Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Adolf R***, kaufmännischer Angestellter, Stössing, Hendlgraben 11, vertreten durch Dr. Stefan Gloss und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei P*** D*** S*** Gesellschaft mbH, Wien 11., Computerstraße 6, vertreten durch DDr. Walter Barfuss, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer, Dr. Lothar Wiltschek, Dr. Guido Kucsko, Dr. Christian Schmelz und Dr. Helmut Preyer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 397.499,98 sA (Streitwert im Revisionsverfahren), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.April 1987, GZ 34 Ra 1024/87-18, womit das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 1.September 1986, GZ 10 Cr 290/85-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.185,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Insbesondere ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der geltend gemachte Entlassungsgrund wegen der inzwischen verstrichenen Zeit von etwa dreieinhalb Jahren nicht verwirkt ist. Bei der Beurteilung der Zeitdauer, deren Ablauf für den Eintritt der Verwirkung erforderlich ist, kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Falles der Dienstnehmer mit einer Entlassung nach Treu und Glauben nicht mehr rechnen muß, ob eine dennoch vorgenommene Entlassung für ihn eine unbillige Härte bedeutet und ob der Entlassungsgrund inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, daß die Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr unzumutbar ist. Es wird dabei auch auf die Bedeutung und auf den Grad der Verfehlung ankommen (Kuderna, Entlassungsrecht 28 f). Die Annahme unberechtigter Vorteile von dritten Personen ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers in einem Umfang von über S 20.000,-- ist ein krasser Vertrauensbruch, der dadurch, daß der Kläger von einem Vertragshändler der beklagten Partei immer wieder Provisionen verlangt hat, ganz besonders schwer wiegt. Da derartige Verfehlungen wegen des Zusammenspiels zwischen Arbeitnehmer und Drittem nur sehr schwer nachweisbar sind, muß der Arbeitgeber die berechtigte Befürchtung hegen, daß der Arbeitnehmer außer den aufgedeckten Fällen in der Folge auch noch weitere gleichartige Verfehlungen begangen hat und in Zukunft begehen wird, so daß sich das Vertrauen in die nunmehrige Redlichkeit des Arbeitnehmers auch dann nicht wiederherstellen läßt, wenn seit den erwiesenen Vorfällen mehrere Jahre verstrichen sind. Die Voraussetzungen für die Verwirkung sind daher in diesem Fall nicht gegeben.
Anmerkung
E11872European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00089.87.0902.000Dokumentnummer
JJT_19870902_OGH0002_009OBA00089_8700000_000