Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juni 1987, AZ Jv 7762-17d/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache hat der Verurteilte Dr.Friedrich Wilhelm K*** im Zusammenhang mit der von ihm ergriffenen Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 5.Mai 1987, GZ 10 Vr 949/82-1046, den Richter des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Gunther R*** wegen Befangenheit abgelehnt. Diesem Ablehnungsantrag hat der (gemäß § 74 Abs. 1 StPO zur Entscheidung berufene) Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Beschluß vom 15.Juni 1987, AZ Jv 7762-17d/87, nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Dr.Friedrich Wilhelm K***.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 74 Abs. 3 erster Satz StPO ist gegen Entscheidungen, mit welchen über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson erkannt wird, kein Rechtsmittel zulässig. Daraus folgt, daß die Beschwerde, weil sie sich gegen eine derartige Entscheidung wendet, unzulässig ist und daher zurückzuweisen war.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorschrift des § 74 Abs. 3 erster Satz StPO verstoße sowohl gegen Art 13 MRK als auch gegen Art 7 B-VG und sei darum verfassungswidrig, weshalb er anregt, es möge gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof beantragt werden, sieht sich der Oberste Gerichtshof - wie schon anläßlich der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung zu 9 Os 42/85 - nicht veranlaßt, diese Anregung aufzugreifen. Ergänzend wird hiezu lediglich bemerkt, daß die Prozeßparteien, wovon auch die Beschwerde zutreffend ausgeht, nach der geltenden Rechtslage nicht legitimiert sind, ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Art 89 Abs. 2 zweiter Satz (in Verbindung mit Art 140 Abs. 1) B-VG zu beantragen (EvBl 1980/191, 1982/35, 1983/114 uam); mangels eines derartigen Antragsrechtes der Parteien bedarf es aber ihnen gegenüber keiner Begründung, aus welchen Erwägungen es der Gerichtshof nicht für geboten erachtet, die Einleitung eines Gesetzesüberprüfungsverfahrens zu erwirken.
Anmerkung
E11681European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00111.87.0902.000Dokumentnummer
JJT_19870902_OGH0002_0140OS00111_8700000_000