Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Theresia S***, Arbeiterin, Trattenbach 149,
vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Helmut B***, Metallwarenerzeuger, Pinkafeld, Siemensstraße 1, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Dr. Ernst Schilcher, Dr. Jörg Beirer und Dr. Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 35.664,40 S brutto samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1986, GZ 4 Cg 15/86-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Neunkirchen vom 21. Juli 1986, GZ Cr 7/86-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils, soweit sie sich auf die Wirksamkeit der Individualvereinbarung gründet, zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG), ohne daß es erforderlich wäre, auf die weitere Begründung einzugehen.
Ergänzend sei aber noch bemerkt, daß für den Inhalt der Arbeitspflicht primär die Einzelvereinbarung maßgebend ist und durch Vereinbarung daher auch die Arbeitszeit - unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips - individuell gestaltet werden kann (siehe Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 175 und 239). Hat die Klägerin daher bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Beklagten erklärt, nicht länger als bis 13 Uhr arbeiten zu können und wurde diesem Verlangen vom Beklagten in der Folge Rechnung getragen, dann kann auch eine (zulässige) Änderung der betrieblichen Arbeitszeit nicht dazu führen, die Weigerung der Klägerin, länger als bis zum vereinbarten Zeitpunkt zu arbeiten, als unbefugtes Verlassen der Arbeit im Sinne des § 82 lit. f GewO 1859 zu qualifizieren, weil als pflichtgemäße Arbeitszeit nur jene anzusehen ist, zu deren Einhaltung sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat (Kuderna Entlassungsrecht 66 und 69).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E11860European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00051.87.0902.000Dokumentnummer
JJT_19870902_OGH0002_009OBA00051_8700000_000