TE OGH 1987/9/15 4Ob570/87

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16.Mai 1970 geborenen Romana R***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef R***, Pensionist, 9500 Villach, Meister-Erhard-Allee 5 a, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und Dr. Wolfgang F***, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 29.Juni 1987, GZ 2 R 267/87-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 14.Mai 1987, GZ P 379/70-55, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 6.Juni 1986 hat das Erstgericht den Antrag des Vaters, das Ruhen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der mj. Romana R*** - seiner ehelichen Tochter - festzustellen, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, daß die Minderjährige noch nicht selbsterhaltungsfähig sei.

Am 27.Jänner 1987 beantragte die Mutter, den mit S 2.200,-- festgesetzten Unterhaltsbetrag ab 1.Februar 1987 auf S 2.800,-- zu erhöhen.

Der Vater sprach sich dagegen aus. Er sei krank und daher nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Überlandkraftfahrer auszuüben. Da er diesen Beruf auch nicht mehr werde aufnehmen können, habe er einen Antrag auf Frühpension gestellt. Im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse und seine Sorgepflichten sei der Erhöhungsantrag unberechtigt.

Das Erstgericht hat den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. Februar 1987 antragsgemäß mit S 2.800,-- pro Monat festgesetzt. Der Vater befinde sich zwar seit 12.Jänner 1987 im Krankenstand, habe jedoch bis 22.März 1987 das Entgelt fortgezahlt erhalten (S 12.299,80 im Jänner, S 11.380,-- im Februar und S 9.201,40 im März 1987). Seit 23.März 1987 erhalte er ein Krankengeld in der Höhe von monatlich S 14.519,70. Die Mutter der Minderjährigen habe bis 27. Februar 1987 als Serviererin S 5.224,-- monatlich netto verdient. Seither sei sie im Krankenstand und beziehe ein tägliches Krankengeld von S 108,--. Sie habe auch noch für ein weiteres Kind zu sorgen. Bei den festgestellten Einkommensverhältnissen sei der Vater in der Lage, den begehrten monatlichen Unterhaltsbetrag zu zahlen. Die Bedürfnisse der Minderjährigen seien im Hinblick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten und die mit dem Schulbesuch verbundenen Auslagen gestiegen.

Das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters sei von den derzeitigen Verhältnissen und nicht von möglichen zukünftigen Entwicklungen auszugehen. Sollten sich die Einkommensverhältnisse des Vaters verschlechtern, dann könne er einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages stellen. Soweit sich der Vater gegen den nunmehrigen Ausbildungsgang der Minderjährigen wende, mache er eine unzulässige Neuerung geltend, weil er in erster Instanz ausschließlich Tatsachen über seine Leistungsfähigkeit, nicht aber über die Bedarfsseite vorgetragen habe.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, das Rekursgericht hätte auf seine Rekursausführungen, die Minderjährige schlage Arbeitsplätze aus und habe nunmehr einen bereits erfolglos abgebrochenen Ausbildungsvorgang neuerlich aufgenommen, eingehen müssen.

Die Rüge der Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen und damit der Nichtberücksichtigung neu vorgebrachter Umstände bei der Unterhaltsbemessung - zu der auch die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit gehört (EFSlg 37.307; EFSlg 39.731) - betrifft eine Verfahrensfrage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex (EFSlg 35.023; EFSlg 37.339); der Revisionsrekurs ist daher nicht schon aus dem Grunde des § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Gemäß § 16 AußStrG kann aber gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ein weiteres Rechtsmittel nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nullität (Nichtigkeit) ergriffen werden; keiner dieser Anfechtungsgründe ist hier gegeben:

Im vorliegenden Verfahren über den Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter hat der Vater in erster Instanz nur Umstände vorgetragen, die seine Leistungsfähigkeit betreffen. Auch im außerstreitigen Rekursverfahren können die Parteien nicht solche Tatsachenbehauptungen nachholen, die sie bisher noch nicht aufgestellt haben (EFSlg 44.518; SZ 47/141; SZ 46/88). Bei den im Unterhaltsbemessungsverfahren erstmals im Rekurs aufgestellten Tatsachenbehauptungen über den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen handelt es sich somit tatsächlich um unzulässige Neuerungen, auf die das Rekursgericht nicht einzugehen hatte. Schon deshalb, weil der gerügte Verfahrensverstoß nicht vorliegt, bleibt für die Annahme einer Nichtigkeit kein Raum. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen (SZ 43/228; SZ 47/105; SZ 51/141).Eine Aktenwidrigkeit macht der Revisionsrekurswerber nicht geltend.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E11759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00570.87.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19870915_OGH0002_0040OB00570_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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