TE OGH 1987/9/2 1Ob651/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin E***, geboren am 23. April 1974, infolge Revisionsrekurses der Mutter Renate E***, Wien 23., Rudolf-Zeller-Gasse 71/4/13, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1987, GZ. 47 R 344/87-157, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17. März 1987, GZ. 1 P 345/76-147, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mj. Martin E*** entstammt der mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Oktober 1976, 4 Cg 431/76, gemäß § 49 EheG geschiedenen Ehe der Renate E*** und des Günter E***. Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 12. Dezember 1986 (ON 133) aus, daß die elterlichen Rechte in Ansehung des mj. Martin E*** in Hinkunft dem Vater Günter E*** allein zustehen. Der Minderjährige befindet sich seit Juli 1986 beim Vater. Mit Beschluß vom 17. März 1987 (ON 147) verpflichtete das Erstgericht die Mutter, für den mj. Martin ab 4. November 1986 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.200 S zu bezahlen. Das Erstgericht stellte fest, Renate E*** sei als Stationsgehilfin im Pflegeheim der Stadt Wien in Lainz beschäftigt. Sie habe in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Dezember 1986 ein Nettoeinkommen von S 37.606,91 bezogen. Unter Berücksichtigung des aliquoten Teils der jährlichen Sonderzahlungen entspreche dies einem Monatseinkommen von rund S 14.000. Renate E*** beziehe weiters als Hausbesorgerin ein monatliches Nettoeinkommen von S 5.300 samt Sonderzahlungen, doch werde dieses Einkommen zur Bezahlung von Bedienerinnen, die mit der Reinhaltung des Hauses beschäftigt seien, verwendet. Dieses Dienstverhältnis sei zum 31. Mai 1987 aufgekündigt worden. Die Mutter habe noch für den mj. Sohn Günther (geboren am 30. Jänner 1971) zu sorgen. Der Vater Günter E*** verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von S 14.500 zuzüglich der Familienbeihilfe.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der festgesetzte Unterhaltsbetrag dem Leistungsvermögen der Mutter und den Bedürfnissen des Kindes entspreche.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge. Das neue Vorbringen der Mutter, sie müsse sich eine Wohnung beschaffen, weil sie die Hausbesorgerwohnung zum 31. Mai 1987 verlassen werde, könne nicht berücksichtigt werden; es stehe jedoch der Mutter frei, auf diesen Umstand, sobald er eingetreten sei, einen Antrag auf Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrages zu gründen.

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der als "Einspruch" bezeichnete Revisionsrekurs der Mutter enthält keine Rechtsmittelgründe; die Rechtsmittelwerberin erklärte, die Begründung nachtragen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Bestimmungen der §§ 84 ff. ZPO im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind (SZ 50/41). Dies gilt auch für die Bestimmung des § 84 Abs. 3 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn bei der Überreichung eines Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war, nach § 84 Abs. 1 ZPO auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgeschrieben sind. Dem Einspruch der Mutter ist jedenfalls zu entnehmen, daß sie damit die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen wollte. Das Erstgericht hätte demnach der Mutter den Schriftsatz unter Fristsetzung zur Verbesserung zurückzustellen gehabt. Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, weil die Frist nach § 85 ZPO überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch noch nicht abgelaufen sein konnte (RZ 1985/25; SZ 23/79 ua.). Der Oberste Gerichtshof hat demnach auf die von der Mutter mit Schriftsatz vom 25. Juli 1987 nachgetragene "Einspruchsbegründung" Bedacht zu nehmen. Die Rechtsmittelwerberin führt damit im wesentlichen aus, daß ihr die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für den mj. Martin im Hinblick auf ihre sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die ihr aus der Anschaffung und Einrichtung einer Wohnung entstanden sind, nicht zumutbar sei.

Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Eine Frage der Bemessung stellt es dar, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die Auferlegung einer Unterhaltsleistung rechtfertigt. Auf die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Gründe, die nur diesen Bemessungskomplex betreffen, kann der Oberste Gerichtshof demnach nicht eingehen. Auf diese Gründe kann, wie schon das Rekursgericht zum Ausdruck brachte, nur ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages gestützt werden.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E11699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00651.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_0010OB00651_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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