Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** W***, vertreten durch Dr. Klaus Messiner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ingeborg R***, Kantinenpächterin,
9400 Wolfsberg, Obere Stadt 23, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1987, GZ 3 R 267/87-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, welche die Passivlegitimation der Beklagten bejaht haben, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (EvBl. 1987/133); auch die Entscheidung MietSlg. 33.365 spricht in Wahrheit nicht gegen, sondern für die Annahme der Passivlegitimation der Beklagten, weil eben das Eintrittsrecht eines Dritten, nämlich der mj. Gerda R***, verneint wurde.
Anmerkung
E11770European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB01517.87.0915.000Dokumentnummer
JJT_19870915_OGH0002_0040OB01517_8700000_000