TE OGH 1987/9/8 10ObS32/87

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Hon. Prof. Dr. Gottfried Winkler und Franz Murmann als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Simon M***, 6403 Flaurling, Berg 77, vertreten durch Dr. Christine Brandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1090 Wien, Roßauer

Lände 3 Landesstelle Salzburg, 5020 Salzburg, Faberstraße 20 im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. März 1987, GZ 5 Rs 1014/87-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck vom 15. Oktober 1986, GZ 7 C IV 13/86-16 nunmehr 44 Cgs 41/87 des Landesgerichtes Innsbruck, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht verwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der 53-jährige Kläger, der bisher als Bauhilfsarbeiter beschäftigt war, begehrte, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten, wobei er vorbrachte, daß er zufolge verschiedener Leidenszustände nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß der Kläger auch unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nach wie vor in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Staubbelastung ganztägig zu verrichten und daher als Hilfsarbeiter tätig sein könne.

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Es erhob die bestehenden Leidenszustände und stellte fest, daß der Kläger in der Lage sei, leichte und ausnahmsweise mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde in geschlossenen Räumen im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen in einem 8-Stunden-Tag ohne überdurchschnittliche Pausen zu verrichten, sofern nicht Einwirkung von Nässe, Kälte, Feuchtigkeit, Zugluft und reizenden Gasen oder Stäuben besteht. Der Kläger soll sich möglichst wenig bücken und nicht aus gebückter Haltung Lasten heben. Der Weg zur Arbeit soll im Winter nicht mehr als 1500 Meter betragen. Stehen und Gehen soll nicht mehr als 50 % der Tagesarbeitsleistung ausmachen.

Unter Zitierung des berufskundigen Gutachtens führte das Erstgericht aus, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung nicht erfüllt seien, weil der Kläger nach wie vor in der Lage sei, die Tätigkeit eines Verpackers und Etikettierers in der pharmazeutischen und Lebensmittelindustrie zu verrichten, sowie Stanz- und Prägearbeiten in der Metall- und Kunststoffindustrie ausführen könne; darüberhinaus sei der Kläger auch in der Lage, als Museums- und Ausstellungsaufseher, sowie als Liftier zu arbeiten. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte aus, daß der Kläger in der Lage sei, die Anmarschwege zum Arbeitsplatz im üblichen Ausmaß zurückzulegen. Der Lage des Wohnortes des Klägers komme keine entscheidende Bedeutung zu. Sei der Kläger im Hinblick auf die exponierte Lage seiner Wohnung nicht im Stande die Anmarschwege zum Arbeitsplatz zu bewältigen, so sei er gehalten, einen Wohnungswechsel vorzunehmen oder allenfalls die Woche über am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe Unterkunft zu nehmen. Die festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit schlössen den Kläger nicht von der Ausübung der vom Erstgericht bezeichneten Verweisungstätigkeiten aus, so daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der gestützt auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Soweit sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wendet, daß der Lage seines Wohnortes entscheidende Bedeutung nicht zukomme, kann seinen Ausführungen allerdings nicht beigetreten werden. Das Verweisungsfeld und die Anforderungen, die mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch bezüglich der Erreichung des Arbeitsplatzes verbunden sind, werden an den Verhältnissen des gesamten Arbeitsmarktes gemessen. Nur auf diese Weise ist eine gleiche Beurteilung in allen Fällen sichergestellt. Die Lage des Wohnortes im Einzelfall bildet ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat, da es andernfalls einem Versicherten möglich wäre, durch die Wahl seines Wohnortes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pensionsleistung zu beeinflussen. Ist der Versicherte imstande, die unter den üblichen Bedingungen erforderlichen Anmarschwege zurückzulegen - daß dies beim Kläger der Fall ist, wird von der Revision gar nicht in Zweifel gezogen - so liegt unabhängig von der Lage seines Wohnortes im konkreten Fall ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt aus diesem Grund nicht vor, mögen auch die gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit einer täglichen Zurücklegung des Weges zwischen Arbeitsplatz und diesem Wohnort entgegenstehen. In diesem Fall ist vom Versicherten zu verlangen, daß er - sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, wofür im vorliegenden Fall kein Hinweis besteht - durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im allgemeinen gegeben sind. Im übrigen kann den Revisionsausführungen Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Gemäß § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Die Grundlagen für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt sind, bilden einerseits das medizinische Leistungskalkül und andererseits Feststellungen über die Anforderungen in den in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten. Durch Vergleich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit mit den physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist zu prüfen, ob eine Verweisung auf eine dem Versicherten zumutbare Tätigkeit möglich ist. Das medizinische Leistungskalkül einerseits und die Feststellungen über die Anforderungen, die die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten stellen, müssen in vergleichbarer Form vorliegen, weil nur so die erforderliche Prüfung möglich ist. Ist fraglich, ob die Tätigkeit in einem Verweisungsberuf im Hinblick auf bestehende Einschränkungen auf medizinischem Gebiet zumutbar ist, so ist das medizinische Leistungskalkül durch eine konkrete Aussage darüber zu ergänzen, ob die bestimmte fragliche Belastung mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit vereinbar ist. Besonders wenn, wie im vorliegenden Fall weitgehende Einschränkungen bestehen, erweist sich eine solche konkrete, auf die Anforderungen bestimmter Tätigkeiten abgestellte Ergänzung des Leistungskalküls, regelmäßig erforderlich.

Das medizinische Leistungskalkül ist darüberhinaus im vorliegenden Fall nicht eindeutig formuliert. Das Erstgericht stellt bezüglich der Arbeitshaltung fest, daß der Kläger imstande sei, im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten, wobei Stehen und Gehen nicht mehr als 50 % der Tagesarbeitsleistung ausmachen soll. Damit wird keine Aussage darüber getroffen, ob und in welchem Umfang auch Einschränkungen bezüglich der sitzenden Arbeitshaltung bestehen, ob allenfalls eine gelegentliche Unterbrechung einer im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeiten durch Stehen und Gehen ausreicht oder ob auch die sitzende Körperhaltung einen bestimmten Höchstanteil an der Arbeitszeit nicht übersteigen soll. In diesem Punkt ist das medizinische Leistungskalkül ebenfalls ergänzungsbedürftig.

Bezüglich der Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen, sondern lediglich die pauschale Aussage, daß der Kläger diese Tätigkeit verrichten kann. Die oben dargestellte Überprüfung durch Vergleich des Leistungskalküls mit den Anforderungen der Verweisungstätigkeiten ist damit nicht möglich.

Das Erstgericht wird sohin im weiteren Verfahren die Belastungen, die mit den herangezogenen Verweisungstätigkeiten verbunden sind, zu prüfen und hierüber genaue Feststellungen zu treffen haben. Auch das medizinische Leistungskalkül bedarf der oben dargestellten Ergänzung. Sollte nach Vorliegen dieser Ergebnisse ein Zweifel daran bestehen, ob der Kläger in der Lage ist, einzelne bestimmte Verweisungstätigkeiten, die in die Prüfung einbezogen werden auszuüben (etwa Einwirkung von Zugluft, reizenden Stäuben, Anforderungen an die geistige Wendigkeit - behauptet wird Analphabetismus) so wird hiezu das medizinische Leistungskalkül durch Feststellungen zu den sich konkret ergebenden Fragen zu ergänzen sein.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E11896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00032.87.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_010OBS00032_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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