Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zeitungsverlag D*** & F*** Gesellschaft mbH & Co, 1190 Wien, Muthgasse 2, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1./ L*** Gesellschaft mbH, 4020 Linz, Landstraße 41, 2./ "korrekt"-L*** R*** Zeitungsverlag Gesellschaft mbH, 4020 Linz, Prechtlerstraße 21, beide vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12. Februar 1987, GZ 5 R 14/87-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 10. Dezember 1986, GZ 8 Cg 371/86-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.040,84 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 1.276,44 S Umsatzsteuer) sowie die mit 16.837,75 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 1.530,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung", die in Oberösterreich in Form einer Mutationsausgabe unter der Bezeichnung "Oberösterreich-Krone" erscheint. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin verschiedener Regional- und Bezirkswochenzeitungen, nämlich der "Kremstaler Rundschau", der "Mühlviertler Nachrichten", der "Rieder Volkszeitung", des "Vöcklabrucker Wochenspiegels", der "Welser Zeitung" und der "Neuen Warte am Inn"; die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "korrekt-Linzer Rundschau". Die Impressa der Zeitungen, deren Medieninhaber die Beklagten sind, enthalten durchwegs einen Vermerk, wonach es sich um eine Regionalausgabe der "Oberösterreich Rundschau" für den jeweiligen Bezirk handle.
In dem vom Verband österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger herausgegebenen Handbuch "Österreichs Presse - Werbung - Graphik 80" findet sich auf S 107 folgendes Inserat:
"Mit uns decken Sie Österreich ab. Die jetzt 6 Regionalausgaben der OÖ. Rundschau und die enge Verbundenheit unserer rund 310.000 Leser zu den einzelnen Regionalzeitungen garantieren den Erfolg Ihrer Werbebotschaft. Inserate bringen dort Erfolg, wo sie aufmerksam gelesen werden! OÖ. Rundschau". Auf Seite 108 ff. wird die "OÖ. Rundschau" unter Anführung von sechs Regionalausgaben vorgestellt, deren unterschiedlich hohe Verkaufspreise und Erscheinungstage genannt werden.
Im "Presse-Handbuch 1986" des Verbandes Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger ist auf Seite 115 ein Inserat mit folgendem Text eingeschaltet:
"Kurz und bündig: Über 600.000 Leser pro Nummer! Wo gibt's das sonst in Oberösterreich?.
1.
OÖ-Rundschau: Über 600.000 Leser in OÖ.
2.
OÖ.Krone: 455.000 Leser pro Nummer.
3.
OÖ-Nachrichten: 283.000 Leser pro Nummer" (bei der "OÖ-Krone" und den "OÖ-Nachrichten" wird auf die Randbemerkung "lt. MA 85" verwiesen). Unterhalb dieses Textes steht in weißen Buchstaben auf schwarzem Untergrund: "OÖ-Rundschau", darunter in kleinerem Druck:
"korrekt-Rundschau, Kremstaler Rundschau, Mühlviertler Nachrichten, Neue Warte am Inn, Rieder Volkszeitung, Salzkammergut Zeitung, Steyrer Zeitung, Vöcklabrucker Wochenspiegel und Welser Zeitung".
Den Abschluß bildet der Satz: "Über 600.000 Leser. 7 Tage lang."
Auf Seite 116 wird die "OÖ-Rundschau" vorgestellt; im Anschluß daran werden als Regionalausgaben sieben Wochenzeitungen unter Anführung ihrer Verkaufspreise und Erscheinungstage angeführt. Die ab 17. Oktober 1985 gültige Preisliste 85/86 der Beklagten enthält auf dem Titelblatt folgenden Text:
"Welches Inserat wo, wann, wieviel kostet. OÖ Rundschau. Über 600.000 Leser. 7 Tage lang".
Auf den Seiten 2 und 3 wird unter Nennung von neun Wochenzeitungen ein "OÖ-Rundschau-Tarif", nämlich ein Kombinationsanzeigentarif für eine Anzeigeneinschaltung in den "9 Regionalausgaben der OÖ.R" genannt. Die Seiten 4 und 5 stellen das "Magazin-OÖ. Rundschau" vor und nennen die Konditionen für eine Anzeigeneinschaltung in dieser Beilage.
Auf Seite 6 heißt es u.a.:
"Die OÖ-Rundschau ist das richtige Medium für Sie. Weil unsere Wochenzeitungen jeden Donnerstag, und damit vor den Haupteinkaufstagen erscheinen.
Die OÖ-Rundschau erreicht jetzt alle Haushalte von Linz. Die Linzer Rundschau vereint mit Korrekt ist die einzige Zeitung, die jede Woche jeden Haushalt im Großraum Linz erreicht, sodaß auch in Orten über 50.000 Einwohner eine optimale Abdeckung gewährleistet ist.
Die OÖ-Rundschau wird besonders intensiv gelesen ...."
Auf S 7 wird unter der Überschrift "Die Rundschau und Oberösterreich" das Bundesland Oberösterreich graphisch mit einer Unterteilung in die jeweiligen Erscheinungsgebiete der neun Wochenzeitungen dargestellt; auf den Seiten 8 bis 16 werden diese 9 Wochenzeitungen im einzelnen vorgestellt. Auf Seite 19 sind die Verlagsbedingungen abgedruckt; als Gerichtsstand wird für die einzelnen Zeitungen der jeweilige Erscheinungsort angeführt; für die "OÖ-Rundschau" wird Linz genannt.
Die vierte Umschlagseite nennt die Titel der 9 Wochenzeitungen und darunter - durch eine Umrandung hervorgehoben - die Worte "OÖ-Rundschau". Die letzte Zeile lautet: "Über 600.000 Leser. 7 Tage lang".
Die Wochenzeitung "korrekt-Linzer-Rundschau" wird zumindest seit Jänner 1986 regelmäßig und unaufgefordert unentgeltlich an Haushalte in Linz verteilt. Diese Zeitung wirbt für die Einschaltung von Inseraten damit, daß sie "mit 220.000 Lesern in Linz und Umgebung eine Reichweite von 91 %" habe, "daher in diesem Gebiet mit Abstand der führende Werbeträger" sei.
Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, den Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens, längstens aber bis 31. Dezember 1987, mit einstweiliger Verfügung ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu verbieten
a) die Veröffentlichung von Leserzahlen oder Reichweiten unter dem Titel OÖ-Rundschau, wenn es eine periodische Druckschrift mit diesem Titel nicht gibt und wenn hiebei Leserzahlen oder Reichweiten periodischer Druckschriften verschiedener Medieninhaber oder Leserzahlen oder Reichweiten solcher periodischer Druckschriften zusammengefaßt oder addiert werden, deren Medieninhaber zwar nur eine der Beklagten ist, die aber nicht Mutationsausgaben einer Stammausgabe einer periodischen Druckschrift mit bloß in bezug auf lokales Geschehen geändertem redaktionellen Inhalt sind, sowie
b) die Veröffentlichung von Leserzahlen oder Reichweiten jener periodischen Druckschriften, deren Medieninhaber die Beklagten sind, wenn hiebei Leserzahlen oder Reichweiten von Kaufzeitungen mit Leserzahlen oder Reichweiten solcher periodischer Druckschriften, die (auch) unentgeltlich verteilt werden, vermengt werden. Da es keine Zeitung mit dem Titel "Oberösterreich Rundschau" gebe, sei es wettbewerbswidrig, wenn die Beklagten die unter verschiedenen Bezeichnungen erscheinenden Wochenschriften - bei welchen es sich keineswegs um bloße Mutationsausgaben einer einzigen Stammausgabe handle - in der Werbung zu einer Einheit zusammenfaßten und damit eine unter dem Zeitungstitel "Oberösterreichische Rundschau" gar nicht existierende Druckschrift zu einer solchen mit der größten Verbreitung in Oberösterreich "hochstilisierten". Auch die Druckschrift "korrekt-Linzer-Rundschau", für die eine andere juristische Person (die Zweitbeklagte) Medieninhaber sei, werde gleichwohl in diese "Rundschauzahlen" miteinbezogen. Dazu komme, daß zumindest ein Teil der jeweiligen Ausgabe des letztgenannten Blattes nicht verkauft, sondern unentgeltlich an die Haushalte in Linz und Umgebung verteilt werde. Eine solche Vermengung der Leserzahlen von Kauf- und Gratiszeitungen sei aber unzulässig. Gerade für die Werbewirtschaft mache es sehr wohl einen Unterschied aus, ob eine Zeitung gelesen oder nur durchgeblättert werde. Dabei sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß eine Zeitung, die man gerade des Lesens wegen kaufe, auch tatsächlich gelesen und nicht nur uninteressiert durchgeblättert werde, während bei Druckschriften, die den Haushalten unaufgefordert vor die Tür geworfen werde, angenommen werden dürfe, daß sie das Publikum zwar möglicherweise flüchtig durchblättern, nicht aber ihren Inhalt wirklich zur Kenntnis nehmen werde. Die Vermengung der Leserzahlen von Kauf- und Gratiszeitungen verstoße gegen §§ 1 und 2 UWG.
Die Beklagten beantragten, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Titel "Oberösterreich Rundschau" scheine nicht nur in der Beilage "Magazin" auf, sondern auch an vielen anderen Stellen der einzelnen Regionalausgaben. Die von der Klägerin beanstandeten Werbebehauptungen seien schon deshalb nicht zur Irreführung geeignet, weil jeweils ausdrücklich angeführt werde, daß hier mehrere Regionalausgaben zusammengezählt würden. Der Begriff "Oberösterreich Rundschau" habe seit mehr als einem Jahrzehnt Verkehrsgeltung; sämtliche Medienanalysen der letzten Jahre gingen von der Existenz einer "Oberösterreich Rundschau" aus. Das Zusammenzählen von Zeitungen, die unter verschiedenen Titeln erscheinen, sei ein durchaus üblicher Vorgang.
Es treffe zu, daß ein Teil der jeweiligen Ausgabe der "korrekt-Linzer-Rundschau" unentgeltlich an Haushalte in Linz verteilt werde; nach heute ganz einhelliger Auffassung werde aber als "Leser" derjenige verstanden, der eine Zeitung oder Zeitschrift gelesen oder durchgeblättert und damit die Chance gehabt habe, mit der in ihr enthaltenen Werbung in Kontakt zu kommen. Auch bei gekauften Zeitungen werde der Anzeigenteil nur von solchen Personen durchgelesen, die ein konkretes Interesse an diesen Inseraten haben. Dieser Personenkreis lese jedoch die ihm zur Verfügung stehenden Inserate unabhängig davon, ob er für die Zeitung gezahlt habe oder nicht. Die verbleibenden Personen, die sich für die ihnen gratis zur Verfügung gestellte Zeitung nicht interessierten, würden in der Leseranalyse ohnedies nicht als Leser berücksichtigt. Ob eine Zeitung verkauft oder verschenkt werde, sei schon deshalb unerheblich, weil eine Zeitung, die ein Familienmitglied gekauft habe, möglicherweise auch von den sonst im Haushalt lebenden Personen gelesen oder durchgeblättert werde; diese "Mitleser" könnten aber gleichfalls nicht in die Gruppe derer eingereiht werden, die eine Zeitung gekauft haben. Im Durchschnitt seien je Haushalt drei bis fünf solcher "Mitleser" anzutreffen. Auch die Klägerin werbe mit Leserzahlen, die nach den anerkannten Regeln der Medienanalyse erhoben worden seien. Für die werbungstreibende Wirtschaft sei die Leseranalyse die aussagekräftigste Information. Die Optima-Analyse 1985 sei eine nach dem letzten Stand der Wissenschaft erstellte Medienanalyse. Da die von der Klägerin bekämpften Werbeeinschaltungen vor mehr als einem halben Jahr erschienen seien, werde auch der Einwand der Verjährung erhoben.
Der Erstrichter wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Er traf Feststellungen darüber, an welchen Stellen der einzelnen Wochenzeitungen der Titel "OÖ Rundschau" angeführt ist, daß die "Optima-Analyse 85" von der Existenz einer "OÖ Rundschau" ausgeht, die Druckschrift "korrekt-Linzer-Rundschau" zumindest teilweise unentgeltlich in Linz verteilt wird und in "Feichtingers Medienhandbuch" 1985 und 1986, im Pressehandbuch 1984 und 1986 sowie im Handbuch "Österreichs Presse, Werbung und Graphik 80" die "OÖ Rundschau" mit ihren Regionalausgaben angeführt wird. Rechtlich vertrat er folgende Auffassung:
Im Provisorialverfahren sei bescheinigt, daß der Titel "OÖ Rundschau" in den angeführten Regionalausgaben vom 6. November 1986 und in verschiedenen Medienbüchern und Medienanalysen aufscheine. Ob es die "OÖ Rundschau" tatsächlich gibt, werde erst im Hauptverfahren geklärt werden können. Es treffe auch nicht zu, daß unentgeltlich verteilte Druckschriften wie "korrekt-Linzer-Rundschau" nur flüchtig durchgeblättert würden, ohne daß der Leser ihren Inhalt wirklich zur Kenntnis nehme. In der Vermengung der Leserzahlen von Kauf- und Gratisdruckschriften liege somit kein Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, daß es das erste "wenn" im Punkt a) durch das Wort "solange" ersetzte; es sprach aus, daß der Wert eines jeden der beiden Beschwerdegegenstände 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es nahm zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Tatsachen als bescheinigt an:
Die "Mühlviertler Rundschau" (Untertitel: Regionalausgabe der OÖ. Rundschau) vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 10 S, Umfang ohne Beilage 64 Seiten) weist laut Impressum auf S 64 als Medieninhaber (Verleger) die Erstbeklagte aus und bezeichnet sich dort als Regionalausgabe der "Oberösterreichischen Rundschau" für das Mühlviertel. Diese Wochenzeitung enthält auf den Seiten 2 und 42 bis 45 Berichte unter der Überschrift "OÖ. Rundschau", auf den Seiten 3 und 4 Berichte unter der Überschrift "Mühlviertler Rundschau", auf den Seiten 5 bis 16 Berichte unter der Überschrift "Urfahrer Rundschau", auf den Seiten 17 bis 24 Berichte unter der Überschrift "Freistädter Rundschau", auf den Seiten 25 bis 32 Berichte unter der Überschrift "Perger Rundschau", auf den Seiten 33 bis 41 Berichte unter der Überschrift "Rohrbacher Rundschau" sowie - nach einem Anzeigenteil - auf den Seiten 56 ff. eine "Sport-Rundschau". Die Seite 1 weist eine eigene Lokalberichterstattung auf. Die Beilage "Magazin" trägt als Untertitel den Zusatz "OÖ. Rundschau", ebenso sind die meisten Seiten dieser Beilage mit "Oö. Rundschau" überschrieben (Beilage F). Auch die Wochenzeitung "Kremstaler Rundschau" (Untertitel: Die Zeitung für den Bezirk Kirchdorf) vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 8 S, Umfang ohne Beilage 40 Seiten) weist laut Impressum auf S 4 als Medieninhaber (Verleger) die Erstbeklagte aus; sie bezeichnet sich dort als Regionalausgabe der "Oberösterreichischen Rundschau" für den Bezirk Kirchdorf. Die Seiten 2 und 23 bis 26 tragen die Überschrift "OÖ. Rundschau", während die übrigen Seiten der Regionalberichterstattung, insbesondere unter der Rubrik "Aus den Gemeinden" der jeweiligen Gemeindeberichterstattung, dienen. Auf den Seiten 28 ff folgt der "Kremstaler Rundschau Kleinanzeiger", schließlich auf den Seiten 37 bis 40 die Sportberichterstattung; dabei ist die Seite 40 mit "Sport-Rundschau" und dem Untertitel "Die Zeitung für den Bezirk Kirchdorf" überschrieben. Beigelegt ist wiederum das vorgenannte "Magazin" (Beilage G).
Die Wochenzeitung "Rieder Volkszeitung" vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 10 S, Umfang ohne Beilage 48 Seiten) nennt auf Seite 4 die Erstbeklagte als Medieninhaber (Verleger) und bezeichnet sich dort als Regionalausgabe der "Oberösterreichischen Rundschau" für das Innviertel und den Bezirk Grieskirchen. Sie enthält auf den Seiten 2, 14 und 15 eine unter der Überschrift "OÖ. Rundschau" stehende Berichterstattung; eine regionale Berichterstattung bringt sie auf S. 1, sodann unter der Überschrift "Inn- und Hausruckviertel" auf den Seiten 3 und 4, unter der Überschrift "Rieder Rundschau - Bezirk Ried" auf den Seiten 5 bis 9 und unter der Überschrift "Braunauer Rundschau - Bezirk Braunau" auf den Seiten 10 bis 12. Dann folgt - nach einer Seite "Politik & Zeitgeschehen" sowie zwei Seiten "Wirtschaft" - ein Anzeigenteil und auf den Seiten 28 bis 32 die lokale Sportberichterstattung. Der zweite Teil dieser Zeitung ist auf den Seiten 33 bis 38 überschrieben mit "Schärdinger Rundschau", Untertitel: "Die Zeitung für den Bezirk Schärding". Sie enthält sodann auf den Seiten 40 bis 43 die "Grieskirchner Rundschau" und schließlich auf den Seiten 45 bis 48 eine "Freizeit-Rundschau" mit der auf Seite 46 eingeschobenen "Kino-Rundschau". Beigelegt ist wieder das "Magazin" (Beilage H). Die Wochenzeitung "Welser Zeitung (WZ)" vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 10 S, Umfang ohne Beilage 44 Seiten) führt im Impressum auf Seite 4 als Medieninhaber (Verleger) die Erstbeklagte an und bezeichnet sich dort als eine Regionalausgabe der "Oberösterreichischen Rundschau" für die Stadt Wels, Bezirk Wels-Land, Hausruck- und Traunviertel. Sie enthält auf den Seiten 2, 27 und 28 eine Berichterstattung unter der Überschrift "OÖ. Rundschau", auf Seite 1 eine regionale Berichterstattung, auf den Seiten 3 bis 10 eine solche unter der Überschrift "Wels-Stadt", auf den Seiten 11 bis 13 unter der Überschrift "Bezirk Wels-Land", auf den Seiten 14 bis 17 unter der Überschrift "Lambach und Umgebung", auf Seite 18 unter der Überschrift "Kremsmünster und Umgebung" und auf Seite 19 unter der Überschrift "Neuhofen und Umgebung". Im zweiten Teil der Zeitung ist die Berichterstattung zunächst überschrieben mit "Grieskirchner Rundschau" - Die Zeitung für den Bezirk Grieskirchen - (Seiten 29 bis 33), dann mit "Eferdinger Rundschau" (Seiten 34 und 35); schließlich folgt die lokale Sportberichterstattung, auf der letzten Seite überschrieben mit "Sport-Rundschau" (Untertitel: Welser Zeitung Nr. 45, 6. November 1986). Weiters ist wieder die vorgenannte Beilage "Magazin" enthalten (Beilage I).
Die Wochenzeitung "Neue Warte am Inn" (Unabhängige Wochenzeitung für Oberösterreich mit den Nachrichten aus dem Salzburger Flachgau) vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 10 S, Umfang ohne Beilage 36 Seiten) bezeichnet im Impressum auf Seite 32 als Medieninhaber (Verleger) die "T***-S*** Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Linz, Rudigierstraße 5-7" und als "Verwaltung" die Erstbeklagte; sie bezeichnet sich dort als Regionalausgabe der OÖ. Rundschau für den Bezirk Braunau und angrenzende Gebiete. Diese Wochenzeitung enthält auf den Seiten 2, 33 bis 36 eine Berichterstattung unter der Überschrift "OÖ. Rundschau", außerdem Regionalberichte, teils unter der Überschrift "Gemeinde-" bzw. "Stadtnachrichten", und auf den Seiten 29 bis 32 eine lokale Sportberichterstattung unter dem Titel "Sport-Rundschau", schließlich wieder als Beilage das "Magazin" (Beilage J).
Die Wochenzeitung "Vöcklabrucker Wochenspiegel" (unabhängig, überparteilich) vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 10 S, Umfang ohne Beilage 40 Seiten) nennt im Impressum auf Seite 4 die Erstbeklagte als Medieninhaber (Verleger) und bezeichnet sich dort als Regionalausgabe der "OÖ. Rundschau" für den Bezirk Vöcklabruck. Sie enthält auf den Seiten 2, 26 und 27 eine Berichterstattung unter dem Titel "OÖ. Rundschau", sonst eine Regionalberichterstattung, auf Seite 18 einen "Freizeit-Wochenspiegel", auf den Seiten 28 bis 32 eine - auf Seite 32 mit "Sport-Rundschau" überschriebene - regionale Sportberichterstattung und schließlich wiederum die Beilage "Magazin" (Beilage K).
Die Wochenzeitung "korrekt" Wochenzeitung für den Großraum Linz - "Linzer Rundschau" vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 15 S, Umfang ohne Beilage 64 Seiten) nennt unmittelbar neben dem Verkaufspreis und dem Zeitungstitel eine Auflage von 107.000. Sie weist im Impressum auf Seite 63 als Medieninhaber (Verleger) die Zweitbeklagte aus, bezeichnet sich dort als Regionalausgabe der Oberösterreichischen Rundschau und enthält auf den Seiten 2, 16, 17, 22, 27 und 28 eine Berichterstattung unter der Überschrift "OÖ Rundschau", während die übrige, bei weitem überwiegende Berichterstattung mit "korrekt - Linzer Rundschau" oder "Linzer Rundschau - korrekt" und zumeist auch mit einem Hinweis auf die besondere Art der Berichterstattung (Gericht, Aktuelles, Rampenlicht, Gastro, Stadtteil Urfahr etc.) überschrieben ist. Einen wesentlichen Teil dieser Zeitschrift (Seite 34 - 63) nimmt der "korrekt - Linzer Rundschau kleinanzeiger" (für kostenlose-private Klein-Anzeigen) ein (Kupons für Anzeigen auf Seite 63). Beigelegt ist wiederum das bereits genannte "Magazin" (Beilage L). Die Wochenzeitung "Salzkammergut Zeitung" vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 10 S, Umfang ohne Beilage 40 Seiten) weist im Impressum auf Seite 39 als Medieninhaber und Herausgeber den Preßverein Konsortium Salzkammergut aus, bezeichnet sich weder dort noch im Untertitel als Regionalausgabe der OÖ. Rundschau und enthält auch sonst keine mit "OÖ. Rundschau" oder einer ähnlichen Bezeichnung überschriebenen Berichte, jedoch wiederum die Beilage "Magazin" OÖ Rundschau (Beilage M).
Die Wochenzeitung "Steyrer Zeitung" vom 6. November 1986 (Verkaufspreis 9 S, Umfang ohne Beilage 32 Seiten) nennt im Impressum auf Seite 29 als Verleger und Herausgeber die Steyrer Zeitung Verlagsgesellschaft mbH und bezeichnet sich weder dort noch im Untertitel als Regionalausgabe der OÖ. Rundschau. Sie enthält keine mit "Rundschau" überschriebenen Berichte, verfügt aber über eine eigene, 32 Seiten umfassende Beilage, von der nur ein Teil mit dem mehrfach genannten "Magazin" ident ist (Beilage M). Von diesen 9 Wochenzeitungen erscheinen 6 im Format von 280 x 400 mm, während sich die "korrekt - Linzer-Rundschau", die "Mühlviertler Rundschau" und die "Kremstaler Rundschau", ferner das "Magazin" (OÖ. Rundschau) und die Beilage zur "Steyrer Zeitung" des Formats von 204 x 275 mm bedienen (Beilage A u.a.). Die mit "OÖ. Rundschau" überschriebene Berichterstattung all dieser Wochenzeitungen ist eine idente überregionale Berichterstattung; bei der Druckgestaltung werden lediglich Änderungen wegen des unterschiedlichen Zeitungsformats vorgenommen. Die Beilage "Magazin" (OÖ Rundschau) umfaßt 24 Seiten. In der Broschüre "Die Presse in Oberösterreich, Handbuch 1984", herausgegeben vom Österreichischen Pressebüro Linz (Beilage 1), wird im Abschnitt "Wochenpresse" auf Seite 17 der graphisch entsprechend gestaltete Titel "OÖ. Rundschau" genannt; daneben werden angeführt:
"OÖ. Rundschau Zentralredaktion - Regionalausgaben: Linzer Rundschau, Mühlviertler Nachrichten, Rieder Volkszeitung, Vöcklabrucker Wochenspiegel, Welser Zeitung, Neue Warte am Inn". Auf den vorhergehenden Seiten werden diese Wochenzeitungen einzeln vorgestellt. Bei der damals noch selbständigen Zeitung "korrekt" handelte es sich um eine monatlich erscheinende Publikation (S 19). Im "Presse Handbuch Oberösterreich 1984", Verlag Josef F*** Erben, Linz (Beilage 2), ist auf Seite 23 (ohne Anführung eines eigenen graphisch gestalteten Zeitungstitels) die "OÖ. Rundschau (Zentralredaktion)" mit den vorgenannten 6 Regionalausgaben angeführt, während auf den Seiten 19 ff die einzelnen Wochenzeitungen mit ihrem Zeitungstitel vorgestellt werden und auf Seite 37 als eigene, monatlich erscheinende Publikation die "Korrekt-Zeitung" genannt wird.
In "F*** Medienhandbuch Oberösterreich 1985" (Beilage 6) wird auf Seite 21 die "OÖ. Rundschau (Zentralredaktion)" mit den vorgenannten 6 Regionalausgaben genannt, ferner die Reichweite, die Druckauflage und der Anzeigenpreis. Sodann folgen unter graphischer Darstellung des jeweiligen Zeitungstitels die 6 Wochenzeitungen jeweils nur mit Nennung des Anzeigenpreises, nicht jedoch der Reichweite und der Druckauflage. Die "Korrekt-Zeitung" wird nach wie vor als eigene Monatszeitschrift genannt.
In "F*** Medienhandbuch Oberösterreich 1986" (Beilage ./5) wird der Begriff "OÖ. Rundschau" graphisch in der Art eines Zeitungstitels gestaltet (Seite 17) und daneben angeführt:
"OÖ. Rundschau (Zentralredaktion) - Regionalausgaben: Korrekt/Linzer Rundschau, Kremstaler Rundschau, Mühlviertler Nachrichten, Rieder Volkszeitung, Vöcklabrucker Wochenspiegel, Welser Zeitung, Neue Warte am Inn". Dann folgt eine Vorstellung dieser einzelnen Wochenzeitungen, jeweils mit dem Hinweis darauf, daß es sich um "Regionalausgabe" der OÖ Rundschau handelt.
Im Handbuch "Österreichs Presse - Werbung - Graphik 80" wird auf Seite 88 für die "NÖN (NÖ Nachrichten)" und deren Regionalausgaben jeweils der Verkaufspreis genannt. Sodann folgt eine Aufzählung von 26 Regionalausgaben, wobei unter "Redaktion, Verwaltung, Eigentümer, Herausgeber und Verleger" jeweils das NÖ. Pressehaus angeführt ist. Der Verkaufspreis betrug einheitlich 7 S.
Auch im Pressehandbuch 1986 wird für die "NÖN" und ihre Regionalausgaben ein einheitlicher Preis (12 S) und ein einheitlicher Medieninhaber, Verleger usw bekanntgegeben (S 106 ff). In der Optima-Analyse 85, Jänner bis November (Beilage E), werden u.a. als Wochenzeitungen genannt die "NÖN-NÖ. Nachrichten", die "OÖ. Rundschau", die "Salzburger Woche" und die "Sonntagspost/Wochenpost". Dazu wird folgendes erklärt:
"OÖ. Rundschau: das ist - Vöcklabrucker Wochenspiegel, Linzer Rundschau, Welser Zeitung, Mühlviertler Nachrichten, Rieder Volkszeitung, Neue Warte am Inn, Salzkammergut Zeitung, Steyrer Zeitung.
Salzburger Woche: das ist Flachgauer Nachrichten, Tennengauer Nachrichten, Pinzgauer Nachrichten, Pongauer Nachrichten, Lungauer Nachrichten.
Wochenpost: das ist - Obersteiermärkische Wochenpost, Oststeiermärkische Wochenpost, Süd-West-Steiermärkische Wochenpost, Grazer Wochenpost."
Die Testpersonen werden bei dieser Analyse befragt, wieviele von 12 Nummern dieser und anderer Wochen-, 14-Tages- und Monatszeitungen durchgelesen und im allgemeinen durchgeblättert wurden. Andere Fragen beziehen sich auf Gratiszeitungen, so (nach den Erläuterungen im Fragebogen) auf die monatlich erscheinende Zeitschrift "korrekt"; auch hier wird nach dem Lesen oder Durchblättern gefragt.
Das Presse-Handbuch 1986 (Beilage 4) nennt auf Seite 122 als "Salzburger Woche" 5 Wochenzeitungen für das Salzburger Land, nämlich die Flachgauer, Tennengauer, Pongauer, Lungauer und Pinzgauer Nachrichten, jeweils - abgesehen von der Gaubezeichnung - übereinstimmend bei Zeitungstitel, Verkaufspreis und Medieninhaber (Verleger).
Das gleiche trifft auch auf die (Grazer, Oststeirische, Obersteirische, Süd-West-Steirische) "Wochenpost" zu. Diesen Sachverhalt beurteilte das Gericht zweiter Instanz rechtlich wie folgt:
Derzeit gebe es keine (Wochen-)Zeitung mit dem Titel "OÖ. Rundschau"; diese Bezeichnung werde vielmehr in den aufgezählten Wochenzeitungen nur für die überregionale Berichterstattung und für die Beilage, im Fall der "Steyrer Zeitung" für einen Teil der Berichte in der Beilage verwendet. Angesichts der Benützung des Wortes "Rundschau" auch in anderem Zusammenhang, etwa für die jeweilige Bezirks- oder Ortsberichterstattung, für die "Sport-Rundschau" udgl., werde für den unbefangenen Leser mit dem Wort "OÖ. Rundschau" nur auf die überregionale, also oberösterreichweite Bedeutung der Berichterstattung hingewiesen. Davon abgesehen trete der Umfang dieser "OÖ. Rundschau" gegenüber der regionalen Berichterstattung deutlich in den Hintergrund. Auch der nur im verhältnismäßig klein gedruckten Impressum der meisten der 9 genannten Wochenzeitungen enthaltene Hinweis darauf, daß es sich um eine regionale Ausgabe der OÖ. Rundschau für den jeweiligen Bereich handle, reiche nicht aus, zumal dem Impressum vom Durchschnittsleser keine besondere Bedeutung beigemessen werde und es sich hiebei eben nicht um den Zeitungstitel handle. Dem Umstand, daß sich die "Mühlviertler Rundschau" vom 6. November 1986 im Untertitel als "Regionalausgabe der OÖ. Rundschau" bezeichne, komme keine Bedeutung zu, zumal unter "Regionalausgabe" eine auf die regionalen Verhältnisse abgestimmte Ausgabe einer überregionalen Zeitung zu verstehen sei, die hier nicht bestehe. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem der (bundesdeutschen) Entscheidungen "Westfalen-Blatt II" und "Westfalen-Blatt III" (GRUR 1968, 433 und 437) nicht vergleichbar, weil dort alle drei Gruppen der unter der Bezeichnung "Westfalen-Blatt" zusammengefaßten Ortsausgaben als Untertitel die Bezeichnung "Westfalen-Blatt" und im Kopf ein Verlagszeichen mit der Inschrift "Westfalen-Blatt" getragen hätten. Die Werbebehauptung der Beklagten, sie habe in Oberösterreich über 600.000 Leser pro Nummer sei somit geeignet, die von dieser Werbung angesprochenen Personen irrezuführen. Die Beklagte erwecke den Anschein einer einheitlichen Zeitung, während der für alle neun Wochenzeitungen identische Bereich nur einen Teil der Beilage und mögliche Kombinationsinserate umfasse. Daß bei Medienanalysen die Leserzahlen der Wochenzeitungen unter dem Oberbegriff "OÖ. Rundschau" zusammengefaßt würden und dieser Oberbegriff seit längerem auch in Pressehandbüchern verwendet werde, ändere nichts an der Wettbewerbswidrigkeit der umstrittenen Werbung, weil der durch diese Werbung angesprochene Durchschnittsleser zumindest nicht hinreichend deutlich auf den wahren Sachverhalt hingewiesen werde. Auf die Frage der Verkehrsgeltung und des Schutzes der Bezeichnung "OÖ. Rundschau" komme es hier nicht an, weil kein Anspruch nach § 9 UWG geltend gemacht worden sei.
Was Punkt b des Sicherungsantrages anlange, so sei zwar die Werbung mit der Mediaanalyse entnommenen Leserzahlen zulässig, weil die Zahl der Leser bei einer quantitativen Analyse eine wesentliche Bestimmungsgröße für die Werbewirksamkeit einer Zeitung sei und die größere Zahl der (ständigen) Leser einer Zeitung regelmäßig auch deren überlegene Position als Werbemedium nach sich ziehen werde. Die Unterscheidung zwischen kostenloser und kostenpflichtiger Verbreitung der gesamten oder eines teils der Auflage sei jedoch sowohl für den Leser- als auch für den Anzeigenmarkt wesentlich: Der Rückschluß von der Höhe der Auflage auf die Wertschätzung des Mediums, insbesondere als Werbeträger, gelte vorwiegend für die verkaufte Auflage. Bei dem Personenkreis, dem eine Zeitung unverlangt und kostenlos zugeht, könne nicht jene Bezieher-Blatt-Bindung unterstellt werden, von der bei einem kostenpflichtigen Einzelbezieher oder Abonnenten auszugehen sei. Vergleiche ein kostenlos verbreitetes Anzeigenblatt seine Auflagenhöhe mit der einer kostenpflichtigen Tageszeitung oder Wochenzeitung, dann handle es sich um ein aliud. Das Anzeigenblatt habe, selbst wenn es einen redaktionnellen Teil als Anreiz enthalte, geringere Aufwendungen; das entgeltlich verbreitete Presseerzeugnis habe zwar eine geringere Auflage, erziele aber einen höheren Aufmerksamkeitswert als das kostenlos verteilte Anzeigenblatt. Der Vergleich der Auflagenzahl beider Typen sei daher unzulässig, wenn in der vergleichbaren Werbung nicht darauf hingewiesen werde, daß es sich um die Auflagenhöhe eines Anzeigenblattes handle. Die Wochenzeitung "korrekt-Linzer Rundschau" werde zwar regelmäßig gegen Entgelt vertrieben; sie erreiche aber nur durch die Verbindung von Verkauf und regelmäßiger Gratiszustellung alle Haushalte im Großraum Linz und komme damit an den Verbreitungsgrad kostenloser Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt heran, ohne daß eine diesbezügliche Deklarierung erfolgte. Aus diesem Grund seien die Leserzahlen- und die Reichweitenwerte der "korrekt-Linzer Rundschau" mit jenen der acht anderen genannten Wochenzeitungen nicht vergleichbar. Eine Werbung mit der Summe der Leserzahlen und Reichweiten der insgesamt neun Wochenzeitungen enthalte somit eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Beschaffenheit dieser Zeitungen, sei doch die unterschiedliche Art der neun Wochenzeitungen gerade wegen des Kombinations-Inseraten-Tarifes von Bedeutung. Die Beklagten hätten somit gegen § 2 UWG verstoßen. Ihrem Verjährungseinwand sei entgegenzuhalten, daß der Anspruch auf Unterlassung gewahrt bleibe, solange - wie hier - ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht (§ 20 Abs. 2 UWG).
Diesen Beschluß bekämpfen die Beklagten mit Revisionsrekurs. Sie machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Auf die Frage, ob die beanstandeten Werbeankündigungen der Beklagten geeignet sind, den irrigen Eindruck hervorzurufen, es gebe eine periodische Druckschrift mit der Bezeichnung "OÖ. Rundschau", oder ob jeweils durch die Aufzählung der einzelnen Regionalzeitungen eine hinreichende Aufklärung erfolgt, ist hier nicht einzugehen. Selbst wenn nämlich die Eignung dieser Werbung zur Irreführung würde, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, muß der durch eine Ankündigung im Sinne des § 2 UWG hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet sein, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen; zwischen dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung bei ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß ein Zusammenhang bestehen. Eine Angabe verstößt infolgedessen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansieht und die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängt, sich mit dem Angebot zu befassen, insbesondere die angebotene Ware zu kaufen oder die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen; gerade der unrichtige Eindruck muß die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen (ÖBl. 1987, 18 mwN). Diese Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 2 UWG fehlt aber im vorliegenden Fall:
Wer sich auf Grund der festgestellten Werbeankündigungen entschließt, bei den Beklagten ein Inserat aufzugeben, erreicht damit tatsächlich alle Leser der mehrfach aufgezählten Wochenzeitungen. Die Beklagten sehen nämlich die Einschaltung der Inserate in den "9 Regionalausgaben der OÖ. Rundschau" vor und bieten dafür einen Kombinations-Anzeigen-Tarif an (Beilage A); darauf haben sie in zweiter Instanz (ON 5, S 47) mit Recht hingewiesen. Für den Inserenten ist aber die Zahl der Leser maßgeblich, die er erreicht, und nicht der Titel der Druckschrift(en), in denen seine Werbeeinschaltung erscheint. Selbst die irrtümliche Annahme, es gebe eine Zeitung des Namens "Oberösterreichische Rundschau" und nicht 9 verschieden bezeichnete Druckschriften, kann somit für den Entschluß, Inserate bei den Beklagten einschalten zu lassen, nicht ausschlaggebend sein. Soweit die Klägerin in dritter Instanz meint, die Beklagten hätten das Publikum darüber aufzuklären, daß die von ihnen angeführte Leserzahl nur für jene Inserate gelte, die in allen Regionalblättern "durchgeschaltet" werden (ON 9 S 105), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagten bieten tatsächlich die Möglichkeit, Inserate in den neun Regionalblättern unterzubringen; gibt aber ein Kunde den Auftrag, ein Inserat nur in einer einzigen dieser neun Wochenzeitungen zu veröffentlichen, dann kann er dabei nicht Opfer des Irrtums sein, es gebe eine einheitliche "Oberösterreichische Rundschau" mit 600.000 Lesern. Sind die Werbeaussagen der Beklagten somit nicht geeignet, einen beachtlichen Irrtum auszulösen, dann haben die Beklagten auch nicht gegen § 2 UWG verstoßen.
Inwiefern die Beklagten durch die Erweckung des Eindrucks, es gebe eine Zeitung mit dem Titel "OÖ. Rundschau", gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen hätten, ist nicht zu erkennen.
Der unter Punkt a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu verneinen.
Den Beklagten ist aber auch insoweit beizupflichten, als sie sich gegen das Verbot unter Punkt b) wenden:
Wenn die Beklagten in ihrer Werbung um Inserenten die Leser gratis verteilter und verkaufter Zeitungen zusammenrechnen, so stellen sie damit schlüssig die Behauptung auf, daß - was die Inserate betrifft - zwischen den Lesern von "Kauf-" und "Gratiszeitungen" kein Unterschied bestehe. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hängt davon ab, ob diese Angabe im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist. Die - davon zu trennende - Frage, ob ein Zeitungsherausgeber (Medieninhaber) unter Berufung auf seine höhere Leserzahl seine überlegene Position als vorrangiges Werbemedium behaupten darf (vgl. ÖBl. 1986, 42), ist hingegen hier nicht zu untersuchen, weil eine derartige Werbebehauptung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist. Bei der Prüfung der Irreführungseignung der beanstandeten Werbeaussage ist zunächst - mangels gegenteiliger Behauptung der Klägerin - davon auszugehen, daß die Angaben der Beklagten über die Leserzahlen den Mediaanalysen entsprechen. Diese Leserzahlen sind aber dadurch ermittelt worden, daß an Testpersonen die Frage gerichtet wurde, ob und wie oft sie die im einzelnen genannten Druckwerke lesen oder durchblättern. Soweit sich die Zweitbeklagte auf die solcherart ermittelte Anzahl der Leser der
"korrekt - Linzer-Rundschau" beruft, hat sie daher jene Personen, welche die ihnen gratis zugestellten Ausgaben dieser Zeitung ungelesen weggeworfen haben, ohnehin unberücksichtigt gelassen. Um zu beurteilen, ob die Werbebehauptung der Beklagten zur Irreführung geeignet ist, bedarf es - entgegen der Meinung der Beklagten - keiner Beweisaufnahme. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht die Irreführungseignung einer Werbeaussage dann als Rechtsfrage zu beurteilen, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichen. Ist es doch dem Richter nach herrschender Lehre gestattet, seiner Entscheidung Erfahrungssätze ohne Beweisaufnahmen zugrunde zu legen. Das gilt nicht nur für (notorische) Erfahrungssätze des täglichen Lebens, die jedem Menschen bekannt sind, sondern auch für Erfahrungssätze, die auf einem Fachwissen des Richters beruhen. Dienen diese Erfahrungssätze nicht zur Feststellung von Tatsachen, sondern zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, dann gehören sie nicht mehr zum Beweis-(Bescheinigungs-)Verfahren, sondern sind Teil der rechtlichen Beurteilung und können damit - ebenso wie Rechtssätze - auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gerügt und überprüft werden (ÖBl. 1985, 105; Fasching, LB Rz 833). Die Irreführungseignung der umstrittenen Werbebehauptung kann aber auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze beantwortet werden:
Mag es auch zutreffen, daß die Leser im Sinne der Mediaanalyse im Durchschnitt dem redaktionellen Teil der Zeitungen, die sie gekauft haben, mehr Aufmerksamkeit zuwenden als dem einer ihnen gratis zugestellten Druckschrift, so kann dies keinesfalls für den Inseratenteil gelten. Inserate werden in aller Regel nur von jenen Personen näher ins Auge gefaßt, die sich gerade für bestimmte Angebote interessieren. Für einen solchen Interessenten kann es aber keinen Unterschied machen, ob er die Inserate in einer Zeitung findet, die er gekauft hat, oder in einer solchen, die ihm gratis zugekommen ist. Fehlt es hingegen am entsprechenden Interesse, dann werden die Anzeigenseiten auch der gekauften Zeitungen ungelesen bleiben.
Daß diese Erfahrungssätze unrichtig wären, hat die Klägerin, die zur Stützung ihres Standpunktes nur Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland gebracht hat, nicht unter Beweis gestellt, wozu sie berechtigt gewesen wäre (ÖBl. 1985, 105; Fasching III 269).
Ist aber die hier behandelte Werbeaussage der Klägerin nicht zur Irreführung geeignet, dann mußte die Klägerin auch mit ihrem zweiten Unterlassungsbegehren scheitern. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen. Da die Klägerin im Provisorialverfahren unterlegen ist, hat sie den Beklagten die Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen (§§ 78, 402 EO iVm §§ 41, 50, 52 ZPO).
Anmerkung
E11790European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00341.87.0915.000Dokumentnummer
JJT_19870915_OGH0002_0040OB00341_8700000_000