TE Vwgh Beschluss 2005/9/9 2004/02/0007

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Veröffentlicht am 09.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der KK in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 4. November 2003, Zl. MA 65 - 2120/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kostenersatz für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht, nur in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden", verletzt.

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird vom Beschwerdeführer der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0149).

Der angefochtene Bescheid spricht jedoch nicht über das als Beschwerdepunkt bezeichnete Recht "nur in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden" ab; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. September 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020007.X00

Im RIS seit

14.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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