TE OGH 1987/9/8 10ObS63/87

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erika B***, Pensionistin, 6850 Dornbirn, Lustenauer Straße 72, vertreten durch Dr. Karl Rümmele, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***, 1051 Wien,

Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Weiterbestandes einer entzogenen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 1987, GZ 5 Rs 1044/87-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Vorarlberg in Bregenz vom 17.Dezember 1986, GZ 2 C 242/85-24 (nunmehr AZ 33 Cgs 1083/87 des Landesgerichtes Feldkirch), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.829,75 S (darin enthalten 257,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 26.6.1985 entschied die Beklagte u.a., daß der am 23.10.1936 geborenen Klägerin ab 1.11.1984 eine Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132 GSVG) gebührt:

Mit Bescheid vom 14.10.1985 entzog die Beklagte der Klägerin diese Pension unter Berufung auf § 67 GSVG mit Ablauf des November 1985, weil die Klägerin nach einer ärztlichen Nachuntersuchung nicht mehr als erwerbsunfähig anzusehen sei.

In der dagegen am 2.12.1985 erhobenen Klage behauptete die Klägerin, daß sich ihr Gesundheitszustand seit der Zuerkennung nicht wesentlich gebessert habe und begehrte daher, die Beklagte zur Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitspension zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß bei der Klägerin keine Erwerbsunfähigkeit bestehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin die Erwerbsunfähigkeitspension über den 30.11.1985 hinaus weiter zu gewähren. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Gewährung der Pension nicht geändert. Daß die Klägerin zur Zeit der Gewährung und zur Zeit der Entziehung nicht erwerbsunfähig gewesen sei, rechtfertige mangels einer wesentlichen Besserung ihres Gesundheitszustandes die Entziehung der Leistung nicht, weil § 67 GSVG verlange, daß die (zur Zeit der Gewährung vorhandenen) Voraussetzungen der Leistung nicht mehr vorhanden seien. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, hilfsweise auch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern, allenfalls (richtig) aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs.4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs.2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach dem - mit Ausnahme eines Paragraphenzitates u.a. mit § 99 Abs.1 ASVG wortidenten - § 67 Abs.1 GSVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 68 (GSVG) ohne weiteres Verfahren erlischt. Die neuere Lehre (z.B. Jabornegg, Die Entziehung von Leistungsansprüchen nach § 99 ASVG, RdA 1983, 1 f; Schrammel in Tomandl, SV-System, 3.ErgLfg 181 f; MGA ASVG, 42.ErgLfg 576 f; MGA GSVG, 33.ErgLfg 170 f) und Rechtsprechung (z.B. die in der genannten Literatur angeführten Entscheidungen) haben § 67 GSVG bzw. § 99 ASVG zutreffend dahin ausgelegt, daß die Entziehung der Leistung eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse zur Zeit der Leistungszuerkennung und zur Zeit der Entziehung voraussetzt. Insbesondere aus der in den genannten Gesetzesstellen formulierten Entziehungsvoraussetzung, daß die Voraussetzungen des Anspruches...."nicht mehr vorhanden" sein dürfen, ergibt sich auch, daß eine Entziehung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Anspruches zur Zeit der Zuerkennung vorhanden waren. Die nachträgliche Erkenntnis, daß dies nicht der Fall war, rechtfertigt die Entziehung also nicht, weil diese gegen die Rechtskraft des Gewährungsbescheides und damit gegen den Vertrauensschutz und gegen die Rechtssicherheit verstoßen würde (vgl. insbesondere Jabornegg aaO).

Das angefochtene Urteil beruht daher auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a und Abs.2 ASGG.

Anmerkung

E11893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00063.87.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_010OBS00063_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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