Jahre abgelaufen sei, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden oder einträten, welche die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigten. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. e leg. cit. sei (u.a.) die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Passwerber den Reisepass benützen wolle, um Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, zuzuführen, oder sie hiefür anzuwerben.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 2001 wegen § 217 Abs. 1 zweiter Fall, § 278 Abs. 1, § 83 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, und die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen. Fest stehe somit, dass der Beschwerdeführer in gewerbsmäßiger Absicht im Zeitraum von ca. Mitte Mai 2001 bis zum 2. Juni 2001 zum Teil als Alleintäter, zum Teil als Mitglied einer international tätigen Bande zumindest insgesamt fünf slowakische Staatsbürgerinnen und zwei unbekannt gebliebene tschechische Prostituierte, - zum Teil in Begleitung von drei unbekannt gebliebenen Bandenmitgliedern - mit dem eigenen PKW von der Slowakei nach Österreich verschafft habe. Im Anschluss daran hätte er diese ausländischen Staatsbürgerinnen in seinem Bordell, welches als Vereinslokal namens "Eurasia" deklariert gewesen sei, als Prostituierte beschäftigt. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Ausländerinnen Anweisungen für die Ausübung der Prostitution gegeben sowie deren Reisepässe im Vereinslokal verwahrt hätte, sodass die Mädchen daran gehindert gewesen wären, allenfalls "zu versuchen auf eigenen Beinen zu stehen" bzw. in ihre Heimat zurückzukehren. Außerdem wäre der Beschwerdeführer gegenüber zwei Prostituierten sogar tätlich vorgegangen, indem er einer der Frauen Schläge ins Gesicht verabreicht bzw. eine andere slowakische Prostituierte dermaßen verprügelt hätte, dass der Beschwerdeführer - so das Gerichtsurteil - davon geschwollene Hände gehabt hätte. Gleichzeitig sei seitens des Gerichts festgehalten worden, dass konkrete Verletzungen bei den misshandelten Frauen nicht hätten festgestellt werden können. Nicht nur durch diese körperlichen Attacken, sondern auch durch verbale Äußerungen habe der Beschwerdeführer die Frauen dermaßen unter Druck gesetzt, dass diese auch tatsächlich der Prostitution nachgegangen seien und ihm den Schandlohn abgeführt hätten. Wie die Erstbehörde zu Recht ausgeführt habe, stelle die Versagung bzw. die Entziehung eines Reisepasses eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa des Verbrechens des Menschenhandels, dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei (Zukunftsprognose), habe die Behörde festzustellen, ob Tatsachen vorliegen würden, die diese Annahme rechtfertigten. Dass der Beschwerdeführer den Reisepass tatsächlich schon einmal für den verpönten Zweck benützt habe, sei angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass er selbst in mehrfachen Angriffen nachweislich sieben slowakische bzw. tschechische Frauen persönlich mit dem PKW von der Slowakei nach Österreich verbracht habe, um diese im Bundesgebiet (erfolgreich) der Prostitution zuzuführen, zwar zweifelsfrei gegeben gewesen, jedoch wäre dies keine Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestandvoraussetzung der im Spruch zitierten Bestimmung.
Sowohl im Zug des erstinstanzlichen Verfahrens als auch in der vorliegenden Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass die gegenständliche Verurteilung die einzige wäre und der Beschwerdeführer sich seit dieser rund zweieinhalb Jahre zurückliegenden Verurteilung vollkommen wohl verhalten hätte. Auch hätte sich durch die Geburt seines Sohnes sein Leben vollständig konsolidiert, zumal er das besagte Lokal aufgelöst hätte und keinerlei Kontakt mehr zum "Rotlichtmilieu" pflegen würde. Auch würde der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeitstätigkeit als Warenrepräsentator nachgehen. Selbst wenn man diesen Angaben hinsichtlich der Einstellung des Bordellbetriebs Glauben schenken wollte, könne vor dem Hintergrund der über einen längeren Zeitraum in gewerbsmäßiger Absicht und zudem im Rahmen einer international tätigen kriminellen Vereinigung begangenen Straftat nach § 217 Abs. 1 StGB und der weiteren Annahme, dass die Verbüßung des unbedingten Strafteils eine gewisse spezialpräventive Wirkung für den Beschwerdeführer erfüllt habe, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich von der so genannten "Rotlichtszene" tatsächlich vollständig gelöst habe. Auch komme dem Umstand, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt habe, keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die Passbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versagung bzw. Entziehung eines Reisepasses - nach den im Passgesetz normierten Kriterien - zu beurteilen habe und an gerichtliche Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung oder einer allfälligen bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Entlassung nicht gebunden sei. Es werde sohin unter Bedachtnahme darauf, dass die Tathandlungen im Juni 2001 gesetzt worden seien und die Verbüßung der Gerichtshaft keinesfalls als Zeit des Wohlverhaltens gewertet werden könne, noch einiger Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bedürfen, um schließlich mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich einschlägig straffällig werde. Dies umso mehr, als er einem aktuellen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge die Beiträge als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger im Zeitraum von April bis Dezember 2001 noch nicht bezahlt habe, und seit ca. zwei Jahren offenbar tatsächlich keiner angemeldeten selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern vielmehr Notstandshilfebezieher sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Interessen komme ebenfalls keine Relevanz zu, handle es sich doch bei der vorliegenden Entscheidung - wie ausgeführt - um eine Sicherungsmaßnahme, welche der erkennenden Behörde keinen Entscheidungsspielraum einräume.
2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 9. Jänner 2004, B 311/04). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Als Beschwerdepunkte wird Folgendes geltend gemacht:
"Der angefochtene Berufungsbescheid verletzt mich als Beschwerdeführer in meinem Recht, einen österreichischen Reisepass ausgestellt zu bekommen, in meinem Recht auf Nichtentzug meines österreichischen Reisepasses und in meinem Recht, über einen (gültigen) österreichischen Reisepass zu verfügen. Der in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid wird vollinhaltlich und zur Gänze angefochten."
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass der Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Grund des § 64 Abs. 2 AVG einen von der Hauptsache betreffenden Ausspruch zu unterscheidenden (trennbaren) selbstständigen Abspruch im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2004/18/0328, mwH). Im Hinblick darauf und auf die in der Beschwerde formulierten Beschwerdepunkte ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerde nur die Entziehung eines Reisepasses bzw. die Versagung eines Reisepasses, nicht jedoch auch die Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG bekämpft wird, zumal die Erklärung, dass der in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid zur Gänze angefochten werde, keine "bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte)" iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG darstellt.
2. Gemäß § 15 Abs. 1 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, idF BGBl. Nr. 507/1995 (im Folgenden: PassG), ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. e leg. cit. ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen und sie hiefür anzuwerben.
3.1. Die Beschwerde bringt vor, dass allein die Vorhaltung der oben genannten Verurteilung nicht ausreiche, um die Annahme im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. e PassG zu rechtfertigen. Entgegen dem angefochtenen Bescheid bestehe beim Beschwerdeführer keinerlei Wiederholungsgefahr. Wäre tatsächlich eine solche gegeben, dann hätte das Landesgericht für Strafsachen Wien nicht zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Das habe darin seinen Grund, dass die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat des Beschwerdeführers einen absoluten Einzelfall in seinem Leben darstelle und für ihn eine günstige Zukunftsprognose bestehe. Auch liege die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat bereits längere Zeit, nämlich rund 2 3/4 Jahre, zurück. In diesem langen Zeitraum habe sich der Beschwerdeführer vollkommen ruhig verhalten und sich nichts zu schulden kommen lassen, was eben ein Beleg dafür sei, dass für ihn eine sehr günstige Zukunftsprognose anzustellen sei. Zudem stelle die gegenständliche Verurteilung die einzige Vorstrafe des Beschwerdeführers dar, er habe das von ihm begangene Unrecht voll und ganz eingesehen, es werde daher Vergleichbares nicht mehr vorkommen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Leben vollständig konsolidiert habe; noch während seiner Haft habe er alles in die Wege geleitet, um das besagte Lokal aufzulösen, der Beschwerdeführer habe sich vollständig aus der einschlägigen "Szene" entfernt. Er habe auch keine neue oder weitere Bar oder barähnliche Betriebe oder diesbezügliche Anteile. Rund zwei Monate nach seiner Haftentlassung sei der Beschwerdeführer Vater geworden und habe die Aufgabe übernommen, neben seiner geregelten Arbeitstätigkeit seinen Sohn zu pflegen und für ihn zu sorgen. Der Beschwerdeführer führe ein Familienleben, er nehme die Verantwortung gegenüber seiner Familie ernst und werde daher auch in Hinkunft keinerlei Straftaten mehr begehen. Auch habe seine Frau als Krankenschwester viel zur Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers beigetragen. Die belangte Behörde übersehe auch, dass der Beschwerdeführer lange Zeit vor seiner Verurteilung und lange Zeit nach seiner Verurteilung im Besitz eines Reisepasses gewesen sei und in diesen Zeiträumen keine im Sinn der §§ 15 Abs 1 oder 14 Abs. 1 PassG relevante Tatsache verwirklicht habe.
3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mit dem oben (I.1.) genannten, in Rechtskraft erwachsenen Urteil wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, und er tritt auch den maßgeblichen Feststellungen betreffend sein dieser Verurteilung zu Grunde liegendes Fehlverhalten nicht entgegen. Auf Grund der Rechtskraft dieses Urteils steht in bindender Weise die Tatbestandsmäßigkeit seines strafbaren Verhaltens im Sinn der vorgenannten Bestimmungen des StGB fest; hinsichtlich des von ihm verwirklichten Delikts des Menschenhandels gemäß § 217 Abs. 1 StGB hat er somit gewerbsmäßig, d. h. in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB). Angesichts dieser Straftaten kann kein Zweifel daran bestehen, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. e PassG verwirklicht wurde, zumal das wiederholt im Mai und Juni 2001 gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurückliegt, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr angenommen werden könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des § 15 Abs. 1 PassG betreffend die Entziehung seines Reisepasses verwirklicht. Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerde mit dem Vorbringen über die Beendigung der Kontakte des Beschwerdeführers zur einschlägigen "Szene" sowie sein Wohlverhalten nach seinen Straftaten, als er auch im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, über seine familiären Bindungen sowie seine geregelte Arbeit, die seine Persönlichkeit völlig verändert hätten, nichts gewonnen. Zum vorgebrachten Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach Regelung der strafbaren Handlungen ist überdies darauf hinzuweisen, dass die im Strafvollzug verbrachten Zeiten bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/18/0136, mwH). Die belangte Behörde hatte schließlich die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung bzw. Versagung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebnen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe gebunden zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0181, mwH).
3.3. Ausgehend vom Vorgesagten geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers fehl, die belangte Behörde habe entgegen seinem Antrag weder seine Ehefrau als Zeugin noch ihn selbst zum Beweis der für ihn bestehenden äußerst günstigen Zukunftsprognose vernommen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat im schon genannten Erkenntnis Zl. 2003/18/0136, ausgesprochen, dass die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes (Art. 8a Abs. 1 EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964, 64/221/EWG, Art. 2 der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968, 68/360/EWG, sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990, 90/364/EWG) die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulassen, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handelt, wobei bei Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seine wiederholten Straftaten des Menschenhandels und das zu diesem Zweck verwirklichte Delikt der Bandenbildung das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Moral gravierend verletzt. Da dieses Verhalten - wie dargetan -
den Schluss rechtfertigt, der Beschwerdeführer werde als Inhaber eines Reisepasses auch in Zukunft gegen diese öffentlichen Interessen verstoßen, ist der angefochtene Bescheid auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbedenklich.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 8. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180216.X00Im RIS seit
13.10.2005