TE OGH 1987/9/10 13Os118/87

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald H*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 10.Juni 1987, GZ. 7 Vr 156/87-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der 20 Jahre alte Gerald H*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 StGB. (I 1 a und b, 2 a und b) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB. (II 1, 2) und der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB. (III) schuldig erkannt. Darnach hat er

am 23.Jänner 1987 in Hornstein dem Franz M*** einen VW Golf GTI im Wert von 120.000 S und dem Alfred W*** durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude eine Autobatterie und 15 Packungen Zigaretten im Gesamtwert von 1.450 S (I 1 a und b) sowie am 11. und 14.Februar 1987 in Wien dem Franz M*** Benzin im Wert von zusammen 676,40 S (I 2 a und b) gestohlen, Urkunden unterdrückt und zwar

am 23.Jänner 1987 in Hornstein den Zulassungsschein, die Kfz-Steuerkarte und die Rundfunkbewilligung des Franz M*** (II 1) und

am 24.Jänner 1987 in Wien dadurch, daß er die Kennzeichentafeln W 675.647 vom Personenkraftwagen der Marke "Opel Ascona" des Dr. Hans Peter G*** abmontierte und an sich nahm (II 2) sowie vom 24.Jänner 1987 bis 18.Februar 1987 in Wien und anderen Orten dadurch, daß er auf den zu I 1 a angeführten Kraftwagen die für das Automobil des Dr. Hans Peter G*** ausgegebenen Kennzeichentafeln W 675.647 montierte und das so ausgerüstete Fahrzeug auf öffentlichen Straßen benützte, getrachtet, dem Staat in seinem Recht auf Ausmittlung des jeweiligen Zulassungsbesitzers absichtlich einen Schaden zuzufügen, indem er Straßenaufsichtsorgane durch Täuschung über Tatsachen in Beziehung auf ein Amtsgeschäft zu einer den Schaden herbeiführenden Unterlassung der Beanstandung wegen unbefugter Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu verleiten suchte (III).

Rechtliche Beurteilung

Die nominell auf § 281 Abs 1 Z. 5 und "9" StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft lediglich den Schuldspruch im Faktum II 1 sowie im Faktum I 1 a nur die Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB.

In bezug auf den erstgenannten Tatbestand vermeint der Beschwerdeführer, die Urteilsannahme, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, Urkunden zu unterdrücken, sei unzureichend begründet; überdies bestehe zwischen den Entscheidungsgründen und den "aktenkundigen Aussagen" ein erheblicher Widerspruch. Die Beschwerde ist nicht im Recht. Das Erstgericht hat festgestellt: "Gerald H*** hat bezüglich der angeführten Urkunden mit dem Vorsatz gehandelt, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden" (Punkt 2 des Urteilsspruchs, Seite 165). Diese Feststellung stützte das Gericht auf das im wesentlichen umfassende Geständnis des Angeklagten. Dieser hat vor dem Untersuchungsrichter vorgebracht (S. 63 a), auf der Fahrt von Hornstein nach Wien im Handschuhfach des gestohlenen Wagens den Zulassungsschein, die Kfz-Steuerkarte und die Rundfunkbewilligung entdeckt zu haben; diese Urkunden habe er dort belassen, damit er sie zur Verfügung habe. In der Hauptverhandlung bekannte er sich im Sinn der Anklageschrift schuldig und verantwortete sich dahin, daß er die angeführten Papiere im Auto liegen lassen habe wollen; er habe sie sicher nicht "nehmen" wollen (S. 156).

Aus dieser Verantwortung des Angeklagten durfte das Schöffengericht im Einklang mit den Denkgesetzen den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer den Vorsatz hatte, durch die Verwahrung der Urkunden im Handschuhfach des entfremdeten Autos zu verhindern, daß der Berechtigte (Franz M***) die Paiere widmungsgemäß gebrauchen werde; ein Gebrauch der Urkunden durch M*** war ja geradezu denkunmöglich, solange sie im Handschuhfach des gestohlenen Kraftwagens verwahrt waren. Wenn der Angeklagte die Papiere "zur Verfügung" haben wollte, hatte er zwangsläufig auch den Vorsatz, daß M*** über sie nicht verfügen könne. Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite im gerügten Faktum sind daher zutreffend begründet.

Auch die Feststellung, der gestohlene Personenkraftwagen habe zur Tatzeit einen Wert von 120.000 S gehabt, ist mängelfrei begründet. Der Zeuge M*** hat vor der Gendarmerie (S. 125) angegeben, der VW Golf GTI habe vor dem Diebstahl inklusive Radio, Verstärker und Musikboxen einen Wert von 120.000 S gehabt. In der Hauptverhandlung (S. 157) bekundete dieser Zeuge, den Wagen um 135.000 S günstig gekauft zu haben, er sei aber mit einem Betrag von 185.000 S versichert gewesen; zur Tatzeit habe er einen Wert von 100.000 bis 120.000 S gehabt. Sonach findet die bekämpfte Konstatierung des Werts des gestohlenen Autos in der Aussage des Zeugen M***, auf dessen glaubwürdige Aussage das Gericht seine Feststellung stützte (S. 165 unten), Deckung.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr (im Nichtigkeitsverfahren) diese Beweiswürdigung durch Hinweise auf mit der Rechtsmittelschrift in Ablichtung vorgelegte "Eurotax-Listen" in Zweifel ziehen will, so ist ihm dies durch das im § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. verankerte Neuerungsverbot verwehrt. Wenn er aber moniert, das Gericht hätte zur Wertermittlung ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist er hiezu mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert. Auch in diesem Umfang erweist sich das Urteil als mängelfrei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO.).

Anmerkung

E11963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00118.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0130OS00118_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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