Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marion C***, geboren 17. Oktober 1969, infolge Revisionsrekurses der Mutter Johanna C***, Arbeiterin, Wien 21., Adolf Loosgasse 8/28/1/4, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8. April 1987, GZ. 44 R 3184/87-121, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18. Februar 1987, GZ. 1 P 277/75-117, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 18. Februar 1987 (ON 117) aus, daß der Vater Peter C*** verpflichtet ist, zum Unterhalt der mj. Marion C***, geb. am 17. Oktober 1969, einen Betrag von S 3.800,-- monatlich zu bezahlen. Der festgesetzte Unterhaltsbetrag entspreche der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters und den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes, dessen Selbsterhaltungsfähigkeit wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber nicht mehr gegeben sei.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Vaters Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß das Unterhaltsbegehren abgewiesen wurde. Die Minderjährige habe ihren Arbeitsplatz nicht unverschuldet verloren, sondern die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch mangelnden Einsatz und unterdurchschnittliche Einsatzbereitschaft verschuldet. Marion C***, die bereits einen früheren Arbeitsplatz aufgegeben habe, sei nicht bestrebt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Unter diesen Umständen sei die Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht verloren gegangen. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Mutter, der die elterlichen Rechte in Ansehung der Minderjährigen zustehen (vgl. ON 5), am 6. Mai 1987 zugestellt. Der von der Mutter erhobene, mit 19. Mai 1987 datierte Revisionsrekurs wurde offenbar persönlich bei Gericht überreicht. Der Schriftsatz (ON 122) trägt keinen Eingangsvermerk im Sinne des § 102 Geo, er wurde entgegen der Bestimmung des § 99 Abs. 1 letzter Satz Geo von einem Rechtspraktikanten entgegengenommen. Dieser vermerkte am Schriftsatz als Tag des Eingangs bei Gericht den 29. Mai 1987. Da dem Schriftsatz der Mutter als Beilage ein mit 26. Mai 1987 datiertes Informationsblatt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Unfallkrankenhaus Lorenz-Böhler, angeschlossen war, bestehen gegen die Richtigkeit der Datierung keine Bedenken.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 11 AußStrG beträgt die Rekursfrist im Verfahren außer Streitsachen 14 Tage ab dem Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsrekurs ist demnach verspätet. Gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG kann das Gericht zwar auf verspätete Rechtsmittel Bedacht nehmen, wenn sich die Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern läßt. Unter einem "Dritten" ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen, auch der Antragsgegner (EFSlg. 49.829 ua.). Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vater bereits Rechte erworben, da er von einer Unterhaltspflicht befreit wurde; eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs kommt dann aber nicht in Betracht. Er enthält aber ohnehin nur Ausführungen zur Bemessung des Unterhalts, die gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E11697European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00653.87.0902.000Dokumentnummer
JJT_19870902_OGH0002_0010OB00653_8700000_000