TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2002/18/0299

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1 idF 2001/I/82;
AsylG 1997 §19 Abs2 idF 2001/I/82;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §19 Abs3 erster Satz idF 2001/I/82;
AsylG 1997 §21 Abs1 idF 2001/I/82;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §36b Abs1;
AsylG 1997 §6 impl;
AsylG 1997 §6;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1983, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Oktober 2002, Zl. SD 877/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Oktober 2002 traf die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) folgenden Ausspruch:

"Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat mit Bescheid vom 24.09.2002, Zahl (....(, gegen den nigerianischen Staatsangehörigen Edwin Enobakhare, 10.12.1983 geboren, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 39 Abs. 1 FrG für die Dauer von fünf Jahren erlassen wird."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2000 - (laut erstinstanzlichem Bescheid, auf dessen Gründe im angefochtenen Bescheid verwiesen wird:) ohne erforderlichen Reisepass und in einem PKW versteckt - in das Bundesgebiet eingereist sei und am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe, welcher derzeit im Instanzenzug beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei. Er verfüge über keine behördliche Meldung und sei unsteten Aufenthaltes.

(Nach Ausweis des in den Verwaltungsakten enthaltenen Auszuges der Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Oktober 2002 wurde der am 27. Dezember 2000 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers am 19. März 2001 vom Bundesasylamt gemäß § 6 Asylgesetz 1997 - AsylG abgewiesen und dagegen am 30. März 2001 Berufung erhoben.(

Am 22. September 2002 sei er wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 110 Abs. 3 FrG festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft überstellt worden. (Dem erstinstanzlichen Bescheid vom 24. September 2002 zufolge, wurde der Beschwerdeführer am 24. September 2002 wegen unerlaubten Aufenthaltes im Verwaltungsweg zur Anzeige gebracht und bestraft.(

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhaltung ca. EUR 3,-- bei sich gehabt. Dies sei selbst für einen nur kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ausreichend. Die Erstbehörde sei daher zu Recht vom Nichtvorhandensein der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt ausgegangen.

Ein Fremder habe die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von sich aus (initiativ) darzulegen. Auch in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer dies unterlassen. Er habe daher nicht nachweisen können, dass ihm die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stünden, und auch nicht belegen können, dass eine andere Person auf Grund einer tragfähigen Verpflichtungserklärung seinen Unterhalt sicherstellen könne.

Der Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe, über kein Vermögen und kein Einkommen zu verfügen und ohne Beschäftigung zu sein, sei somit weiterhin als mittellos anzusehen, weshalb der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei.

Diese Mittellosigkeit und sein unrechtmäßiger Aufenthalt beeinträchtigten die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - (auch) im Grund des § 36 Abs. 3 (im Hinblick auf den Spruch des Bescheides offensichtlich gemeint: Abs. 1) leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Auf Grund seines knapp dreijährigen inländischen Aufenthaltes sei jedoch von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 leg. cit. zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe durch sein bisheriges Verhalten dokumentiert, dass er keine Bedenken habe, sich über die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften - wie etwa das Fremdengesetz oder das Meldegesetz - hinwegzusetzen. Seine Mittellosigkeit berge überdies die Gefahr, dass er allenfalls durch strafbares Verhalten seinen Lebensunterhalt zu finanzieren trachten könnte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich sohin zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele als dringend geboten.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen könne. Jedenfalls hätten die - ohnehin nicht sehr ausgeprägten - privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz AsylG die Zurück- oder Abschiebung von Asylwerbern aus Österreich verboten sei, sei auszuführen, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen werde, dass er in einen bestimmten Staat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werde.

Vor diesem Hintergrund und, weil keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden; dies umso weniger, als er über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zukomme.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine angesichts der vorliegenden Umstände eine Dauer von fünf Jahren als ausreichend. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nach Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden.

Der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (einer Berufung) habe entfallen können, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und die Abschiebung von Asylwerbern gemäß § 21 Abs. 2 Asylgesetz unzulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid - und zwar (dem Beschwerdepunkt entsprechend) ausschließlich gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes - richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Nach § 36 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

1.2. § 19 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz und § 21 Abs. 1 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, lauten:

"Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, der Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.

(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. (....(."

"Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 21. (1) Auf Asylwerber findet - soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z. 7, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie

1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;

2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben."

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber ein Aufenthaltsrecht in Österreich zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens habe und die belangte Behörde entgegen diesem Aufenthaltsrecht das Aufenthaltsverbot erlassen habe. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass mit dem Aufenthaltsverbot eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht ausgesprochen werde, sei der Widerspruch zwischen dem asylrechtlichen Aufenthaltsrecht und dem Aufenthaltsverbot nicht aufgelöst, werde doch der asylrechtlich zulässige Aufenthalt fremdenpolizeilich unzulässig und als solcher mit einer fremdenpolizeilichen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht. Ein solcher Widerspruch sei der Rechtsordnung nicht zusinnbar. § 20 AsylG beziehe sich nur auf Flüchtlinge und befristet Aufenthaltsberechtigte, und es sei die Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht bis zum Verlust der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung sistiert.

2.2. Soweit dieses Vorbringen darauf abzielen sollte, dass gemäß § 21 Abs. 1 AsylG die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG keine Anwendung finde, so zeigt die Beschwerde damit bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, den Asylantrag in einer § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG entsprechenden Weise gestellt zu haben.

Darüber hinaus ist das obige Beschwerdevorbringen auch aus folgenden Gründen nicht zielführend:

Nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2000 in einem PKW versteckt und ohne erforderlichen Reisepass, somit unter Umgehung der Grenzkontrolle und entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG, eingereist. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 19 Abs. 2 AsylG erst dann vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, wenn ihm diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung von der Behörde zuerkannt worden wäre, wobei die Behörde nur solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen hat. Weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten oder dem - insoweit nicht weiter konkretisierten - Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zukomme, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 2 AsylG die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zuerkannt worden sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0200, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, ist aus dem Wortlaut und dem Zweck des § 19 Abs. 2 AsylG der Schluss zu ziehen, dass auch unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG eingereisten Asylwerbern eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung gewährt werden soll, außer es liegt eine Entscheidung darüber vor, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dies geht aus den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 leg. cit. (686 BlgNR 20. GP, 24 f) zum Ausdruck gebrachten Grundsatz hervor, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung immer dann bestehen soll, wenn eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Von einer solchen hinreichenden Sicherheit kann aber erst dann gesprochen werden, wenn der Asylantrag von der zuständigen Behörde erster Instanz geprüft worden ist, sie eine Entscheidung nach den §§ 4, 5 oder 6 AsylG getroffen hat und diese Entscheidung noch aufrecht ist. (Vgl. zum Ganzen das obzitierte Erkenntnis.)

Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 6 AsylG - somit als offensichtlich unbegründet - abgewiesen und war diese Entscheidung bei Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes noch aufrecht.

Im Hinblick darauf war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - ohne eine Berufungsentscheidung im asylrechtlichen Verfahren abzuwarten - von ihrer Ermächtigung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes Gebrauch gemacht hat.

Im Übrigen wäre ein Zuwarten mit der Erlassung eines nach dem FrG gebotenen Aufenthaltsverbotes bis zur (endgültigen) Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen abweisenden Asylbescheid auch aus den im hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0250, genannten Gründen nicht vertretbar. Insoweit wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

2.3. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung lediglich ca. EUR 3,-- bei sich gehabt und im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe, über kein Vermögen und kein Einkommen zu verfügen und ohne Beschäftigung zu sein. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt seien, keinen Bedenken.

2.4. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung und einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/18/0147, mwN) begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

3. Unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FrG wird in der Beschwerde nichts ausgeführt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die genannte Bestimmung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, ist im Hinblick auf die insoweit unwidersprochen gebliebenen Annahmen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären Bindungen im Bundesgebiet unbedenklich.

4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Was den vom Beschwerdeführer in den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) relevierten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des bekämpften Bescheides in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung anlangt, so wird darauf hingewiesen, dass diese Frage vom Beschwerdepunkt nicht umfasst ist (vgl. I.2.).

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180299.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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