TE OGH 1987/9/16 9ObA85/87

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Eva Maria S***, Tullnerbach, Troppberg 64, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Dr. Franz Withoff, Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** R***, Wien 13., Würzburggasse 30, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 592.812,75 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 1987, GZ 31 Ra 1035/87-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 26. Mai 1986, GZ 9 Cr 205/84-14, teils bestätigt, teils aufgehoben, teils behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.504 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.464 S Umsatzsteuer und 2.400 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wendet, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die Argumentation der Revision, die Klägerin sei auf Grund des ärztlichen Zeugnisses Dris. W***, den sie am Nachmittag des 14. August 1984 aufsuchte, am 13. August und 14. August 1984 nicht zum Dienst erschienen, weil sie auf die Richtigkeit dieser Bestätigung vertraut habe, unlogisch ist. Da im Zeitpunkt ihres Fernbleibens vom Dienst die ärztliche Bestätigung noch gar nicht ausgestellt war, kann die Klägerin aus der Entscheidung Arb. 10.004 nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Aber auch daraus, daß eine bloße Unterlassung der Anzeige der Krankheit an den Arbeitgeber oder die Nichtvorlage einer ärztlichen Krankheitsbestätigung im Regelfall keinen Entlassungsgrund bildet (Arb. 9.288), läßt sich nicht ableiten, daß die Entlassung der Klägerin ungerechtfertigt gewesen wäre, weil die Klägerin nicht zum Dienst erschienen ist, obwohl sie tatsächlich nicht krank war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00085.87.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19870916_OGH0002_009OBA00085_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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