Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei LINZER E***-, F***- UND V*** A***,
4020 Linz, Museumstraße 6-8, vertreten durch Dr. Christian Beurle u. a., Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Margarete O***, Pensionistin, 4020 Linz-Leonding, Zaubertalstraße 44, vertreten durch Dr. Erich Proksch u.a., Rechtsanwälte in Wien, wegen Duldung (Streitwert S 25.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1987, GZ 14 R 66/86-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27. März 1986, GZ 2 C 684/84-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.719,20 (darin S 247,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem auf Duldung der Überspannung des Grundstückes der Beklagten durch eine Stromleitung gerichteten und nach § 59 JN mit einem Interesse von S 25.000,-- bewerteten Begehren des klagenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens statt. Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen das in einem einzigen Rechtsgang gefällte Urteil des Erstgerichtes nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, S 60.000,-- nicht übersteigt. Die Beklagte bekämpft das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes mit ihrer "außerordentlichen" Revision. Die klagende Partei wies in ihrer rechtzeitig erstatteten Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin und beantragte, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Nach dem nicht gegen gesetzliche Bewertungsvorschriften verstoßenden und daher bindenden Ausspruch, den das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO in seine bestätigende Entscheidung aufzunehmen hatte, übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht S 60.000,--. Es ist daher die Anfechtung des Urteils des Berufungsgerichtes schon nach § 502 Abs 3 ZPO ausgeschlossen. Die außerordentliche Revision ist nach dem Einleitungssatz des § 502 Abs 4 ZPO unter den weiteren dort bezeichneten Voraussetzungen nur dann zulässig, wenn die Revision nicht schon nach den Absätzen 2 und 3 des § 502 ZPO unzulässig ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1858; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 175). Es liegt daher in Wahrheit nicht eine außerordentliche Revision, sondern eine überhaupt unzulässige Revision vor, die schon das Erstgericht nach § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen gehabt hätte. Der klagenden Partei sind nach den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO auf die an sich unzulässige Revision nicht anwendbar ist.
Anmerkung
E11741European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00548.87.0902.000Dokumentnummer
JJT_19870902_OGH0002_0030OB00548_8700000_000