TE Vfgh Beschluss 2001/9/25 B381/01

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 14. März 2001 eingelangtem Schriftsatz beantragt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und verbindet damit den versäumten Verfahrenshilfeantrag.

2. Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründet der Einschreiter damit, daß er nach Zustellung des Bescheides einen Rechtsanwalt kontaktiert habe, der ihm empfohlen habe, entweder beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen.

Er habe somit beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, dem auch stattgegeben worden sei; der in weiterer Folge bestellte Rechtsanwalt habe ihm aber mitgeteilt, daß er beim Verfassungsgerichtshof gesondert die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragen müsse.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:

3.1. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 11.706/1988).

3.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung in Fällen, in denen eine rechtskundige Person durch eine unzutreffende Rechtsauskunft Anlaß zur Fristversäumnis gegeben hat, dann zu bewilligen, wenn bei der besonderen Konstellation des Falles - wie etwa der durch die Angaben eines nicht rechtskundigen Beschwerdeführers mitverursachten falschen Berechnung einer Frist - nicht davon gesprochen werden kann, daß nicht auch einem sorgfältigen Menschen ein derartiges Fehlverhalten gelegentlich unterlaufen kann (VfSlg. 11.936/1988). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Wie sich nämlich aus dem eigenen Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ergibt, ist aufgrund einer weiteren, von dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt erteilten Rechtsauskunft lediglich eine Änderung seiner Meinung hinsichtlich des Gerichtshofes des öffentlichen Rechts eingetreten, bei welchem eine Beschwerde zweckmäßigerweise einzubringen wäre (vgl. VfSlg. 14.014/1995, 14.913/1997).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

4. Der unter einem eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war aufgrund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG iVm §63 Abs1 ZPO).

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VerfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B381.2001

Dokumentnummer

JFT_09989075_01B00381_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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