TE OGH 1987/9/2 9ObA86/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Mayer als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zlatija V***, Bedienerin, Wien 4.,Phorusgasse 12/12, vertreten durch Dr.Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef B***, KFZ-Mechaniker-Meister, Wien 16.,Lienfeldergasse 37, vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.316,38 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1987, GZ. 34 R a 1020/87-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 25. Juli 1986, GZ. 5 Cr 47/86-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Die Vorinstanzen haben die Erklärung der Ehefrau des Beklagten, sie habe zur Klägerin kein Vertrauen mehr, die Klägerin solle (unverzüglich) das Haus verlassen, sonst hole sie die Polizei, richtig als fristlose Entlassung beurteilt. Damit kommt es auf die von der zweiten Instanz angefügte Eventualbegründung zu den Rechtsfolgen eines (nicht als erwiesen angenommenen) vorzeitigen Austritts der Klägerin nicht an. Im übrigen genügt es, auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00086.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_009OBA00086_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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