Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AMA-Gesetz 1992 §21i Abs3 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der KG in E, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Juli 2001, Zl. 19.323/14-I A 9/01, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Beitragsjahre 1996 und 1998 für die Erzeugung von Obst, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Obst angebaut wird. Ihr wurden mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 26. April 2001 Agrarmarketingbeiträge "für die Beitragsjahre 1996 bis einschließlich 2000" für die Erzeugung von Obst und Gemüse sowie Kartoffeln gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 und § 21e Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992 in der Höhe von S 5.920,-- vorgeschrieben.
1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung. Sie habe kein Revisionsergebnis anerkannt, der Bescheid lasse auch nicht erkennen, wie sich die Beitragsschuld errechne. Er enthalte nur die Gesamtsumme von S 5.920,--. Darüber hinaus sehe § 21d Abs. 2 AMA-Gesetz einen Beitrag nur für Intensivobstbau vor; die Beschwerdeführerin betreibe jedoch keinen solchen. Mit dem AMA-Beitrag werde eine "verbotene Beihilfe für den Zweig der Landwirtschaft gefördert." Es liege eine verbotene Beihilfe vor, sodass auch die Einhebung des Beitrages verboten sei.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin das Ergebnis der Betriebsrevision vom 2. Jänner 2001 vorgelegt bekommen und dieses eigenhändig unterfertigt habe. Die Prüfungsfeststellungen enthielten für die Jahre 1996 bis einschließlich 2000 sowohl den Ort als auch das Datum der Revision. Den Prüfungsfeststellungen sei eine Aufschlüsselung der Beitragsberechnung, nach einzelnen Obstsorten getrennt, angeschlossen. Weiters gehe aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass sämtliche Beiträge zwischen 1996 und 2000 beglichen worden seien, außer den Beiträgen für die Jahre 1996 und 1998. Der aushaftende Betrag für 1996 mache S 5.110,-- aus, jener für 1998 S 810,--. Für das Jahr 2000 sei der Beitrag wegen Hagelschadens mit null zu berechnen gewesen. 1996 seien 4,3 ha für den Anbau von Holunderbeeren verwendet worden sowie 0,81 ha für den Anbau von Äpfeln. Im Jahr 1998 habe die Beitragsfläche 0,81 ha betragen, es habe sich lediglich um den Anbau von Äpfeln gehandelt.
Es stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin Bewirtschafterin von Obstanbauflächen und somit beitragspflichtig gewesen sei.
Zum Vorbringen bezüglich das Gemeinschaftsrecht wird u.a. darauf verwiesen, dass die belangte Behörde die innerstaatlichen Gesetze anzuwenden habe. Überdies sei zweifelhaft, ob die Vorschriften über die AMA-Werbung "direkte Bescheidgrundlagen" seien.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die Beschwerdeführerin als beitragspflichtig angesehen werde, obwohl sie keinen Intensivobstbau führe und nur ein solcher beitragspflichtig sei. Der Bescheid leide auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es keine Erhebungen gegeben habe, ob die Beschwerdeführerin einen Intensivobstbau betreibe bzw. ob sie überhaupt Holunderblüten erzeugt habe.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2. 1. Die wesentlichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. Nr. 664/1994, 298/1995 und 420/1996, lauteten:
"2. Abschnitt
Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings
Beitragszweck
§ 21 a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3.
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4.
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen, zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Begriffsbestimmungen
§ 21 b. ...
Beitragsgegenstand
§ 21 c. (1) Bei
1.
Übernahme von Milch ...
2.
...
...
5.
Erzeugung von Gemüse und Obst,
6.
Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung)
...
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu
entrichten.
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Beitragshöhe
§ 21 d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21 c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.
(2) Der Höchstbeitrag beträgt Schilling je Bezugseinheit
1. Milch
2. ...
9. Gemüse, im Glashaus gezogen .............................................
10.000 S
je Hektar
10. Gemüse, im Folienhaus gezogen ........................................
7.000 S
je Hektar
11. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens
zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ................................
10.000 S
je Hektar
12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte
pro Jahr und Fläche ......................................................
10.000 S
je Hektar
...
15. Intensivobstbau ...................................................................
1.000 S
je Hektar
...
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
1. für Milch ...
...
6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen;
...
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21 f. (1) Die Beitragsschuld entsteht ...
1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 ...
...
5. in den Fällen des
a) § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,
b) ...
..."
§ 21c Abs. 1 Z 5 und 6 AMA-Gesetz 1992 wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 420/1996 in das AMA-Gesetz 1992 eingefügt. Auch die §§ 21d und 21e AMA-Gesetz sowie der nicht wieder gegebene
§ 21h AMA-Gesetz 1992 betreffend die Aufzeichnungspflichten erhielten ihre Fassung durch diese Novelle. Gemäß § 43 Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz in der Fassung BGBl. Nr. 420/1996 traten diese Bestimmungen mit 1. Juli 1996 in Kraft. Aus § 21d Abs. 1a AMA-Gesetz in der Fassung der genannten Novelle ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch die Vorschreibung der im Falle des § 21c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von (u.a.) Obst genutzten Flächen entstehenden Beitragsschuld im Jahr 1996 in voller Höhe ermöglichen wollte.
§ 7b der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA, Nr. 27/1995, in der (für das Jahr 1996 maßgeblichen) Fassung durch die Verordnung des Verwaltungsrates der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA, Nr. 10/1996, lautete wie folgt:
"7b. (1) Bei der Erzeugung von Obst ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Agrarmarketingbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt für die Zeit der Geltungsdauer dieser Verordnung für Intensivobstbau 1.000 S je Hektar.
(3) Beitragsschuldner ist der Bewirtschafter der Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen.
(4) Die Beitragsschuld entsteht jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Obst genutzten Flächen.
(5) Die Beitragsschuld ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
(6) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in Abs. 5 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
(7) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlagen seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten habe:
1.
Art und Ausmaß der für die Obsterzeugung genutzten Flächen,
2.
Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
(8) Die AMA ist gemäß § 21k AMA-Gesetz ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere
1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,
2.
ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
3.
sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse und das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse- und Obsterzeugung dienenden Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können."
Im Jahr 1998 galt die Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings im Jahr 1998, Verlautbarungsblatt der AMA, Nr. 20/1997. Gemäß § 9 Abs. 1 dieser Verordnung bestand Beitragspflicht für die Erzeugung von Obst, ausgenommen Holunderbeeren zur Produktion von Lebensmittelfarbstoffen. Gemäß § 9 Abs. 2 dieser Verordnung betrug der Beitrag für Intensivobstanbau weiterhin S 1.000 je Hektar. Auch die weiteren Regelungen des § 9 der Verordnungen entsprachen jenen des § 7b der Verordnung Verlautbarungsblatt der AMA, Nr. 10/1995 in der Fassung Nr. 27/1996.
2.2. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, gemäß § 21d Abs. 2 Z 15 AMA-Gesetz 1992 sei nur Intensivobstbau beitragspflichtig. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin einen solchen betrieben habe.
2.3.0. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.
2.3.1. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 besteht die Beitragspflicht für den Anbau von Gemüse und Obst nach Maßgabe der "folgenden Bestimmungen". Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 AMA-Gesetz 1992 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angegebenen Sätzen, festzusetzen. Für das Jahr 1996 galt die oben wieder gegebene Sonderbestimmung des § 21d Abs. 1a AMA-Gesetz.
Gemäß § 7b Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings betrug der Beitrag für Intensivobstbau 1.000 S je Hektar (war also mit dem höchstzulässigen Betrag festgesetzt). Eine nähere Umschreibung für den Begriff "Intensivobstbau" enthält weder das AMA-Gesetz 1992 noch die genannte Verordnung. Die gleiche Rechtslage war nach der Verordnung Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 20/1997 im Jahr 1998 gegeben.
2.3.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Beitragsjahren Bewirtschafterin von Obstanbauflächen und "somit beitragspflichtig" gewesen sei.
Mit der Frage, was nach dem AMA-Gesetz 1992 und der für die Jahre 1996 und 1998 geltenden Verordnung des Verwaltungsrates der AMA unter "Intensivobstbau" zu verstehen ist, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde ist auch in keiner Weise darauf eingegangen, dass § 21d Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 lediglich Höchstgrenzen festsetzt, nicht aber die Beitragssätze selbst enthält. Es wurde insoweit auch nicht begründet, nach welcher Vorschrift der von der AMA zu erlassenden Verordnung die Beitragspflicht überhaupt gegeben ist. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war die Beitragspflicht in der Verordnung des Verwaltungsrates im Jahr 1996 ebenso wie im Jahr 1998 (nur) für Intensivobstbau gegeben.
2.3.3. Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang zu folgen, dass der Beifügung "Intensiv-" im Begriff "Intensivobstbau" eine Bedeutung zukommen muss, kann doch in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der Normsetzer überflüssige Worte gebraucht. Durch die Anordnung, dass Intensivobstbau der Beitragspflicht unterliegt, wird - wie in der Beschwerde richtig vertreten wird - noch nicht jeglicher Obstbau der Beitragspflicht unterworfen. Da sich die konkrete Beitragspflicht nicht aus dem AMA-Gesetz, sondern aus der Verordnung des Verwaltungsrates der AMA ergibt, ist auch nicht maßgeblich, dass in § 21c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 nur von der "Erzeugung von Obst" die Rede ist. Die in den Jahren 1996 und 1998 geltenden Regelungen sahen eine Beitragspflicht nur für "Intensivobstbau" vor. Wenn in der Gegenschrift dazu die Auffassung vertreten wird, für die belangte Behörde bestehe kein Zweifel, dass Amtsorgane der AMA in der Lage seien, das Vorhandensein von Intensivobstanbau zu beurteilen, ohne dass es "in jedem einzelnen Fall einer näheren Definition" bedürfe, verkennt die belangte Behörde, dass die Behörde nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden BAO (§ 21i Abs. 3 AMA-Gesetz) den für die Beitragserhebung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln hat (§ 115 Abs. 1 BAO). Dieser maßgebliche Sachverhalt ist an Hand des anzuwendenden Beitragstatbestandes zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Auslegung des Beitragstatbestandes. Diese ist eine Rechtsfrage und daher von der Behörde zu beurteilen. Ihre Lösung kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden, wie dies im Ergebnis auf der Grundlage der Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift der Fall wäre. Auch hinsichtlich der (sich auf den Sachverhalt beschränkenden) Feststellungen von Sachverständigen gilt aber darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung, dass diese schlüssig und nachvollziehbar sein müssen, sollen sie von der Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt werden.
Die belangte Behörde hat es schon unterlassen, die von ihr angewendete Beitragsbestimmung (und damit die Rechtsgrundlage für den Beitragssatz) überhaupt nur zu nennen. Umso weniger hat sie Feststellungen getroffen, die es erlauben würden, die rechtliche Beurteilung, die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand der angewendeten Bestimmung erfüllt, auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Sie hat keine Feststellungen darüber getroffen, woraus sich ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin einen "Intensivobstbau" betrieben habe. Aus den Erhebungsblättern, die von den Organen der AMA angelegt wurden, ist für das Jahr 1996 lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf einer Fläche von 5,11 ha Intensivobstbau betrieben haben soll. Nach den "Erläuterungen zur Beitragsberechnung" sollen davon 4,30 ha auf Holunderbeeren und 0,81 ha auf Äpfel entfallen sein. Nach der Beifügung "lt. MFA" scheinen diese Angaben aus dem Mehrfachflächenantrag der Beschwerdeführerin übernommen zu sein. Inwiefern aus diesen Feststellungen ersichtlich sein sollte, dass die Beschwerdeführerin "Intensivobstbau" betrieben habe bzw. ob diese Annahme überhaupt zutrifft, ist mangels jeglicher näheren Angabe in den Erhebungsblättern (oder im angefochtenen Bescheid) nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die entsprechende Feststellung für 1998, der zu Folge die Beschwerdeführerin in diesem Jahr auf 0,81 ha Intensivobstbau mit Äpfeln betrieben habe. Dass die entsprechenden Feststellungen in den Prüfberichten nicht ohne weiteres als stichhaltig anzusehen sind, zeigt sich auch darin, dass nicht nur im Jahr 1996, sondern auch in den Folgejahren vom Organ der AMA die Fläche, auf der (offenbar nach dem Formblatt gemeint: beitragspflichtiger) Obstanbau betrieben worden sei, mit 5,11 ha angegeben wurde. Handschriftlich ist in den Jahren 1997 bis 1999 vermerkt "Holunderblüten 4,08 ha"; tatsächlich berechnet wurde der Beitrag in diesen Jahren nur für 0,81 ha Apfelanbau.
Soweit die belangte Behörde auch darauf abstellte, dass die Beschwerdeführerin die "Prüfprotokolle" unterfertigt hätte, ist dazu darauf zu verweisen, dass nach dem Formulartext der bezogenen Prüfberichte die "Partei" darauf lediglich die Bekanntgabe der "vorstehenden Feststellungen" durch "Überlassen einer Durchschrift oder Kopie des Prüfungsberichts" bestätigt. Mit der Unterfertigung ist somit keinerlei Anerkennung irgend einer rechtlichen Qualifikation durch das Prüforgan verbunden. Dazu kommt, dass die belangte Behörde durch die Bestätigung der Übernahme einer Durchschrift oder Kopie der Prüfergebnisse keinesfalls von ihrer Ermittlungspflicht entbunden war. Ob und welche Ermittlungen von den Organen der AMA im Sinne des § 21k AMA-Gesetz 1992 bzw. § 7b Abs. 8 der Verordnung des Verwaltungsrates der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 10/1995 in der Fassung Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 27/1996, über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings bzw. § 9 Abs. 8 der Verordnung Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 20/1997 durchgeführt wurden, wurde weder in den Prüfberichten noch in der Berufungsentscheidung dargelegt.
2.4. Die belangte Behörde hat somit auf Grund von Sachverhaltsfeststellungen entschieden, die ihre Subsumtion unter den von ihr herangezogenen (und im Übrigen gar nicht explizit genannten) Beitragstatbestand nicht zu tragen vermögen. Sie hat ihre Subsumtion insofern nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, der auch wesentlich ist, weil sie bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.
Wien, am 8. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170169.X00Im RIS seit
25.11.2005