Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AV in I, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Juni 2003, Zl. uvs-2003/23/137-3, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. Jänner 2003 in Innsbruck einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt, wobei er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Sodann habe er gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht um 03.17 Uhr an einem näher genannten Ort den "Alkotest" verweigert.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben; darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung vollendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2001/02/0264, m.w.N.).
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich. Von daher gesehen wurde somit im Beschwerdefall ein "überschießendes" Tatbestandselement in den Spruch aufgenommen, welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist jedoch nicht erkennbar (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004).
Insoweit sich der Beschwerdeführer (der den Verdacht seiner Alkoholisierung nicht bestreitet) in weitwendigen Ausführungen in Abrede stellt, sein Fahrzeug gelenkt zu haben, ist für ihn im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur daher schon deshalb nichts gewonnen, weil aufgrund der näheren Umstände des Beschwerdefalls (Antreffen nur des Beschwerdeführers in der Nähe seines Fahrzeugs nach dem fluchtartigen Wegfahren vor der Polizeistreife und nach Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs; Wahrnehmung von einer einzigen Person in diesem Fahrzeug durch die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, wobei der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten sogar als jener Lenker wiedererkannt wurde; siehe insbesondere die Zeugenaussage dieser Beamten vor der belangten Behörde) hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht der einschreitenden Polizeibeamten gegeben waren, dass der Beschwerdeführers selbst Lenker dieses Fahrzeugs war. Es ist daher für den Gerichtshof nicht zu erkennen, dass der "Verdacht des Lenkens" unbegründet gewesen wäre.
Es bedurfte daher auch nicht näherer Ermittlungen, ob die Polizeibeamten den Beschwerdeführer als Lenker "mit hinreichender Sicherheit" wahrnehmen konnten, noch war Einholung eines Gutachtens zur Frage erforderlich, ob die Beamten in jener Nacht aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit, aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten und unter Zugrundelegung der herrschenden Wetterverhältnisse in der Lage gewesen seien, den Beschwerdeführer "zweifelsfrei" als Lenker zu identifizieren. Die in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung der Durchführung eines Ortsaugenscheins war daher gleichfalls nicht wesentlich.
Überdies ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete zweimalige Anhaltung durch einen der beiden Polizeibeamten nach Auffinden des Beschwerdeführers in der Nähe seines Fahrzeugs wesentlich sein sollte, zumal erst beim zweiten Mal - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - für die Beamten aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten "EKIS-Auskunft" feststand, dass der Beschwerdeführer der Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeugs ist.
Ferner kam es - weil der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen selbst verdächtig war, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben - nicht darauf an, ob die Behörde die Anschrift der als Lenkerin des Fahrzeugs vom Beschwerdeführer angegebenen Person ausforschen hätte können, um diese Person als Zeugin zur Frage, wer zum in Rede stehenden Zeitpunkt das Fahrzeug des Beschwerdeführers tatsächlich lenkte, einvernehmen zu können.
Da - wie bereits dargelegt - der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich schließt, ist aufgrund der von der Behörde vorgenommenen Umschreibung der Tat keine Verfolgungsverjährung eingetreten und liegt auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Dass aber unter "Alkotest" im Spruch der "Alkomattest" (also die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) gemeint ist, ergibt sich aus der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. September 2005
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003020186.X00Im RIS seit
20.10.2005