Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rajesh K*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Dezember 1986, GZ 6 b Vr 13.589/85-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 30-jährige indische Staatsangehörige Rajesh K*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SuchtgiftG schuldig erkannt. Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs. 1 SGG genannten großen Menge bei weitem überstieg, in Verkehr gesetzt, indem er
1. im Oktober 1985 und November 1985 dem abgesondert verfolgten Hermann B*** insgesamt zumindest rund 100 g Heroin verkaufte und
2. im November 1985 dem abgesondert verfolgten Klaus-Dieter Z*** zumindest 950 g Heroin zum Weiterverkauf übergab. Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Mängelrüge (Z 5) in Ansehung des Faktums 1 zuwider wurde im Urteil keineswegs mit Stillschweigen übergangen, daß Hermann B*** gegenüber den einvernehmenden Beamten des Sicherheitsbüros als seinen Suchtgiftlieferanten einen gewissen "Jimmy" nannte und dabei möglicherweise diesen als Türken bezeichnete (vgl US 8). Im übrigen betrifft dieser Umstand keine entscheidenden Tatsachen im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO, weil - was die Beschwerde
neglegiert - Hermann B*** diesen "Jimmy" anhand der Lichtbilderkartei unter Türken, Perser und Indern einwandfrei erkannte und angesichts dieses Umstandes die Frage der Nationalität zur Bedeutungslosigkeit verblaßt.
Da keine entscheidende Tatsache betreffend, konnte auch die (naturwissenschaftliche) Schlußfolgerung der kriminaltechnischen Zentralstelle, es sei (ersichtlich bloß wegen der im Bereich der Analysengenauigkeit der quantitativen gaschromatographischen Bestimmung liegenden Konzentrationsdivergenzen) eine sichere Aussage darüber nicht möglich, daß die beiden (von Hermann B*** und Klaus-Dieter Z*** stammenden) Heroinproben gleicher Herkunft seien (vgl S 241) sanktionslos unerörtert bleiben; denn Tatsachenschlüsse im gerichtlichen Strafverfahren erfordern nicht wissenschaftliche Stringenz, sondern lediglich, daß aus den gegebenen Prämissen ein denkfolgerichtiger Schluß gezogen werden kann, wobei sämtliche Umstände - darunter auch solche, die vom betreffenden Fachexperten nicht berücksichtigt werden dürfen, also vorliegend etwa, die unter den Beteiligten bestehenden persönlichen Verbindungen - die einen Bezug von Suchtgift gleicher Provenienz vom selben Lieferanten als naheliegend erscheinen lassen - mit ins Kalkül gezogen werden können. Daß aber unter den gegebenen Rahmenbedingungen daraus, daß die bei B*** und Z*** sichergestellten Suchtgifte gleiches Aussehen (Farbe), gleiche Streckmittel (Koffein), fast gleiche Konzentration und die gleichen Anteile von Begleitsubstanzen (Acetylcodein, Monoacetylmorphin) aufwiesen, die Konklusion auf die gleiche Herkunft der bei den beiden genannten sichergestellten Heroinbase gezogen werden konnte, ist evident und stellt sich mithin die Beschwerde der Sache nach in diesem Punkt als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Im Faktum 2 versucht die Mängelrüge insgesamt darzutun, daß die zur subjektiven Tatseite sowie darüber getroffenen Feststellungen, zu welchem Zweck der Angeklagte dem Klaus-Dieter Z*** den Heroin enthaltenden Koffer übergab, unzureichend begründet sind. Es werden aber auch hier keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan und - soweit Unvollständigkeiten der Begründung behauptet werden - wesentliche Urteilspassagen mit Stillschweigen übergangen.
Im einzelnen ist auszuführen, daß aus den vom Schöffengericht genannten Prämissen - Übergabe eines Koffers, in dem sich 950 g Heroin befanden, an Klaus-Dieter Z***; tatsächlich unternommener Versuch des Z***, das Heroin in Verkehr zu setzen; Wert des Suchtgiftes von rund 1,200.000 S; widersprüchliche Angaben des Z*** und des Angeklagten - ein denkfolgerichtiger und der Lebenserfahrung entsprechender Schluß darauf gezogen werden konnte, daß der Angeklagte bei der Übergabe des Koffers dem Z*** den Auftrag erteilte, das Heroin zu verkaufen (US 5), daß dessen Inverkehrsetzung also von seinem Vorsatz umfaßt war und er auch die Menge in seinen Tatplan einbezog (US 20). Weshalb trotz dieser Beweistatsachen der den Vorsatz des Angeklagten betreffende Ausspruch des Erstgerichtes "offenbar unzureichend begründet" sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und muß dieser Vorwurf demnach auf sich beruhen. Wenn das Rechtsmittel aber vermeint, der Vorsatz ergebe sich aus den gegebenen Indizien nicht zwangsläufig, ist sie erneut darauf zu verweisen, daß eine Feststellung dann der Anfechtung entzogen ist, wenn der zugrundeliegende Tatsachenschluß denkfolgerichtig und der Lebenserfahrung entsprechend erfolgte (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 Nr 21 ff zu § 258).
Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung haben die Tatrichter - der insoweit aktenwidrigen Beschwerde zuwider - mitberücksichtigt, daß Klaus-Dieter Z*** vor der Polizei erklärte, der Angeklagte habe ihn (lediglich) um die Aufbewahrung des Koffers ersucht (US 10), daß Z*** als Zeuge deponierte, der Koffer mit Heroin sei aus Polen gebracht worden und daß auch der Zeuge M*** dies bestätigte (US 14 und 15).
Rechtliche Beurteilung
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist endlich auch die auf die Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten, weil mit den Behauptungen, es seien im Urteil keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob der Beschwerdeführer dem Z*** den Koffer mit Heroin zur Aufbewahrung oder zum Weiterverkauf übergeben habe und von welchem Vorsatz der Angeklagte bei der Übergabe des Suchtgiftes an Z*** erfüllt gewesen sei, die oben zitierten eindeutigen Konstatierungen des Schöffengerichtes neglegiert werden. Wenn die Rechtsrüge aber in diesem Zusammenhang des weiteren einwendet, das Erstgericht treffe neben der Konstatierung, die Inverkehrsetzung des Heroins sei vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen, "keine weiteren diesbezüglichen Feststellungen", entzieht sich dies mangels jeglicher Substantiierung insbesondere dahin, welche weiteren Konstatierungen vermißt werden, einer sachbezogenen Erörterung und muß damit ebenfalls auf sich beruhen.
Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E11679European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00114.87.0902.000Dokumentnummer
JJT_19870902_OGH0002_0140OS00114_8700000_000