TE OGH 1987/9/10 12Ns2/87

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gürcü K*** und eine andere wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Anträge der Gürcü K*** und der Safiye K*** auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG wegen ihrer strafgerichtlichen Anhaltung im Verfahren AZ 31 Vr 3875/86 des Landesgerichtes Innsbruck nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Für die von Gürcü K*** in der Zeit vom 4. November 1986, 14,15 Uhr, bis zum 23. Jänner 1987, 16,00 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 31 Vr 3875/86 des Landesgerichtes Innsbruck liegen die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG nicht vor. Zur Entscheidung über den Antrag der Safiye K*** auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Text

Gründe:

Am 2. November 1986 um 1,50 Uhr wurde der Journaldienst der Bundespolizeidirektion Innsbruck davon verständigt, daß im Hausflur des Hauses Gaswerkstraße 19 in Innsbruck die Leiche des türkischen Staatsangehörigen Hüseyin K*** aufgefunden wurde. Bei den hierauf durchgeführten kriminalpolizeilichen Erhebungen konnte Fremdverschulden nicht ausgeschlossen werden, worauf die gerichtliche Obduktion der Leiche angeordnet wurde. Diese ergab, daß Hüseyin K*** unter Verwendung eines stumpfen Würgewerkzeuges (Krawatte, Gürtel udgl.) erdrosselt worden war, wobei der Angriff von hinten stattgefunden haben und für das Opfer vollkommen unerwartet erfolgt sein dürfte. Der Tatverdacht richtete sich zunächst gegen Sadullah S***, der hierauf am 2. November 1986 um 11,30 Uhr vorläufig festgenommen wurde, jedoch ein glaubwürdiges Alibi erbringen konnte, weshalb er noch am selben Tag um 17,20 Uhr wieder auf freien Fuß gesetzt wurde. Im Zuge der weiteren polizeilichen Ermittlungen ergab sich in der Folge auf Grund einer Reihe von Indizien (vgl. S 271 bis 281/Bd I) der dringende Verdacht, daß die Ehefrau des Ermordeten, die 40-jährige Gürcü K***, und die Tochter der Eheleute K***, die 17-jährige Safiye K***, die Tat begangen bzw. daran mitgewirkt haben. Dieser Verdacht gründete sich insbesondere darauf, daß nach den Angaben von Zeugen - entgegen der Darstellung der beiden Verdächtigen - Hüseyin K*** seine Ehefrau und seine Tochter seit geraumer Zeit tyrannisiert habe, wobei es wiederholt auch zu Mißhandlungen gekommen sei, Safiye K*** sich bei einer Zeugin danach erkundigt habe, wo man Gift kaufen könne, weil sie und ihre Mutter den Vater töten wollen, in der Wohnung der Familie K*** ein Ledergürtel sichergestellt wurde, der nach den Angaben der Gerichtsmediziner mit hoher Wahrscheinlichkeit als Strangulierungswerkzeug in Betracht komme, und die Ergebnisse der Obduktion darauf hindeuteten, daß Hüseyin K*** vor seinem Tode zu Hause eine Mahlzeit eingenommen habe, wiewohl Gürcü K*** erklärte, daß sich ihr Mann am Abend des 1. November 1986 nur ganz kurz in der Wohnung aufhielt und dort nichts gegessen hat. Auch wurde in Erfahrung gebracht, daß Gürcü K*** angeblich beabsichtige, nach Freigabe der Leiche ihres Mannes samt ihrer Familie in die Türkei zu verziehen (S 81/Bd I).

Gürcü K*** und Safiye K*** wurden daraufhin am 4. November 1986, und zwar letztere um 14,00 Uhr und erstere um 14,15 Uhr (S 99, 121, 123/Bd I), von Organen der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen des Verdachts des Mordes nach § 75 StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr und bestehender Gefahr im Verzug vorläufig festgenommen, nachdem zuvor in der Zeit zwischen 13,00 Uhr und 14,00 Uhr desselben Tages wiederholt, aber vergeblich versucht worden war, den Sachverhalt dem diensthabenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie dem zuständigen Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck (fernmündlich) mitzuteilen und deren Verfügungen einzuholen (S 99, 100/Bd I = S 387, 388/Bd I).

Bei den anschließenden polizeilichen Einvernahmen (am 4. und am

5. bzw. am 6. November 1986; vgl. S 107 ff, 389 ff, 393 ff bzw. S 111 ff, 397 ff, 401/Bd I) bestritten die beiden Verdächtigen jede Beteiligung an der Mordtat; die verdachtsbegründenden Angaben der Zeugen bezeichneten sie als unwahr.

Gürcü K*** und Safiye K*** wurden am 6. November 1986 über Verfügung des Untersuchungsrichters, nachdem der Staatsanwalt Haftantrag gestellt hatte, in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Innsbruck überstellt (S 285/Bd I sowie S 3 a und 3 a verso). Die Einlieferung der Gürcü K*** in das gerichtliche Gefangenenhaus erfolgte um 14,45 Uhr (S 185/Bd I); da die beiden Verdächtigen ersichtlich gemeinsam dem Gericht überstellt wurden, ist anzunehmen, daß auch Safiye K*** um 14,45 Uhr dem Gericht eingeliefert wurde, obwohl ihre formelle Übernahme erst um 16,05 Uhr erfolgte (S 189/Bd I).

Über Antrag der Staatsanwaltschaft faßte der Untersuchungsrichter am 6. November 1986 den Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Gürcü K*** und Safiye K*** wegen § 75 StGB (S 3 a verso).

Am 7. November 1986 wurden die beiden Beschuldigten vom Untersuchungsrichter einvernommen (ON 5 und 6/Bd I) und es wurde über sie mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom selben Tag (ON 8/Bd I) gemäß § 180 Abs. 7 (§ 180 Abs. 2 Z 1 und 2) StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Der von beiden Beschuldigten dagegen erhobenen (Haft-)Beschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung (ON 19/Bd I) mit Beschluß vom 19. November 1986 (ON 20/Bd I) nicht Folge, wobei ausgesprochen wurde, daß die Untersuchungshaft bei Gürcü K*** aus dem Haftgrund nach § 180 Abs. 7 StPO und bei (der jugendlichen) Safiye K*** aus den Haftgründen nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 2 StPO fortzudauern hat (S 229/Bd I). Gegen diesen Beschluß erhoben beide Beschuldigten Beschwerde an das Oberlandesgericht (ON 24 und 25/Bd I). Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluß vom 16. Dezember 1986, 4 Bs 663/86 (ON 32/Bd II), den Beschwerden nicht Folge; es ordnete (gleichfalls) an, daß die Untersuchungshaft bei Gürcü K*** gemäß § 180 Abs. 7 StPO und bei Safiye K*** gemäß § 180 Abs. 2 Z 1 und 2 StPO fortzudauern habe (S 9/Bd II). In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt, daß die (aktenkundigen) Indizien ausreichen, um im Sinn des § 180 Abs. 1 StPO einen dringenden Tatverdacht gegen die (weiterhin eine Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung leugnenden) Beschuldigten zu begründen und daß bei Gürcü K*** mit Recht angenommen wurde, es seien die Haftgründe der Flucht- und Verabredungsgefahr auf Grund bestimmter Tatsachen nicht auszuschließen, während diese Haftgründe auch bei der jugendlichen Beschuldigten Safiye K*** vorliegen, wobei bei ihr der Haftzweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel oder Maßnahmen im Sinn des § 37 JGG nicht erreicht werden könne (S 12/Bd II). Am 23. Jänner 1987 gab sodann die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Erklärung ab, daß kein Grund zur weiteren Verfolgung der Gürcü K*** und der Safiye K*** wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB gefunden werde (§ 109 StPO); weiters wurde beantragt, das Verfahren gegen unbekannte Täter gemäß § 412 StPO abzubrechen (S 3 i verso). Hierauf stellte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck mit Beschluß vom selben Tag das Verfahren gegen beide Beschuldigten gemäß § 109 StPO ein und ordnete zugleich die sofortige Enthaftung der beiden Beschuldigten an (S 3 h); das Verfahren gegen unbekannte Täter wurde mit Beschluß vom 24. Jänner 1987 gemäß § 57 StPO ausgeschieden. Gürcü K*** und Safiye K*** wurden am 23. Jänner 1987 um 16,00 Uhr enthaftet und an die Bundespolizeidirektion Innsbruck überstellt (ON 49 und 50/Bd II). Zugleich mit der Einstellungserklärung äußerte sich die Staatsanwaltschaft dahin, daß der Anspruch der beiden Beschuldigten auf Haftentschädigung abgewiesen werden wolle, da der Verdacht gegen sie nicht entkräftet worden sei (S 3 h).

Der Verteidiger der Erstbeschuldigten Gürcü K*** beantragte mit Eingabe vom 2. Feber 1987 (ON 48/Bd II) die Zuerkennung einer Haftentschädigung, deren Voraussetzungen deshalb vorlägen, weil "weder ein dringender Tatverdacht noch ein entsprechender Haftgrund gegeben" gewesen sei (S 66/Bd II); eine nähere Begründung hiefür enthält dieser Antrag nicht.

Der Verteidiger der Zweitbeschuldigten Safiye K*** stellte mit Eingabe vom 10. Feber 1987 (ON 51/Bd II) den Antrag, die Ratskammer wolle feststellen, daß (in Ansehung der Beschuldigten Safiye K***) "die in § 2 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind" (S 76/Bd II); er macht zum einen geltend, daß die Anhaltung der Zweitbeschuldigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet worden sei, weil

a) genügend Zeit zur Verfügung gestanden sei, um einen richterlichen Haftbefehl zu erwirken, sodaß eine vorläufige Festnahme durch Polizeiorgane nach § 177 Abs. 1 Z 2 StPO unzulässig gewesen sei,

b) die Anhaltung der Zweitbeschuldigten auch deshalb gesetzwidrig gewesen sei, weil die jugendliche Beschuldigte entgegen der Vorschrift des § 177 Abs. 2 StPO nach ihrer Festnahme nicht zu den Voraussetzungen der vorläufigen Verwahrung vernommen worden sei, und

c) letztlich die 48-Stunden-Frist überschritten worden sei, da Safiye K*** am 4. November 1986 um 14,00 Uhr in vorläufige Verwahrung genommen, jedoch erst am 6. November 1986 um 14,45 Uhr dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus eingeliefert worden ist, weshalb die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG gegeben seien; zum anderen wird das Begehren auch auf § 2 Abs. 1 lit. b StEG mit der Begründung gestützt, daß der gegen Safiye K*** bestehende Verdacht entkräftet worden sei. Das Landesgericht Innsbruck legte hierauf die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über diese Anträge, soweit darin teils sinngemäß, teils ausdrücklich Ersatzansprüche gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG geltend gemacht werden, vor. Das Oberlandesgericht Innsbruck erachtete jedoch im Hinblick auf seinen Beschluß vom 16. Dezember 1986 (ON 32/Bd II) den Obersten Gerichtshof gemäß § 6 Abs. 1 StEG zur Entscheidung über beide Anträge berufen.

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG besteht (u.a.) ein Entschädigungsanspruch, wenn die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden ist. Hiebei steht gemäß § 2 Abs. 3 StEG der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienst der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung oder einer Untersuchungshaft vorangegangen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz StEG hat der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verlängert .... hat ...., übergeordnet ist, auf Antrag des Angehaltenen (oder des Staatsanwaltes) durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 leg.cit. bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Vorliegend hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit seinem Beschluß vom 16. Dezember 1986 (ON 32/Bd II) (u.a.) der Haftbeschwerde der Gürcü K*** nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß die über die Genannte verhängte Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 7 StPO fortzudauern habe. Damit hat es die strafgerichtliche Anhaltung der Gürcü K*** im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a StEG "verlängert". Mit dem (ersichtlich auf § 2 Abs. 1 lit. a StEG gegründeten) Vorbringen, es sei weder ein dringender Tatverdacht noch ein entsprechender Haftgrund gegeben gewesen, behauptet Gürcü K*** der Sache nach somit nicht nur eine gesetzwidrige Anhaltung, sondern - jedenfalls sinngemäß - auch eine gesetzwidrige Verlängerung ihrer strafgerichtlichen Anhaltung durch den bezeichneten obergerichtlichen Beschluß. Daher hat über ihren Antrag gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz StEG der Oberste Gerichtshof in erster (und letzter) Instanz zu erkennen, wobei sich die Entscheidungskompetenz - lege non distinguente sowie im Hinblick auf die offensichtliche ratio legis (vgl. 11 Os 112/86 ÖJZ-LSK 1987/26 ) - auf die gesamte Dauer der strafgerichtlichen Anhaltung bezieht.

Der Antrag der Gürcü K*** ist jedoch nicht berechtigt. Entgegen dem - im übrigen unsubstantiierten und in keiner Weise näher begründeten - Antragsvorbringen bestand nach der Aktenlage sowohl im Zeitpunkt der Festnahme als auch im Zeitpunkt der Verhängung und Aufrechterhaltung der Haft gegen Gürcü K*** ein (hinreichender bzw. dringender) Tatverdacht (im Sinn der §§ 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StPO). Dabei kommt es allein auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der erwähnten Anordnungen an; nachträglich hervorgekommene Umstände müssen außer Betracht bleiben (9 Ns 3/87). Zu Recht wurde in Ansehung der Beschuldigten Gürcü K*** nach der Aktenlage aber auch davon ausgegangen, daß das Vorliegen der im § 180 Abs. 2 Z 1 und Z 2 StPO angeführten Haftgründe in den maßgeblichen Zeitpunkten nicht auf Grund bestimmter Tatsachen auszuschließen gewesen ist (§ 180 Abs. 7 StPO). Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf verwiesen, daß die Genannte während ihrer Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Innsbruck versuchte, durch einen Kassiber die Mitbeschuldigte Safiye K*** entsprechend zu beeinflussen (vgl. S 413 ff/Bd I) und solcherart die Wahrheitsfindung zu erschweren.

Mithin war festzustellen, daß in Ansehung der Gürcü K*** die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG nicht vorliegen.

Die Zweitbeschuldgte Safiye K*** erblickt Gesetzwidrigkeiten ausschließlich in bezug auf ihre vorläufige Festnahme gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, macht somit weder ausdrücklich noch dem Sinne nach eine vom Gerichtshof zweiter Instanz zu verantwortende Gesetzwidrigkeit geltend. Daher ist eine Kompetenz des Obersten Gerichtshofes gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz StEG zur Entscheidung über den Antrag der Genannten (als erste und letzte Instanz) nicht gegeben. Über den Antrag wird daher (in erster Instanz) das Oberlandesgericht Innsbruck (als der dem Landesgericht Innsbruck übergeordnete Gerichtshof) zu erkennen haben (vgl. 11 Os 105, 106/82 = EvBl. 1983/147).

Anmerkung

E11665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120NS00002.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0120NS00002_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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