TE OGH 1987/9/10 13Os128/87

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfons H*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 20.Mai 1987, GZ. 29 Vr 885/87-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 30.September 1951 geborene Lagerarbeiter Alfons H*** ist des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB (I) und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 7. Februar 1987 in Innsbruck Alexandra B*** außer dem Fall der Notzucht mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt, indem er ihr Schläge in das Gesicht versetzte, sie in Rückenlage brachte und sich auf sie legte (I) und sie außer den Fällen der §§ 201 bis 203 StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Unzucht, nämlich zu einem Mundverkehr, genötigt, indem er ihr Schläge in das Gesicht versetzte, einen Polster gegen ihr Gesicht drückte und sie mit dem Umbringen bedrohte (II).

Gegen diese Schuldsprüche wendet sich die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z. 5) vermißt eine eingehende Würdigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der behauptete, Opfer einer Verleumdung geworden zu sein, wozu Feststellungen über das Verhältnis des Angeklagten zur Mutter der Alexandra B*** und zum behaupteten Verleumdungsmotiv erforderlich gewesen wären. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen hat sich der Schöffensenat indes auch beweiswürdigend mit dieser Einlassung des Angeklagten (nämlich mit dessen Verleumdungsversion und dessen Verhältnis zur Mutter des genötigten Mädchens) auseinandergesetzt (S. 107 ff.) und damit seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) vollauf genügt. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a, der Sache nach Z. 10), die sich gegen den zur Nötigung zum Beischlaf (I) realkonkurrierenden Schuldspruch wegen Nötigung zur Unzucht (II) wendet, geht nicht von den Urteilskonstatierungen aus, wonach sich der Angeklagte erst nach der Nötigung zum Mundverkehr in einem gesonderten und spontanen Willensakt zur Nötigung zum Beischlaf entschlossen hat (S. 105, 106, 111 unten, 112), vielmehr diese angenommene Realkonkurrenz - im Rahmen einer Rechtsrüge verfehlt - für nicht überzeugend hält (S. 134 oben).

Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen an das Oberlandesgericht Innsbruck beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufungen (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973, S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).

Anmerkung

E11956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00128.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0130OS00128_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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