TE OGH 1987/9/2 9ObA68/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz A***, Kraftfahrer, Graz, Banngrabenweg 159, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Dr. Kurt Klein, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G*** S*** Aktiengesellschaft, Verkehrsbetriebe, Graz, Andreas Hofer Platz 15, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.437,77 S brutto samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. April 1987, GZ. 8 Ra 1020/87-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 9. Oktober 1986, GZ. 3 Cr 50/86-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.657,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß die Revisionswerberin, soweit sie unterstellt, der Kläger habe im Bewußtsein seiner Alkoholisierung eine Ablöse abgelehnt, nicht von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht; legt man aber die Feststellungen der Vorinstanzen zugrunde, der Kläger habe aus eigenem um Ablöse ersucht, fehlt der Auffassung, der Beklagten sei die Weiterbeschäftigung des Klägers während der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen, die Berechtigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00068.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_009OBA00068_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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