Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing. Istvan H***, Techniker, Wien 4., Argentinierstraße 41a, vertreten durch Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers Ing. Istvan H*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.Juli 1987, GZ 44 R 77/87-7, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.Juni 1987, GZ Jv 1048-17c/87-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wies die Anträge auf Ablehnung des Richters dieses Gerichtes Dr. Ferdinand L*** wegen Befangenheit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.
Das Verfahren bei Ablehnung von Richtern richtet sich in Außerstreitsachen nach den - für alle bürgerlichen Rechtssachen und nicht nur für Zivilprozesse geltenden - Vorschriften der §§ 19 bis 25 JN. Damit gilt auch für den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren in Außerstreitsachen § 24 Abs 2 JN, so daß ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nicht zulässig ist (SZ 18/6; SZ 33/71; JBL 1966, 45, RZ 1967, 15 und 71; EvBl 1968/429; SZ 42/74; SZ 54/96).
Das unzulässige Rechtsmittel des Ablehnungswerbers ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E11769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00579.87.0915.000Dokumentnummer
JJT_19870915_OGH0002_0040OB00579_8700000_000