Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*** DER Ö*** B***
A***, Wien 2., Praterstraße 1-7, vertreten durch
Dr. Kurt Konopatsch, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Erwin S***, Kraftfahrer, Knittelfeld, Langweg Nr. 102, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen S 131.559,70 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1987, GZ 8 Ra 1029/87-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Judenburg vom 28. November 1986, GZ Cr 34/85-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.617,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 514,35 Umsatzsteuer und S 960,--Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß aus der Einordnung der Verfallsklausel in Art. XI des Kollektivvertrages (Auflösung des Dienstverhältnisses) für sich allein noch nicht zu folgern ist, daß die eine generelle Regelung für die Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers und Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers enthaltenden Punkte 6 und 7 dieses Artikels während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht anzuwenden wären. Nach keiner der beiden Bestimmungen wird die dreimonatige Verfallsfrist durch die Beendigung des Dienstverhältnisses in Lauf gesetzt; für Ansprüche des Arbeitnehmers wird auf die Fälligkeit (Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand), für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers auf dessen Kenntnis abgestellt. Es handelt sich damit um generelle, keineswegs nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Regelungen; ihre Einordnung in Art. XI des Kollektivvertrages ist wohl lediglich deshalb erfolgt, weil es zu einer Auseinandersetzung über derartige Ansprüche in der Regel erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Die gegenständliche Verfallsbestimmung ist daher - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E11881European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00081.87.0902.000Dokumentnummer
JJT_19870902_OGH0002_009OBA00081_8700000_000