TE OGH 1987/9/8 2Ob661/86

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Mobilien Beschaffung und Vermietung Gesellschaft m.b.H., Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer und Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) S*** Transport Gesellschaft m. b.H., Transportunternehmen, 4656 Kirchham 154, vertreten durch Dr. Helfried Krainz und Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, 2.) Johannes E***, Angestellter, 3.) Raija E***, Hausfrau, beide 4656 Kirchham 154, 4.) Wolfgang K***, Kraftfahrer, Pfaffing 6, 4802 Ebensee, die zweit- bis viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Hans Rieger, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen 413.746,30 S sA, infolge Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. April 1986, GZ 1 R 56/86-41, womit infolge Berufung der erst- bis viertbeklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Oktober 1985, GZ 32 Cg 683/83-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 14.564,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.236,75 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung eines Mietzinsrückstandes von zuletzt 413.746,30 S sA mit folgender Begründung: Sie habe mit der erstbeklagten Partei einen Mietvertrag vom 6. Jänner 1982 betreffend einen LKW abgeschlossen, welchem Vertrag die zweit- und drittbeklagte Partei und mit Zusatzvereinbrung vom 1. Februar 1983 auch der Viertbeklagte als Schuldner beigetreten seien. Da nach dem Vertragsinhalt die Versicherung des geleasten Fahrzeuges für den außereuropäischen Bereich dem Mieter selbst oblegen und eine Gefahrenerhöhung von diesem bekanntzugeben gewesen sei, im übrigen der Untergang des Fahrzeuges am Weiterbestand des Mietvertrages nichts ändern sollte, müßten die beklagten Parteien trotz dem auf einer Fahrt in den Nahen Osten am Fahrzeug eingetretenen Totalschaden weiterhin die vereinbarten Mietzinsraten bezahlen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen sei nach dem Inhalt des Vertrages ausgeschlossen und eine Verwertung des Wracks durch die klagende Partei im Vertrag nicht vorgesehen.

Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Die klagende Partei habe ihrer Vertragspflicht zum Abschluß einer Kaskoversicherung mit Nahostdeckung nicht entsprochen und somit den eingetretenen Schaden verschuldet. Die Mietzinsforderung bestehe lediglich für die Zeit vor dem Unfallseintritt in einer Höhe von 111.378,96 S zu Recht. Mit diesem Tag erscheine der Mietvertrag wegen Totalbeschädigung des Mietgegenstandes aufgelöst. Die klagende Partei habe auf das Anbot, das beschädigte Fahrzeug zurückzustellen, nicht reagiert. Aufrechnungsweise werde der für Bergungskosten aufgewendete Betrag von 150.000 S als Gegenforderung eingewendet. Der Viertbeklagte sei nicht Mieter, weil sein diesbezüglicher Antrag abgelehnt worden sei. Bei der Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1983 handle es sich um einen Schuldbeitritt, den er nicht gewollt und der von ihm auch nie verlangt worden sei. Diesbezüglich fechte er die Vereinbarung wegen listiger Irreführung an.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Sein Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt.

Gegen dte berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die erstbeklagte Partei eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht verwies auf den Inhalt des "dem Urteil angehefteten", zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Mietvertrages vom 6. Jänner 1982. Nach diesem mietete die erstbeklagte Partei von der klagenden Partei einen LKW Marke Renault R 360.19 T zum "Nettokaufpreis" von 750.000 S, zahlbar in 48 Monatsmieten zu je 21.697,20 S. Bei Nichterfüllung von Vertragspflichten des Mieters gehen "sämtliche Pflichten aus dem Vertrag" auf den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte über, wobei es "dem Vermieter überlassen bleibt, in welcher Reihenfolge er von den Mitverpflichteten die Übernahme der Pflichten aus dem Mietvertrag verlangt. Er ist auch berechtigt, diese solidarisch zu verlangen". Nach den weiteren Vertragsbedingungen hat der Mieter bei Untergang oder Beschädigung des Mietgegenstandes weiterhin die vereinbarten Mieten zu bezahlen (Punkt 3.5). Der Vermieter hat "die nach der Art des Mietgegenstandes und besonderen Gefahrenlage erforderlichen Versicherungen abzuschließen" (Punkt 4.1), der Mieter jede "Gefahrenerhöhung bekanntzugeben" (Punkt 4.2). Eine Aufrechnung von Forderungen des Mieters mit Forderungen des Vermieters sowie ein Rückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen (Punkt 9.4). Der Vermieter schließt für das vertragsgegenständliche Fahrzeug auf Kosten des Mieters eine Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung ab (Punkt 10.5). Mündliche Nebenabreden bestehen nach Punkt 11.1 des Vertrages nicht, Änderungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Mietvertrag wurde von den erst- bis drittbeklagten Parteien unterzeichnet. Anwesend waren bei Vertragsabschluß der Vertreter der klagenden Partei, der Vertreter der erstbeklagten Partei sowie der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte. Einer "Übernahme des Vertrages" durch den Viertbeklagten stimmte die klagende Partei nicht zu. Dieser verpflichtete sich mit Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1983 wie folgt: "Bei Nichterfüllung auch nur einer Verpflichtung aus diesem Leasingvertrag durch den Mieter gehen über Verlangen des Vermieters sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag unter dem Titel des Schuldeintrittes im Sinne der §§ 1405/1406 Abs 2 ABGB auf den (die) nachstehend Angeführten, welche(r) anstelle des Mieters tritt (treten), über. Es bleibt dem Vermieter überlassen, in welcher Reihenfolge er von den Nachstehenden den Schuldeintritt verlangt. Er kann dieses Wahlrecht mehrfach ausüben und es steht ihm auch frei, die solidarische Erfüllung zu verlangen". Der LKW wurde nach dem Abschluß dieser Zusatzvereinbarung vom Viertbeklagten verwendet. Franz R***, ein Angestellter der erstbeklagten Partei, hatte ein Gespräch mit dem Vertreter der O*** W***

V***, Alois H***, vermittelt, an welchem der Vertreter der erstbeklagten Partei sowie der Zweitbeklagte teilnahmen und bei welchem auch darüber gesprochen wurde, daß das Fahrzeug auf seinen Fahrten zu 50 % im Orient eingesetzt werde und eine Haftpflichtversicherung sowie auch eine Vollkaskoversicherung mit Orient-Deckung abgeschlossen werden müsse. In der Folge teilte ein Vertreter der erstbeklagten Partei dem Zweitbeklagten mit, daß die Vollkaskoversicherung von der klagenden Partei abgeschlossen werde. Die O*** W*** V***

übermittelte sodann aber lediglich eine Versicherungspolizze betreffend die Haftpflichtversicherung. Einem Angestellten der klagenden Partei erklärte der Vertreter der erstbeklagten Partei, daß er die Versicherung selbst abschließen wolle, weil er gute Beziehungen zur O*** W***

V*** habe. Nach Einholung einer Auskunft bei der

W*** S*** V*** hatte ein Angestellter der

klagenden Partei dem Vertreter der erstbeklagten Partei sowie dem Zweitbeklagten erklärt, daß die normale Vollkaskoversicherung nur für Europa gelte und sie für den Nahen Osten selbst eine Zusatzversicherung abschließen müßten, was zur Kenntnis genommen wurde. Es wurde vereinbart, daß die klagende Partei die Vollkaskoversicherung für den europäischen Bereich mit der WIENER S*** V*** abschließt, was sodann auch tatsächlich

geschah. In der Folge kümmerten sich die "Beklagten" jedoch nicht weiter um die Versicherung. Am 4. Juli 1983 wurde der von einem Fahrer des Viertbeklagten gelenkte LKW in Damaskus bei einem Unfall schwer beschädigt. Das Wrack befindet sich nunmehr bei der erstbeklagten Partei, eine Verwertung ist bisher nicht erfolgt. Bis Ende 1983 sind alle Forderungen der klagenden Partei aus dem Mietverhältnis getilgt. Zum Klagsbetrag für offene Mietentgelte von 207.289,46 S kommen die offenen Mieten von Oktober 1983 bis Oktober 1984 abzüglich einer Versicherungsleistung von 150.000 S hinzu, woraus sich der Betrag von 413.746,30 S errechnet. Den handschriftlichen Vermerk "Kasko macht L*** selbst" auf Beilage Punkt ./I hat der Zeuge Alois H*** erst zwei Tage vor seiner Zeugenaussage im gegenständlichen Verfahren angebracht. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die aus dem Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1983 hervorgehenden Vertragspflichten der beklagten Parteien. Da der Abschluß einer für den Nahen Osten geltenden Kaskoversicherung nach dem Vertrage nicht der klagenden Partei oblegen sei, treffe diese auch nicht das von den beklagten Parteien behauptete Verschulden am Mangel einer solchen Versicherung und am Unterbleiben einer die Wiederanschaffung des zerstörten Fahrzeuges ermöglichenden Versicherungsleistung. Somit bestünde die Pflicht zur Mietzinszahlung weiterhin aufrecht. Bei der mit dem Viertbeklagten abgeschlossenen Zusatzvereinbarung handle es sich im Sinne seines eigenen Standpunktes um einen Schuldbeitritt. Dem branchenkundigen Zweitbeklagten sowie dem Viertbeklagten als Benützer des Fahrzeuges müsse es als besondere Sorglosigkeit angerechnet werden, daß sie sich nicht um den Abschluß der für den Nahen Osten erforderlichen Versicherung gekümmert hätten. Hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderung bestehe nach Punkt 9.4 der Bedingungen des Mietvertrages ein Aufrechnungsverbot.

Das Berufungsgericht hielt weder die Verfahrens- und Beweisrüge noch die Rechtsrüge der beklagten Parteien für gerechtfertigt. Zu letzterer führte es aus, ihr Hinweis darauf, daß nach dem Mietvertrag mündliche Nebenabreden keine Geltung hätten, gehe fehl, weil nach Lehre und Rechtsprechung die Parteien von der vereinbarten Form (§ 884 ABGB) jederzeit einvernehmlich abgehen könnten, was auch durch einvernehmliches Nichteinhalten geschehen könne, wobei ein stillschweigendes Abgehen von der vereinbarten Form nicht nur für nachträgliche Vereinbarungen sondern auch für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden gelte. Daß die Beklagten selbst auf der zunächst vereinbarten Schriftform nicht bestanden, hätten, ergebe sich letztlich daraus, daß sie sich auch selbst nicht an diese Form hielten, indem sie die Mitteilung über den Einsatz des Fahrzeuges im Nahen Osten nicht schriftlich vornahmen, sondern sich mit einem bloß mündlichen Hinweis begnügten. Die mündliche Vereinbarung, wonach die Beklagten selbst für die Nahost-Deckung zu sorgen hätten, sei daher rechtlich wirksam. Hinsichtlich des Viertbeklagten ergebe sich nach den Formulierungen der Zusatzvereinbarung eindeutig, daß diesen eine Mithaftung treffe, ohne daß hiedurch die erst- und drittbeklagten Parteien aus ihrer Haftung entlassen worden seien. Der Viertbeklagte sei daher ebenso wie nach dem Mietvertrag die zweit- und drittbeklagte Partei der Schuld der erstbeklagten Partei beigetreten. Im Zweifel hafte der Schuldübernehmer mit dem ursprünglichen Schuldner gemäß § 1406 Abs 2 ABGB zur ungeteilten Hand.

In der Revision wird ausgeführt, entgegen der Ansicht der Unterinstanzen könne der Inhalt der Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1983 nicht dahin aufgefaßt werden, daß neben dem Viertbeklagten als Schuldübernehmer auch noch die erstbeklagte Partei weiterhin aus dem Leasingvertrag vom 6. Jänner bzw. vom 2. Februar 1982 mitverpflichtet bleiben sollte. Durch die Bezeichnung "Zusatzvereinbarung" sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß die Vertragsbestimmungen des Leasingvertrages auch für den Viertbeklagten als Schuldübernehmer gelten sollten. Die Zusatzvereinbarung sehe vor, daß über Verlangen des Vermieters sämtliche Pflichten aus dem Leasingvertrag unter dem Titel des Schuldeintrittes im Sinne der §§ 1405, 1406 Abs 2 ABGB auf den (die) nachstehend Angeführten, welche(r) anstelle des Mieters tritt (treten), übergingen. Es bleibe dem Vermieter überlassen, in welcher Reihenfolge er von den Nachstehenden den Schuldeintritt verlange. Aus der ausdrücklichen Anführung des § 1405 ABGB und der Formulierung, der Schuldübernehmer trete anstelle des Mieters, sei ausschließlich der Schluß zu ziehen, daß die bisherigen Mieter von ihrer Verpflichtung aus dem gegenständlichen Vertrag befreit würden. Mit Eintreten des Viertbeklagten in den Mietvertrag sei somit dieser an die Stelle der bisherigen Mieter getreten und liege demnach eine echte Schuldübernahme im Sinne des § 1405 ABGB vor. Die Anführung auch des § 1406 Abs 2 ABGB vermöge die Haftung der übrigen beklagten Parteien nicht zu begründen, zumal hier im Hinblick auf die Formulierung "anstelle der bisherigen Mieter" kein Zweifel über den Eintritt des Viertbeklagten in den Vertrag obwalten könne. Durch die Anführung des § 1406 Abs 2 ABGB sei zwar ein gewisser Widerspruch zum übrigen Vertragstext gegeben, diese Undeutlichkeit gehe aber zu Lasten der klagenden Partei als Verfasser der Zusatzvereinbarung. Eine Anwendung dieser "Auslegungsregel des § 1406 Abs 2 ABGB" komme hier nicht in Betracht. Auch die weitere Formulierung in der Zusatzvereinbarung, wonach es dem Vermieter überlassen bleibe, in welcher Reihenfolge er von den Nachstehenden den Schuldeintritt verlange und daß er die solidarische Erfüllung fordern könne, spreche nicht für, sondern gegen eine Mithaftung der erst- bis drittbeklagten Parteien zumal der Umstand, daß der Viertbeklagte hier als einziger Schuldübernehmer aufscheine, belanglos sei. Vorliegendenfalls seien die Vertragsverhandlungen von Personen der klagenden Partei geführt worden, welche zum förmlichen Abschluß des Mietvertrages nicht legitimiert gewesen seien. Wenn der Vertrag sodann am 6. Jänner 1982 ausgefertigt, von der erstbeklagten Partei unterfertigt und erst am 6. Februar 1982 von der klagenden Partei unterzeichnet worden sei, so sei er mit dem Inhalt zustandegekommen, der sich aus der Vertragsurkunde ergebe. Im Vertragspunkt 11.1 sei aber ausgeführt, daß mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Somit erscheine die von der klagenden Partei behauptete mündliche Nebenabrede unwirksam. Die klagende Partei wäre daher verpflichtet gewesen, eine Zusatzversicherung mit Nahost-Deckung abzuschließen. Somit könne sie den die Versicherungsleistung von 150.000 S übersteigenden "Anspruchsteil" nicht fordern.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist, daß der Inhalt der von der klagenden Partei mit dem Viertbeklagten unter Verwendung eines Formulars geschlossenen "Zusatzvereinbarung" vom 1. Februar 1983 dem Wortlaut nach widersprüchlich erscheint, weil nach dem Vordruck auf diesem Vertragsformular "über Verlangen des Vermieters sämtliche Pflichten aus dem Leasingvertrag unter dem Titel des Schuldeintrittes im Sinne der §§ 1405/1406 (2) ABGB auf den (die) nachstehend Angeführten, welche(r) anstelle des Mieters treten, übergehen", die angeführten §§ 1405 und 1406 Abs 2 ABGB einander aber entgegenstehen. Bei ihrem Hinweis, dieser in der Anführung auch des § 1406 Abs 2 ABGB gelegene Widerspruch gehe als "Undeutlichkeit" im Sinne des § 915 letzter Satz ABGB zu Lasten der klagenden Partei als der Verfasserin der Zusatzvereinbarung, sodaß eine private Schuldübernahme nach § 1405 ABGB durch den Viertbeklagten und damit die Befreiung der erstbeklagten Partei von den mietvertraglichen Pflichten zu unterstellen sei, übersieht die Revisionswerberin, daß aus § 915 letzter Satz ABGB für den vorliegenden Fall gerade das Gegenteil folgen würde. Nach dieser Bestimmung wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil dessen erklärt, der sich ihrer bedient hat. Die vorgenannte undeutliche Vertragsformulierung würde somit eben zugunsten des Viertbeklagten als Vertragspartners der Vertragsverfasserin in der Richtung eines ihn weniger beschwerenden bloßen Schuldbeitrittes statt einer privativen Schuldübernahme seinerseits auszulegen sein.

Die Revisionswerberin übersieht weiters, daß die Parteien der Zusatzvereinbarung deren Inhalt selbst übereinstimmend im Sinne eines bloßen Schuldbeitrittes verstehen. Die klagende Partei geht nämlich in der vorliegenden Klage eben von einem solchen bloßen Schuldbeitritt des Viertbeklagten aus und der Viertbeklagte hat laut Verhandlungsprotokoll vom 23. März 1984, ON 8, AS 29, diese Vereinbarung ebenfalls ausdrücklich als Schuldbeitritt seinerseits qualifiziert. Zwischen den Vertragspartnern liegt also keine Unklarheit über den formal widersprechenden Vertragsinhalt vor. Sieht man von dieser Widersprüchlichkeit des äußeren Wortlautes der schriftlichen Zusatzvereinbarung, in welcher miteinander unvereinbare Stellen des verwendeten Formulars ungestrichen blieben, ab, so wird die Annahme, die Parteien hätten mit dieser Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1983 lediglich einen Schuldbeitritt des Viertbeklagten vereinbaren wollen, eindeutig durch den Umstand gestützt, daß die klagende Partei gleichzeitig eine "Vertragsübernahme durch den Viertbeklagten", also den Abschluß eines Leasingvertrages (auch) mit ihm, festgestelltermaßen - siehe Schreiben Beilage ./7 vom 2. Februar 1983 - ausdrücklich abgelehnt hatte. Es wäre unverständlich, daß die klagende Partei den Viertbeklagten nicht zum - alleinigen oder

weiteren - Vertragspartner des Leasingvertrages haben wollte, sich aber gleichzeitig mit seiner alleinigen Haftung für sämtliche Vertragspflichten aus diesem mit anderen Parteien abgeschlossenen Leasingvertrag begnügt hätte. In diesem Zusammenhang muß auf die Rechtsprechung zu § 914 ABGB hingewiesen werden, nach welcher die in dieser Bestimmung enthaltene Auslegungsregel auch deutlich auf den wirtschaftlichen Inhalt und Zweck des geschlossenen Vertrages verweist (5 Ob 706, 707/77, 4 Ob 546/79, 6 Ob 686/83, 2 Ob 613/86). Es ist kein Grund erkennbar, warum die klagende Partei alle anderen hinsichtlich der Pflichten aus dem Leasingvertrag Haftenden, somit die erst-, zweit- und drittbeklagte Partei, aus dieser Haftung zur Gänze entlassen hätte sollen.

Aus allen diesen Erwägungen kann der widersprüchliche Wortlaut der Zusatzvereinbarung demnach nicht im Sinne der Rechtsansicht der Revisionswerberin ausgelegt werden. Wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen auf die - in der Zusatzvereinbarung zitierte - Regelung des § 1406 Abs 2 ABGB verwies, wonach im Zweifel die dem Gläubiger erklärte Schuldübernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle, zu verstehen ist, so kann hierin kein Rechtsirrtum erkannt werden. Die erstbeklagte Partei trifft somit grundsätzlich weiterhin die Haftung aus dem von ihr mit der klagenden Partei abgeschlossenen Leasingvertrag. Auch den Revisionsausführungen über die Verpflichtung der klagenden Partei zum Abschluß einer "Nahost-Versicherung" kann nicht gefolgt werden. Bei der diesbezüglichen Prüfung hat der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, zunächst von den ihn bindenden unterinstanzlichen Feststellungen auszugehen. Danach wurde darüber, daß die klagende Partei wegen der von der Leasingnehmerin beabsichtigten Fahrten in den Orient und der dadurch eintretenden besonderen Gefahrenlage eine Nahost-Versicherung abzuschließen habe, von den Vertragspartnern schriftlich nichts festgehalten. Somit war aber Punkt 11.1 des Leasingvertrages, wonach keine mündlichen Nebenabreden bestehen, in dem Falle, daß eine derartige mündliche Verabredung über den Abschluß einer solchen "Nahost-Versicherung" durch die klagende Partei bereits vor Abschluß des schriftlichen Vertrages erfolgt war, insoweit unrichtig. Hätten die Vertragspartner mit dem vorgenannten Vertragspunkt die Unwirksamkeit von der Unterfertigung des schriftlichen Vertrages vorangegangenen mündlichen Nebenabreden beabsichtigt, so wäre für die erstbeklagte Partei hieraus nichts gewonnen, weil dann wegen der bloß mündlich erfolgten und damit eben unwirksamen Absprache keine Vertragspflicht der klagenden Partei zum Abschluß einer solchen zusätzlichen Versicherung bestanden hätte. Geht man dagegen vom Abschluß und der Wirksamkeit einer derartigen, mündlich und noch vor dem schriftlichen Vertrag getroffenen Vereinbarung aus, dann war aber ebenso die zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei in der Folge getroffene mündliche Vereinbarung, daß die "Mieterin" selbst für die "Nahostdeckung" zu sorgen habe, wirksam. Sollte diese mündliche Vereinbarung erst nach Abschluß des schriftlichen Mietvertrages - welcher mit der Unterfertigung der klagenden Partei im Februar 1982 vorlag - getroffen worden sein, dann würde ihrer Wirksamkeit Punkt 11.1 dieses Vertrages ebenfalls nicht entgegenstehen, weil es im Sinne der ständigen Rechtsprechung den Parteien unbenommen ist, von einem Formvorbehalt einverständlich jederzeit wiederum abzugehen (MietSlg 26.064, 26.085; 7 Ob 642/85 u. v.a.).

Die für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellte mündliche Vereinbarung, daß die "Mieterin" für die "Nahostdeckung" selbst zu sorgen habe, ist somit im dargestellten Sinne wirksam. Damit erweist sich das Revisionsvorbringen insgesamt als nicht stichhältig. Aus dem weiteren Inhalt des zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei geschlossenen Leasingvertrages, insbesondere dessen Punkten 3.5, 3.7 und 3.2, folgt, daß der Leasingnehmer auch nach der Beschädigung des vertragsgegenständlichen LKW zur Weiterzahlung der vereinbarten Mieten verpflichtet blieb. Gegen diese Beurteilung sowie hinsichtlich der Errechnung der Klagsansprüche hat die Revisionswerberin selbst keinen Einwand erhoben, sodaß eine nähere Begründung entbehrlich erscheint.

Der ungerechtfertigten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00661.86.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_0020OB00661_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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