Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann P***, Pensionist, 8020 Graz, Heimgartenweg 26, und 2. Erika M***, Pelznäherin, 8020 Graz, Austeingasse 34, beide vertreten durch Dr. Ilse Großauer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Rupert F***, Angestellter, 8020 Graz, Austeingasse 34, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ausführung von Arbeiten und Wiederherstellung, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der hg. Beschluß vom 2. September 1987 wird wie folgt ergänzt:
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 2.656,19 (darin S 241,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat dem von den Klägern mit insgesamt S 16.000,-- bewerteten (§ 59 JN), auf Ausführung vereinbarter Umgestaltungsarbeiten an der Wohnungseingangstür des beklagten Mieters und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes der Taster für die Stiegenhausbeleuchtung und die Wohnungsklingel gerichteten Klagebegehren zur Gänze stattgegeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nur teilweise Folge, wies das Begehren in Ansehung der Klingel ab und bestätigte im übrigen das Urteil des Erstgerichtes mit dem Ausspruch, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht übersteigt. Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" des Beklagten gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles nach Zustellung einer Ausfertigung an die Gegner dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser hat mit Beschluß vom 2. September 1987 zu 3 Ob 562/87 die unzulässige Revision zurückgewiesen.
Erst am 4. September 1987 langte die vom Erstgericht nachgereichte Revisionsbeantwortung der Kläger ein, die am 1. September 1987 rechtzeitig erhoben worden war und in der die Zurückweisung der Revision wegen der Unzulässigkeit beantragt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat nach den §§ 41 und 50 ZPO den Klägern die Kosten dieser Rechtsmittelschrift zu ersetzen, weil § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO nur für das Verfahren über eine außerordentliche, nicht aber auch eine an sich unzulässige Revision gilt.
Kostenbemessungsgrundlage ist allerdings nur der Streitwert des bestätigten Teiles und nicht der ursprüngliche Wert des gesamten Anspruchs von S 16.000,--, sondern nur drei Viertel dieses Betrages (vgl. Urteil des Berufungsgerichtes).
In Ergänzung des Zurückweisungsbeschlusses ist dem Beklagten der Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens aufzutragen.
Anmerkung
E11554European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00562.87.0909.000Dokumentnummer
JJT_19870909_OGH0002_0030OB00562_8700000_000